Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.09.2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichterin - (5 O 72/15) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, ebenso das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen des Bestehens einer privaten Krankenversicherung geltend. Der als selbständiger Handwerker tätige Kläger war seit 2007 bei der G. Versicherung krankenversichert, und zwar im Tarif MediStart 1, der keine Chefarztbehandlung und keine Unterbringung im Einzelzimmer im Krankenhaus vorsah. Der Kläger bezahlte einen Monatsbeitrag in Höhe von rund 405 EUR.

Seit 2010 leidet der Kläger unter anderen an Herzproblemen. Im August 2010 bzw. Dezember 2010 teilte der Hausarzt des Klägers folgende Diagnosen mit:

  • Bluthochdruck,
  • Herzschwäche,
  • hoher Blutzucker,
  • Prostatavergrößerung,
  • Stoffwechselprobleme,
  • Leberprobleme,
  • Diabetes.

Nach Mitteilung dieser Diagnosen und vor Sommer 2011 sprach der Kläger einen als Versicherungsmakler tätigen Bekannten an, ob ein günstigerer alternativer Krankenversicherungsschutz vermittelt werden könne. Der Bekannte teilte darauf mit, dass dies aufgrund der Herzbeschwerden des Klägers nicht bzw. kaum möglich sei.

Im Sommer 2011 kam es zu einem Kontakt zwischen dem Kläger und dem Streitverkündeten wegen der Vermittlung eines Krankenversicherungsvertrages, wobei der Inhalt der Gespräche zwischen den Parteien streitig ist. Jedenfalls nahm der Streitverkündete am 04.07.2011 einen an die Beklagte gerichteten Antrag auf Krankenversicherung auf. In diesem Antrag sind sämtliche Gesundheitsfragen - bis auf die Frage nach einer Fehlsichtigkeit bzw. einer Sehhilfe - verneint. Im unmittelbaren Umfeld zu den Gesundheitsfragen findet sich keine Belehrung im Sinne des § 19 Abs. 5 VVG. Wegen des genauen Inhalts des Antrags wird auf die Anlage K1 im Anlagenband Kläger bzw. Bl. 53 ff. GA verwiesen. Der Streitverkündete reichte den Antrag über die S. GmbH & Co. KG bei der Beklagten ein und kündigte im Namen des Klägers den Versicherungsvertrag bei der G.. Die Beklagte nahm den Antrag des Klägers an; wegen des Inhalts des Krankenversicherungsvertrages, der unter anderem auch eine Chefarztbehandlung und eine Einzelzimmerunterbringung vorsah, wird auf den Versicherungsschein vom 01.08.2011 nebst den zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen (Anlage K9 Anlagenband Kläger).

Auch der weitere Geschehensablauf ist zwischen den Parteien teilweise streitig. Jedenfalls teilte die Beklagte mit Schreiben vom 08.07.2011 dem Kläger mit, dass sein Antrag angenommen werde (Anlage K2 im Anlagenband Kläger), und übersandte mit Schreiben vom 23.08.2011 eine Ablichtung des Versicherungsantrags an den Kläger (Anlage K3 im Anlagenband Kläger). Im Anschluss daran telefonierte der Kläger mit dem Zeugen S. und fragte ihn, warum im Versicherungsantrag nicht zutreffende Informationen über seinen Gesundheitszustand stünden. Der Zeuge S. erklärte, sich darum kümmern zu wollen. Am 29.08.2011 erschien entweder der Streitverkündete - so die Behauptung des Klägers - oder der Zeuge S. - so die Behauptung der Beklagten - beim Kläger und ließ den Kläger eine an die Beklagte gerichtete Widerrufs- / Kündigungserklärung und eine an die G. Versicherung gerichtete Widerrufserklärung hinsichtlich der Kündigung des Krankenversicherungsvertrages unterzeichnen (Anlage K4 und Anlage K5 im Anlagenband Kläger). Die G. Versicherung akzeptierte den Widerruf der Kündigungserklärung nicht, worauf hin die Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2011 mitteilte, dass sie mangels Erklärung der G. von einer Fortsetzung des Versicherungsvertrages ausgehe (Anlage K6 im Anlagenband Kläger). Im September/Oktober 2011 fragte der Kläger bei dem Zeugen S. nach, ob der Versicherungsschutz geklärt sei; der Zeuge S. sagte erneut zu, sich darum kümmern zu wollen.

Mit Schreiben vom 14.12.2011 versandte die Beklagte die Versicherungskarte an den Kläger (Bl. 140 GA). Mit Schreiben vom 02.01.2012 übersandte die Beklagte einen Versicherungsschein vom gleichen Datum, der einen Gesamt-Monatsbeitrag i.H.v. 416,49 EUR auswies (Anlage K8 im Anlagenband Kläger). Der Kläger reichte in der Folgezeit Rechnungen und Verordnungen in Höhe von insgesamt 4167,37 EUR bei der Beklagten ein, die von der Beklagten auch erstattet wurden.

Im Sommer 2014 bat die Beklagte um Selbstauskünfte hinsichtlich der Diagnosen Herzinsuffizienz und Belastungs-Dyspnoe (Bl. 59 GA) sowie Hepatopathie, Hyperlipidämie und Diabetes mellitus (Bl. 60 GA), die der Kläger unter dem 11.07.2014 ausfüllte. Mit Schreiben vom 25.07.2014 teilte der Hausarzt des Klägers, Dr. P., der Beklagten d...

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