Leitsatz (amtlich)

1. Beim Leasing von Mobilien kann nur der endgültige Insolvenzverwalter das Wahlrecht nach § 103 InsO ausüben.

2. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO betrifft nur erstmals vom Insolvenzverwalter begründete Rechtsbeziehungen, sog. Neugeschäfte. Nicht darunter fallen Handlungen des Insolvenzverwalters bei der Abwicklung alter, vom Insolvenzschuldner begründeter Geschäfte

3. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung der Leasingverträge ab, kann der Leasinggeber die vertraglich vereinbarten Leasingraten nicht mehr verlangen kann, sondern wird auf einen Schadensersatzanspruch als Insolvenzforderung verwiesen wird.

 

Normenkette

BGB § 546a; InsO § 55 Abs. 1 Nrn. 1-3, § 103 Abs. 1, 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 06.09.2004; Aktenzeichen 9 O 659/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.03.2007; Aktenzeichen IX ZR 81/05)

BGH (Beschluss vom 20.07.2006; Aktenzeichen IX ZR 81/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - vom 6.9.2004 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 1.505,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.2.2003 an die Klägerin verurteilt.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 97 % und der Beklagte zu 3 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin - bis 30.11.2001 als Fa. T.-GmbH firmierend - schloss im Zeitraum September 2001 bis August 2002 mehrere Leasingverträge mit der Fa.A., über deren Vermögen am 1.12.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Zur Masse gehörte ein Fuhrpark von 3500 geleasten Fahrzeugen. Die in der Auflistung gem. Anlage K 4 (Bl. 15 ff. GA) genannten, an die Fa.A. verleasten Fahrzeuge der Klägerin wurden auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in unterschiedlichem zeitlichen Umfang an Dritte weitervermietet.

Im vorläufigen Insolvenzeröffnungsverfahren hatten die Geschäfts- und Fahrzeugfinanzierungsbanken am 31.10.2002 einstimmig beschlossen, eine Fortführung der A. bis mindestens 28.2.2003 mitzutragen; dies geschah im Hinblick darauf, dass nach einer Erklärung des Beklagten (als vorläufiger Insolvenzverwalter) geplant war, ab Verfahrenseröffnung die Leasingraten im Rahmen der vorhandenen Liquidität der Masse möglichst in vollem Umfang zu bezahlen (Bl. 40 ff. GA). Im nach Insolvenzeröffnung bestimmten Berichtstermin am 13.2.2003 wurde sodann jedoch beschlossen, den Geschäftsbetrieb der Fa.A. zum 28.2.2003 zu liquidieren; die Liquidation sollte "unter Beachtung der rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zeitnah durchgeführt" werden (Bl. 95 ff. GA). Damit war nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Bl. 48 f GA) gemeint, dass in der Versammlung Einverständnis bestand, dass der Beklagte längerfristig vermietete Fahrzeuge nicht bei den Kunden heraus verlangen sollte, um die Masse nicht mit diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen zu konfrontieren; die Abwicklung dieser Dauermietverträge sollte ohne Eingreifen des Beklagten weiterlaufen; bei nicht vermieten Fahrzeugen sollte eine sehr kurzfristige Rückgabe erfolgen.

Der Beklagte hat die Nutzung der von der Klägerin geleasten Fahrzeuge in der Zeit zwischen Konkurseröffnung am 1.12.2002 bis zum Berichtstermin am 13.2.2003 bezahlt. Danach hat er nur für Fahrzeuge Zahlungen erbracht, die er selbst noch weitervermietet hatte. Offen und mit vorliegender Klage nebst Verzugszinsen ab 1.5.2003 geltend gemacht sind Forderungen der Klägerin für die Nutzung von Fahrzeugen, die im Zeitraum ab dem 14.2.2003 nicht an Dritte weitervermietet waren und nicht umgehend an die Klägerin zurückgegeben wurden. Des Weiteren macht die Klägerin Verzugszinsen für verspätet geleistete Nutzungsentschädigung als Hauptforderung geltend. Überdies begehrte die Klägerin Zahlung einer an den Beklagten erbrachten Versicherungsleistung für ein beschädigtes Fahrzeug; insoweit erfolgte ein Anerkenntnis der Beklagten.

Das LG hat mit angefochtenem Urt. v. 6.9.2004 unter Klageabweisung im Übrigen dem auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gerichteten Klageantrag nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 22.1.2004 stattgegeben und den Beklagten in Bezug auf die Versicherungsleistung seinem Anerkenntnis entsprechend verurteilt. Zu Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung folge aus § 546a BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der Beklagte habe die Leasinggegenstände durch die verzögerte Rückgabe vorenthalten; die Klägerin habe hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie auf unmittelbarer Rückgabe der Fah...

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