Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 8 O 286/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.04.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das erstinstanzliche Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz aus Tierhalterhaftung wegen der Verletzung seines Pferdes.

Der Kläger ist Eigentümer der im Jahr 2007 geborenen Quarter Horse Stute "A...", die er im Mai 2011 zu einem Preis von 28.000 $ erwarb. Die Stute befand sich Ende September 2013 tagsüber gemeinsam mit den Pferden der Beklagten zu 1) - 3) und 5) auf einer ca. 100 × 40 m großen Weide der Pferdepension B... . Am 28.09.2013 wurde das Pferd der Beklagten zu 4) erstmals auf diese Weide verbracht. Die Stallbesitzerin und die Beklagte zu 4) blieben am Weidezaun stehen und beobachteten die Reaktion der Pferde. Die Tiere vertrugen sich, es kam zu keinen Vorfällen. Am nächsten Tag wurde dieses Procedere wiederholt, ohne dass es zu aggressivem Verhalten oder anderen Vorfällen kam.

Am 30.09.2013 stellte der Tierarzt bei der Stute des Klägers eine Verletzung in Form einer 1,5 cm langen glatten Durchtrennung von Haut und Unterhaut am linken Hinterbein fest.

Der Kläger hat behauptet, die Stute sei am Morgen des 30.09.2013 lahmfrei und gesund auf die Weide verbracht worden. Als die Zeugin C... sie gegen 15.30 Uhr von der Weide geholt habe, sei ihr aufgefallen, dass das Tier stark gelahmt und geblutet habe. Ein anderes Pferd habe vermutlich im Rahmen von Rangordnungskämpfen sein Pferd durch einen Huftritt verletzt. Eine andere Ursache für die Verletzung sei auszuschließen. Seine Stute habe eine Fraktur des äußeren Griffelbeines mit abgesprengten kleinen Knochenfragmenten im Bereich der Frakturstelle erlitten.

Bei den Pferden habe es sich um eine Herde gehandelt, die über Monate tagsüber gemeinsam auf der Weide gestanden hätte. Sie hätten sich in eine feste Gruppe zusammengefügt und ein Sozialverhalten im Sinne eines Herdenverhaltens entwickelt.

Durch die tierärztliche Behandlung seines Pferdes seien Kosten in Höhe von 1.015,27 EUR entstanden. Hinzukämen Fahrtkosten für den Pferdeanhänger in Höhe von 346,80 EUR. Zudem sei der Wert der Stute um mindestens 50 % gemindert. Der Marktwert seines Pferdes habe vor dem Vorfall mindestens 28.000,- EUR - 30.000,- EUR betragen. Insgesamt könne er von den Beklagten Zahlung von 15.387,07 EUR verlangen.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dass allein der Umstand, dass die Pferde sich gemeinsam auf einer Koppel befunden hätten, nicht zur Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB führe. Zudem müsse sich der Kläger die von seinem Pferd ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen. Er habe auf eigene Gefahr gehandelt, indem er sein Pferd mit anderen Pferden auf die Weide gestellt habe.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine gesamtschuldnerische Haftung nach §§ 833 Satz 1, 830 Abs. 1 Satz 2, 840 Abs. 1 BGB nicht in Betracht komme, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass nur eines der fünf Pferde den Schaden verursacht habe und die anderen Pferde unbeteiligt und friedlich entfernt von den Geschehen gestanden hätten. Ein bloßes Dabeisein reiche nicht aus, um von einer Tiergefahr auszugehen. Aufgrund der Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Pferde bereits eine Herde gebildet hätten, da das Pferd der Beklagten zu 4) erst zwei Tage vor dem Vorfall zu der Gruppe gekommen sei. Im Rahmen des § 830 BGB müsse sich bei allen Beteiligten zumindest die Gefährdungshaftung realisiert habe. Das sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Tier abseits gestanden oder nicht in das Geschehen eingegriffen habe.

Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Das Landgericht habe die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt, indem es nicht darüber Beweis erhoben habe, ob die Verletzung seiner Stute nur durch einen Huftritt eines anderen Pferdes hätte entstanden sein können. Dies sei Voraussetzung dafür, dass die Beklagten als Gesamtschuldner haften würden. Weiter habe das erstinstanzliche Gericht verkannt, dass sich sehr wohl eine typische Tiergefahr verwirklicht habe, denn unstreitig sei am 28.09.2013 ein neues Pferd in die Gruppe gekommen. In einem solchen Fall ordne sich die Rangordnung in einer Herde immer neu. Zudem handele es sich um ein Überraschungsurteil, da das Landgericht ohne vorherigen Hinweis davon ausgegangen sei, dass es sich bei den Pferden auf der Weide nicht um eine Herde gehandelt habe. Das Gericht verfüge nicht über die Sachkunde beurteilen zu können, wann eine Gruppe von Tieren eine Herde bilde. Es sei schließlich rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB fordere, dass eine bestimmte Verletzungshandlung eines best...

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