Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 8 O 380/99)

 

Tatbestand

Die Klägerin hat als gesetzliche Altershilfe für Landwirte dem bei ihr versicherten nach einem Unfall seit dem 09.11.1989 vorzeitiges Altersgeld gezahlt. Sie macht gegen die Beklagten Ansprüche gemäß § 116 SGB X in Verbindung mit § 823 BGB geltend. Die Beklagte zu 2) erstellte für die bäuerliche Bezugs- und Absatzgenossenschaft H einen Getreidesilo. Als Mitarbeiter der Beklagten zu 2) im oberen Bereich des Silos mit Hilfe eines Autokrans einen Stahlträger montieren wollten, stürzte dieser in die Tiefe und verletzte den Geschädigten W, welcher dort als Mitarbeiter einer anderen von der Absatzgenossenschaft beauftragten Firma Maurerarbeiten durchführte. Der Geschädigte W erhob im Jahre 1992 Klage gegen die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits und weitere Beklagte. In jenem Verfahren wurde festgestellt, dass die Beklagten dem Geschädigten zwei Drittel sämtlicher materiellen Schäden zu ersetzen hätten, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien bzw. noch übergehen würden.

Die Klägerin setzt diese Quote auch im vorliegenden Rechtsstreit an und hat in erster Instanz von beiden Beklagten zwei Drittel der bisher von ihr erbrachten Rentenleistungen verlangt sowie Feststellung, dass die Beklagten ihr auch die zukünftig noch entstehenden Aufwendungen zu erstatten hätten.

Die Regressabteilung der Klägerin erhielt am 17.12.1990 Kenntnis von dem Unfall. Durch Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte, die ihr am 18.03.1991 zuging (Bl. 234 GA), erfuhr sie, dass die Beklagte zu 2) als Schädiger in Betracht kam. Nachdem sie vom Unfallversicherer erfahren hatte, dass die Beklagte zu 2) bei der N Sch N.V. (im folgenden: Haftpflichtversicherer) haftpflichtversichert ist, machte die Klägerin am 06.02.1992 ihre Ansprüche gegen diese geltend (Bl. 235 GA), welche am 04.03.1992 zurückgewiesen wurden (Bl. 259-261 GA). Mit Schreiben vom 28.09.1992 schlug die Klägerin vor, unter Außerachtlassung der Verjährungsvorschriften den Ausgang des vom Geschädigten W eingeleiteten Rechtsstreits abzuwarten, um weitere Verfahren zu vermeiden (Bl. 236 GA). Darauf antwortete der Haftpflichtversicherer am 09.10.1992, dass er und die Beklagte zu 2) auf die Einrede der Verjährung, soweit noch nicht eingetreten, zunächst bis zum 01.03.1993 verzichteten (Bl. 91 GA). Jeweils auf Anforderung der Klägerin erfolgten weitere Verzichtserklärungen des Haftpflichtversicherers, zunächst jeweils für einige Monate, später jeweils für ein Jahr, in denen entweder die bereits abgegebenen Verzichtserklärungen befristet verlängert wurden oder erneut erklärt wurde, dass auf den Eintritt der Verjährung verzichtet werde (Bl. 92 bis 99 GA). Im letzten Schreiben vom 08.09.1998 heißt es, "wir verzichten weiterhin auf den Eintritt der Verjährung bis zum 31. Dezember 1999" (Bl. 99 GA).

Am 13.10.1999 teilten die erstinstanzlichen Bevollmächtigten des Haftpflichtversicherers und der Beklagten der Klägerin mit, dass sie die Interessen des Haftpflichtversicherers, der Beklagten zu 2) und des am Rechtsstreit nicht beteiligten J V vertreten und dass sich ihre Auftraggeber nicht länger an den Verzicht auf die Einrede der Verjährung gebunden hielten. Dieses Schreiben ging der Klägerin am 18.10.1999 zu (Bl. 24 GA).

Am 21.10.1999 bezifferte die Klägerin ihren Schaden und forderte Zahlung von zwei Dritteln bis zum 20.11.1999. Am 25.11.1999 ist die auf den 26.11.1999 datierte Klageschrift im vorliegenden Rechtsstreit beim Landgericht Duisburg per Fax eingegangen und am 29.11.1999 das Original.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner eine Gesamtbetrag in Höhe von 61.945,72 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zuzahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin als Gesamtschuldner sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die im Zusammenhang mit dem Berufsunfall des Versicherungsnehmers, Wilhelm Weltmann, vom 09.11.1989 noch entstehen werden.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben sich auf Verjährung der Ansprüche der Klägerin berufen.

Das Landgericht Duisburg hat durch Urteil vom 24.08.2000 die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen, gegen die Beklagte zu 2) hat es der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Landgericht hat die von dem Beklagten zu 1) erhobene Verjährungseinrede als durchgreifend angesehen und hinsichtlich der Beklagten zu 2) ausgeführt, auch die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) seien verjährt, jedoch sei diese nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Einrede zu berufen. Die von dem Haftpflichtversicherer auch namens der Beklagten zu 2) abgegebenen Verzichtserklärungen schlössen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die Berufung auf die Einrede der Verjährung so lange aus, wie das Vertrauen gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Fall hätten die Gründe, die den Einwand als unzulässig erscheinen ließen, bis zur Klageerhebung fortgedauert. Denn...

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