Leitsatz (amtlich)

1. Die Angabe eines Gebrauchtwagenhändlers, das Fahrzeug stamme aus „1. Hd.”, stellt eine Zusicherung einer verkehrswesentlichen Eigenschaft dar.

2. Die Angabe „aus 1. Hd.” ist unzutreffend, wenn das Fahrzeug nach der Veräußerung durch den im Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer mehrfach veräußert worden ist, ohne dass die verschiedenen Erwerber/Besitzer im Kfz-Brief eingetragen worden sind.

3. Bei der Bemessung der vom Erwerber eines Gebrauchtfahrzeugs erlangten Gebrauchsvorteile ist bei einer Manipulation der km-Stands-Anzeige bezüglich der Restlaufleistung von der tatsächlichen Laufleistung, nicht von der bei Abschluss des Kaufvertrages – unrichtig – angenommenen km-Stands-Anzeige auszugehen.

 

Normenkette

BGB § 459 a.F., § 462 a.F., § 463 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 22.08.2002; Aktenzeichen 8 O 217/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Duisburg vom 22.8.2002 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.804,45 Euro mit Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 6.6.2001 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Audi A 4 Avant, Typ B5 TDI, Fahrzeug-Identitäts-Nr.: … zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 2/5, die Beklagte 3/5.

Die Kläger tragen 2/5 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die Beklagte trägt 3/5 der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Mit Kaufvertrag vom 23.9.1999 erwarben die Kläger von der Beklagten einen Audi A 4 Avant TDI zum Preis von 29.700 DM. In dem Vertrag heißt es unter Bezeichnung des Fahrzeugs: 1. HD, EZ: 10.2.1997

Die Kläger erhielten bei der kurze Zeit später erfolgten Übergabe des Fahrzeugs einen Fahrzeugbrief (in Kopie) mit der Nr. …. Aus diesem Brief ging hervor, dass das Fahrzeug am 10.2.1997 auf die Firma S. GmbH & Co. KG und am 5.8.1997 auf die Firma S. GmbH jeweils mit dem Kennzeichen … zugelassen und am 13.4.1999 stillgelegt war.

Im April 2001 erhielten die Kläger von der A.-bank ihren Kfz-Brief mit der Nr. …. Daraus ergab sich, dass das Fahrzeug am 4.10.1999 auf die Beklagte und am gleichen Tage auf den klägerischen Ehemann zugelassen worden war, dass der Brief auf Antrag an die Beklagte ausgegeben war und der bisherige Brief mit der Nr. … eingezogen wurde. Außerdem war angegeben: Anzahl Vorhalter: 2.

Das Fahrzeug wies am 17.11.1998 eine Fahrleistung von 136.216 km auf. Nach einer Mitteilung der …-Bank ist das Fahrzeug – zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt – mit einem Kilometerstand von 161.554 an die Firma Auto K. verkauft worden.

Die Beklagte hat das Fahrzeug nach ihren Angaben „im Jahre 1999” von W.B. aus … erworben. Sie ließ das Fahrzeug am 14.5.1999 beim TÜV in E. untersuchen, dort wurde ein Kilometerstand von 64.563 abgelesen. Am 28.10.1999 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 66.100 auf.

Die Kläger haben mit der Behauptung, sie seien beim Kauf des Fahrzeugs durch die Beklagte arglistig getäuscht worden, die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt und dazu vorgetragen, entgegen der Angabe im Kaufvertrag habe es sich nicht um ein Fahrzeug aus erster Hand gehandelt, ferner habe die Beklagte den wahren Kilometerstand des Fahrzeugs in arglistiger Weise verschwiegen.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.185,37 Euro (29.700 DM) nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A 4 Avant Typ B5 TDI, Fahrzeug-Nr. …, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat eine arglistige Täuschung der Kläger in Abrede gestellt und angegeben, sie habe das Fahrzeug mit der damals ausgewiesenen Kilometerleistung ohne weitere Prüfung an die Kläger übergeben. Hinsichtlich der Voreintragung im Kfz-Brief sei sie davon ausgegangen, dass es sich nur um einen Vorbesitzer gehandelt habe, da lediglich die frühere GmbH & Co. KG in eine GmbH umgewandelt worden sei.

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Kläger nicht arglistig getäuscht worden seien.

Gegen das landgerichtliche Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und behaupten, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass das Fahrzeug bei dem Verkauf an sie, die Kläger, bereits einen fehlerhaften Kilometerstand aufwies. Im Übrigen sei die Beklagte aufgrund der Anzahl der ihr bekannten Vorbesitzer verpflichtet gewesen, das Fahrzeug daraufhin zu überprüfen, ob die angegebenen Kilometerzahlen auf dem Tachometer mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern übereinstimmten. Sie geben den Kilometerstand des Fahrzeugs am 19.2.2003 mit 142.500 an.

Die Kläger beantragen,

1. unter Abänderung des Urteils des LG Duisburg vom 22.8.2002 die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klä...

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