Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 27.04.2012; Aktenzeichen 38 O 134/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.03.2015; Aktenzeichen I ZR 157/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.4.2012 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

Verbraucher - wie in der als Anlage K 2 mit dem Urteil verbundenen Mahnung geschehen - mit dem folgenden Hinweis an den Ausgleich einer angeblichen Forderung zu erinnern oder erinnern zu lassen:

"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die Vodafone D2 GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen"

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 11.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz eingetragen. Die Beklagte ist eine Telekommunikationsdienstleisterin, die ihren Kunden gegen Entgelt Zugang zu einem Mobilfunknetz gewährt. Werden die von ihr erhobenen Forderungen nicht beglichen, bedient sie sich eines Inkassounternehmens, welches an die Kunden Mahnschreiben wie das als Anlage K 2 vorgelegte versendet. Das an die Kundin .... gerichtete Schreiben, welches das Datum 16.8.2010 trägt, fordert sie zur Überweisung eines Gesamtbetrages von 366,55 EUR bis zum 21.8.2010 auf und droht ihr für den Fall der Nichtzahlung die Einleitung eines mit erheblichen Kosten verbundenen gerichtlichen Mahnverfahrens an. Es folgt der durch Fettdruck hervorgehobene streitgegenständliche Absatz:

"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die Vodafone D2 GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen"

Eine Kopie dieses Schreibens hat Frau ... dem Kläger am 29.8.2010 übermittelt. Ein entsprechendes Schreiben mit dem Datum 18.8.2010 und einer Fristsetzung bis zum 23.8.2010 erhielt auch der Kunde ..., wobei sich die Gesamtforderung in seinem Fall auf 141,23 EUR belief (Anlage K 3). Beide Kunden waren den Forderungen zuvor entgegengetreten und hatten sich bereits im Juni/Juli 2010 unter Beteiligung des Klägers mit der Beklagten anderweitig geeinigt.

Der Kläger, der in der Versendung derartiger Mahnungen ein unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher allgemein, jedenfalls aber im Falle der Kunden ... und ... wettbewerbswidriges Handeln sieht, hat die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Zahlung einer Abmahnkostenpauschale in Anspruch genommen. Das LG hat die am 28.2.2011 eingegangene Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit sei nicht gegeben, die Beklagte weise lediglich entsprechend § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG auf die bevorstehende Übermittlung der Daten an die SCHUFA hin. Die weiter gehenden Ausführungen zu den möglichen Folgen einer solchen Übermittlung seien zutreffend und sinnvoll. Im Falle der Kunden ... und ... gelte zwar möglicherweise anderes, diese Vorfälle seien jedoch verjährt. Der Kläger habe seinen auf Fälle, bei denen die Forderung durch den Verbraucher bestritten werde, beschränkten Hilfsantrag erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellt.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er trägt vor, der beanstandete Passus in den Abmahnschreiben der Beklagten unterrichtet den Kunden nicht sachlich über dlie bevorstehende Übermittlung, sondern erwecke den unzutreffenden Eindruck, die Datenübermittlung stehe allein im Ermessen der Beklagten. Dem Kunden wurde suggeriert, dass nur eine Zahlung die Datenübermittlung abwenden könne; eine hinreichende Klarstellung, dass die Mitteilung auch dann unterbleibe, wenn er die Forderung bestreite, fehle. Damit werd...

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