Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 09.03.1994; Aktenzeichen 41 O 241/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 9. März 1994 verkündete Schlußurteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.240 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 17. Dezember 1993 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat lediglich in Höhe von 528 DM Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

Die Klägerin macht über den bereits durch das Teilanerkenntnisurteil vom 2. Februar 1994 erfaßten Räumungsanspruch hinaus gegen die Beklagten Mietzinsansprüche für die Monate April bis November 1993 zuzüglich Nebenkosten in einer Gesamthöhe von 20.768 DM (20.240 DM Mietzins zuzüglich 528 DM Nebenkosten) geltend. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Zahlungsklage in vollem Umfang stattgegeben und das Vorbringen der Beklagten, mit der diese Minderung des Mietzinses auf 0,– DM geltend gemacht hat, wegen Verspätung gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.

Soweit das Landgericht das Vorbringen der Beklagten zur Mietzinsminderung als verspätet zurückgewiesen hat, ist der Senat daran gemäß § 528 Abs. 3 ZPO gebunden. Denn diese Zurückweisung des Beklagtenvorbringens als verspätet ist zu Recht erfolgt. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Zurückweisung wegen Verspätung sei fehlerhaft, da diese bei einem sogenannten Durchlauftermin ohnehin nicht in Betracht komme. Zwar ist es grundsätzlich richtig, daß eine Zurückweisung von Vorbringen im frühen ersten Termin unzulässig ist, wenn eine Streiterledigung von vornherein ausscheidet, vor allem bei sogenannten Durchlaufterminen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., Rdnr. 33 zu § 528 mit Hinweis auf BVerfGE 69, 137; NJW 1989, 706; BGHZ 98, 269 = MDR 1987, 225). Hier handelte es sich aber gerade nicht um einen sogenannten Durchlauftermin, also frühen ersten Termin im Sinne des § 275 ZPO. Der Verhandlungstermin vom 2. Februar 1994 war vielmehr ein Haupttermin im Sinne des § 278 ZPO. Dies ergibt sich zunächst aus der Verfügung des Vorsitzenden vom 10. Dezember 1993. Ausweislich dieser Verfügung hatte er gerade keinen frühen ersten Termin angeordnet, sondern ein schriftliches Vorverfahren im Sinne des § 276 Abs. 1 ZPO. Ausweislich dieser Verfügung war der Beklagte aufgefordert worden, seine etwaige Verteidigungsbereitschaft binnen zwei Wochen mitzuteilen sowie innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen auf den Klageanspruch schriftlich zu erwidern. Der Beklagte hatte zwar zunächst fristgerecht, nämlich am 20. Dezember 1993, seine Verteidigungsbereitschaft erklären lassen, allerdings nicht innerhalb der gesetzten Frist, die am 15. Januar 1994 ablief, auf den Klageanspruch erwidert. Deshalb bestimmte der Vorsitzende unter dem 19. Januar 1994 einen ausdrücklich als Haupttermin bezeichneten Termin auf den 2. Februar 1994, einen Mittwoch. Erst am 28. Januar 1994, einem Freitag, ging die Klageerwiderungsschrift der Beklagten vom 26. Januar 1994 bei Gericht ein. Erstmals mit dieser Schrift wandte sich die Beklagte im einzelnen gegen das Vorbringen der Klägerin. Folglich hat das Landgericht die Verteidigung der Beklagten zu Recht gemäß § 296 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO zurückgewiesen. Zum einen wäre die Erledigung des Rechtsstreits nämlich bei Zulassung des Vorbringens der Beklagten verzögert worden, wie sich bereits daraus ergibt, daß wegen der Kürze der Zeit eine Ladung der von der Beklagten benannten Zeugen nicht möglich war, zumal ein Wochenende zwischen Eingang der Klageerwiderungsschrift und dem Haupttermin lag; zum anderen mußte das Gericht der Klägerin Gelegenheit geben, auf dieses – späte – Vorbringen der Beklagten zu erwidern, was es durch Gewährung einer Schriftsatznachfrist im Termin vom 2. Februar 1994 auch getan hat. Damit ist unzweifelhaft festzustellen, daß die Zulassung des Vorbringens der Beklagten nach Fristablauf (§ 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO) die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte. Im übrigen hat die Beklagte die Verspätung auch nicht genügend entschuldigt (§ 296 Abs. 1 HS 2 2. Alt. ZPO), obwohl im Haupttermin vom 2. Februar 1994 die Auswirkungen der Verspätung Gegenstand der Erörterung waren, wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 2. Februar 1994 ergibt. Folglich ist die Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten durch das Landgericht gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zu Recht erfolgt. Im übrigen hat die Beklagte auch im Berufungsrechtszug nichts vorgebracht, was ihre Verspätung entschuldigen könnte. Damit ist festzustellen, daß die Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten allein auf ihrer Verspätung beruht und daß nicht etwa auch ein Verfahrensfehler des Landgerichts mitursächlich geworden ist. Folglich ist der Senat gemäß § 52...

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