Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderbarkeit eines ohne Grundlage geschlossenen Vergleichs

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Abänderbarkeit eines ohne Grundlagen geschlossenen Vergleichs (§ 313 BGB).

Die Einlegung der Revision ist angekündigt.

 

Normenkette

BGB § 313

 

Verfahrensgang

AG Neuss (Urteil vom 16.03.2007; Aktenzeichen 45 F 52/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.11.2009; Aktenzeichen XII ZR 8/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Neuss vom 16.3.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Gründe

(gemäß § 540 ZPO):

I. Der am ... 1959 geborene Kläger und die am ... 1963 geborene Beklagte hatten am ... 1982 geheiratet (Bl. 5 in 45 F 499/05 AG Neuss, im Folgenden: BA) und sich spätestens Anfang 2005 (Bl. 20, 36, 58, 71 GA, Bl. 20 R BA) getrennt; ihre Ehe ist mit seit dem rechtskräftigen Urteil vom 11.7.2006 geschieden (Bl. 22 BA).

Sie haben drei aus der Ehe hervorgegangene inzwischen volljährige Kinder.

Mit Vergleich vom 11.7.2006 hat sich der Kläger zur Zahlung eines Nachscheidungsunterhalts von monatlich 750 EUR verpflichtet; Grundlagen wurden nicht niedergelegt (Bl. 21 BA). Dessen Abänderung mit dem Ziel des Wegfalls jeglicher Unterhaltsverpflichtung verfolgt der Kläger für den Zeitraum ab Januar 2007.

Mit Urteil vom 16.3.2007 (Bl. 131 GA) hat das AG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 313 BGB seien nicht gegeben. Selbst wenn der Vergleich abänderbar wäre, sei eine schwerwiegende Veränderung der für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Umstände nicht eingetreten, teilweise fehle es schon an einer nachträglichen Änderung, und zwar hinsichtlich der Umstände, die dem Kläger schon bei Vergleichsabschluss bekannt gewesen seien. Eine Verwirkung, die sich der Kläger hätte vorbehalten müssen, sei bei Bestehen einer anderweitigen Lebensgemeinschaft erst nach Ablauf von drei Jahren anzunehmen; diese Voraussetzung sei indes noch nicht eingetreten. Auch hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit der Beklagten habe sich keine schwerwiegende Änderung ergeben, zumal anzunehmen sei, dass eine Erwerbsunfähigkeit der Beklagten bei der Bemessung des Unterhaltsbetrages keine Rolle gespielt habe. Ein Unterhaltsanspruch des volljährigen Sohnes ... sei nachrangig.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und trägt zu deren Begründung vor: Zutreffend habe das AG festgestellt, dass eine Grundlage für den Vergleich nicht feststellbar sei, hieraus aber nicht die richtigen Schlüsse gezogen. Der Vergleich sei jederzeit abänderbar und es sei eine Neufestsetzung ohne Bindungswirkung zuzulassen. Es liege eine freie Abänderbarkeit wegen fehlender Grundlagen vor.

Der Kläger trägt hilfsweise zu den ehelichen Verhältnissen und zu den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses vor; die Beklagte sei nicht krankheitsbedingt an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verhindert. Ihr Anspruch sei überdies verwirkt; die Beklagte habe sich nicht von dem Zeugen ... getrennt. Zudem sei ein Anspruch zu begrenzen bzw. zu befristen.

Er beantragt, das Urteil des AG abzuändern und den am 11.7.2006 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, dass der Kläger der Beklagten ab dem 1.1.2007 keinen Unterhalt mehr schuldet.

Für den Fall des Obsiegens beantragt der Kläger, festzustellen, dass die Beklagte zur Rückzahlung des ab September 2007 bis heute gezahlten Unterhalts von monatlich 750 EUR sowie zur Rückzahlung der ab Dezember 2006 monatlich gezahlten 750 EUR an den Kläger verpflichtet ist.

Dem ist die Beklagte entgegen getreten.

Sie beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das Nichtvorhandensein von Grundlagen habe mit zu der vergleichsweise getroffenen Vereinbarung gehört. Ein Abänderungsbegehren scheide damit aus. Sie selbst sei nicht erwerbsfähig und habe keine Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen ..., sondern lebe in ihrer eigenen Wohnung.

Der Senat hat mit Beschluss vom 22.10.2007 auf die Sach- und Rechtlage hingewiesen.

Wegen der weiter gehenden Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung sowie auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit Recht hat das AG die Abänderungsklage abgewiesen.

Materiell richtet sich eine Vergleichsabänderung nach den Voraussetzungen des § 313 BGB, dessen Abs. 1 lautet: Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelf...

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