Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 26.01.2010)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Januar 2010 verkündete Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin vertreibt Erotikartikel, insbesondere Videofilme. Der Beklagte zu 2. war Vertriebsmitarbeiter der Klägerin. Zum 1. April 2008 wechselte er zur Firma des Beklagten zu 1., der ebenfalls mit derartigen Erotikartikeln handelt. Dabei behielt der Beklagte zu 2. zunächst ein ihm von der Klägerin überlassenes Notebook, auf dem sich unter anderem die Kundenliste der Klägerin befand.

Anfang April 2008 erhielten eine Reihe von Kunden der Klägerin E-Mails des Beklagten zu 1., in denen für Erotiksortiment der Beklagten zu 1. geworben wurde, wobei sich der Beklagte zu 2. als neuer Vertriebsmitarbeiter vorstellte. Mit Anwaltsschreiben vom 21. April 2008 mahnte die Klägerin die Beklagten ab und forderte den Beklagten zu 2. (erneut) zur Herausgabe des Notebooks auf. Für die Beklagten meldete sich ihr nunmehriger Prozessbevollmächtigter und gab für sie eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, nach der sich die Beklagten bei Meidung einer Vertragsstrafe verpflichteten, im Geschäftsverkehr zu Werbezwecken keine Daten aus einer Datenbank der Klägerin zu verwenden, sofern nicht bereits eine Erlaubnis des Kunden vorliegt oder auf anderem Wege erlangt wird. Zugleich erklärten sie, die Kundendaten der Klägerin bereits am 14. April 2008 wieder gelöscht zu haben.

Im Juni und Juli 2008 kontaktierten die Beklagten die Firmen K., E.N., V.K., S. und A., bei denen es sich um Kunden der Klägerin handelt. Die Kontaktierung weiterer Kunden ist streitig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 99 ff d. GA., Bezug genommen.

Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten durch Teilurteil zur Unterlassung der Verwendung der Kunden- und Lieferantendaten der Klägerin von zwölf im Tenor namentlich bezeichneten Firmen, zur Löschung der Kunden- und Lieferantendaten sowie der persönlichen Daten der Freunde und Bekannten der Herren P.S. und A.H. wie auf dem Notebook gespeichert sowie zur Auskunft verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten hätten eine Nutzung der auf dem Notebook gespeicherten Kundendaten jedenfalls für den Zeitraum bis zum 14. April 2008 eingeräumt. Diese Nutzung stelle sich als Verwertung eines Geschäftsgeheimnisses dar. Die von den Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung sei zur Ausräumung der Unterlassungsgefahr unzureichend, da sie sich die Kontaktierung zustimmender Kunden vorbehalten hätten. Durch eine nachträgliche Zustimmung vom Kunden verliere die Verwertungshandlung nicht ihre Rechtswidrigkeit. Die von ihnen behauptete Löschung der Kundendaten am 14. April 2008 hätten die Beklagten nicht nachgewiesen. Der auf die Unterlassung der Verwendung der Kunden- und Lieferantendaten sowie der persönlichen Daten der Freunde und Bekannten gerichtete Antrag sei allerdings zu unbestimmt gewesen, er könne daher nur hinsichtlich der namentlich bezeichneten Firmen Erfolg haben. Der Schadensersatzanspruch sei noch nicht zur Entscheidung reif, er könne erst nach Erteilung der Auskunft beziffert werden.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der Berufungsfrist auch ordnungsgemäß begründeten Berufung.

Die Beklagten tragen vor, es fehle bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin habe die von ihnen abgegebenen Unterlassungserklärungen als endgültig anerkannt. In der Sache beruhe das Urteil auf einer fehlerhaften Anwendung des § 17 UWG. Bei der Kundenliste der Klägerin habe es sich um eine einfache Adressliste gehandelt, die jederzeit aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden könne. Umsatzzahlen oder Besonderheiten der einzelnen Unternehmen seien nicht vermerkt. Die im Tenor als Kunden der Klägerin genannten Firmen G., P., E. und A. seien im Übrigen - was unstreitig ist - mit den Firmen V., E.N., S.V. GmbH und W.M. identisch. Insgesamt handele es sich folglich nur um acht Unternehmen, wobei ihnen der Kunde S. völlig unbekannt sei. Die Kunden K., P., A., S./E. und G. unterhielten Internetauftritte, denen sich alle Daten entnehmen ließen. Ein Kontakt mit den Kunden E., K., A. und G. sei zudem bereits vor April 2008 zustande gekommen. Ein unbefristetes und von den Umständen des Zustandekommens unabhängiges Kontaktverbot scheide in jedem Fall aus. Soweit das Landgericht das Fehlen eines Beweisan...

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