Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.10.2005)

 

Gründe

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur einen geringen Teilerfolg. Anstatt der durch ihn in Höhe von 5.966,55 begehrten Schadensersatzleistung ist die begründete Ersatzpflicht der Beklagten auf die Teilsumme von 489,95 beschränkt.

Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass das Landgericht nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen ist, die Reihenfolge der Kollisionen könne nicht mehr bestimmt werden. Damit bleibt der Kläger für die Richtigkeit seiner Behauptung beweisfällig, die an seinem PKW Toyota eingetretenen Front- und Heckschäden, die in der Summe zu einem Totalschaden des Fahrzeuges geführt haben, seien durch einen seitens der Beklagten zu 1. verschuldeten Aufschiebeunfall verursacht worden. Obwohl die Beklagte zu 1. die letzte Fahrerin war, die bei dem streitgegenständlichen Serienauffahrunfall durch die Kollision der Front ihres PKW Ford Fiesta gegen das Heck des klägerischen Fahrzeuges beteiligt war, greift zu ihren Lasten ein Anscheinsbeweis schuldhafter Unfallverursachung weder bezüglich der an dem PKW Toyota eingetretenen Front- noch hinsichtlich der daran aufgetretenen Heckschäden ein. Bezogen auf die ersteren ist der Anscheinsbeweis nicht einschlägig, hinsichtlich der letzteren ist der Beweis nach dem Ergebnis des unfallanalytischen Sachverständigengutachtens erschüttert.

Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Landgericht sei in verfahrensfehlerhafter Weise zu der Erkenntnis der Nichtaufklärbarkeit des fraglichen Geschehens gelangt . Der Senat teilt die durch das Landgericht vertretene Ansicht, dass das Vorliegen des von den Beklagten behaupteten Doppelauffahrunfalles nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen ist. Eine weitere Sachaufklärung ist in der Berufungsinstanz nicht veranlasst. Durch die gutachterlichen Stellungnahmen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. S. sind die Möglichkeiten zu einer unfallanalytischen Rekonstruktion des fraglichen Serienauffahrunfalles ausgeschöpft. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung erstmals Zeugenbeweis für den durch ihn behaupteten Hergang des fraglichen Geschehens antritt, unterliegen diese Angebote der Zurückweisung gem. § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO.

Allerdings rechtfertigt das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die in der angefochtenen Entscheidung tenorierte vollständige Klageabweisung. Mangels eines nachweisbaren Verschuldens der Beklagten zu 1. an der Entstehung des Serienauffahrunfalles kann in ihrem Verhältnis zu dem Kläger nur eine Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge auf der Grundlage der von den beteiligten Fahrzeugen ausgegangenen Betriebsgefahranteile vorgenommen werden. Dies hat zur Folge, dass die Beklagten nur im Umfang von 2/3 der an dem PKW Toyota nachweisbar eingetretenen Heckschäden haftbar gemacht werden können.

Zwar hat der Kläger es auch in der Berufungsinstanz versäumt, den durch ihn auf Totalschadensbasis geltend gemachten Fahrzeugschaden danach zu differenzieren, welche Beträge jeweils anteilig auf den Front- bzw. Heckschaden entfallen. Übersehen hat das Landgericht jedoch, dass zugunsten des Klägers die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO eingreift. Die durch den Kläger zu den Akten gereichte Aufstellung seiner Kfz-Schäden im Gutachten des Kfz-Sachverständigen J.t im Gutachten des TÜV R./B./B. vom 04.04.2003 gestattet nach der freien Überzeugung des Senats eine hinreichend zuverlässige Verteilung der Reparaturkosten, welche auf die hypothetische Beseitigung des Frontschadens einerseits sowie des Heckschadens andererseits entfallen wären.

Bei der Berechnung des ersatzfähigen Fahrzeugschadens auf Totalschadensbasis ist von dem Nettowiederbeschaffungswert des unbeschädigten PKW Toyota der Betrag in Abzug zu bringen, welcher auf die Reparatur des den Beklagten nicht zuzurechnenden Frontschadens entfallen wäre. Zieht man davon den "Restwert nach Zweitunfall" ab, ergibt sich auf der Grundlage der Haftung der Beklagten 2/3 ein im Umfang von 489,95 ersatzfähiger Fahrzeugschaden. Rechnet man zu diesem Betrag die hälftige Auslagenpauschale mit dem 2/3-Anteil (17.33 ) hinzu, ergibt sich der in dem tenorierten Umfang begründete Schadensersatzanspruch des Klägers. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten erstreckt sich indes nicht auf die Kosten für die Anmeldung des durch den Kläger beschafften Ersatzfahrzeuges.

Im einzelnen ist folgendes auszuführen:

II.

Der Kläger dringt nicht mit seiner in der Berufungsbegründung ausführlich abgehandelten Rüge der Verfahrensfehlerhaftigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts durch. Weder hat das Landgericht bei seiner Entscheidung unstreitiges Vorbringen unberücksichtigt gelassen, noch hat es die Beweise fehlerhaft gewürdigt oder einen Beweisantritt des Klägers fehlerhaft übergangen.

Ein Kernpunkt des Sachvortrages des Klägers ist sein - streitiges - Vorbringen, nach der durch die Beklagte zu 1. verschuldeten Aufschiebekollision sei sein PKW Toyota nac...

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