Leitsatz (amtlich)

›Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht in einem Krankenhaus auf ein Reinigungsunternehmen setzt klare Absprachen über die Sicherung des Personal- und Publikumsverkehrs vor den typischerweise mit der Bodenreinigung verbundenen Rutschgefahren voraus.

Die Organe des Krankenhausträgers müssen durch ausdrückliche Anordnungen und durch Überprüfung ihrer Befolgung organisatorisch gewährleisten, daß dem erhöhten Reinigungsbedarf im Krankenhaus ohne Gefährdung des Personals und des Publikums genügt werden kann.‹

 

Gründe

e. ›Die Bekl. hat die ihr gegenüber Patienten, Besuchern und Personal obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht auf die Streitverkündete [Reinigungsunternehmen] übertragen. Zwar ist eine solche Übertragung möglich mit der Folge, daß danach der Dritte verkehrssicherungspflichtig ist ... . Der Reinigungsvertrag ... enthält eine solche, die Bekl. aus ihrer Verantwortung entlassende Übertragung nicht. Ihm sind entgegen den hierfür von der höchstrichterlichen Rechtspr. aufgestellten Erfordernissen (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 471) keine hinreichend klaren Absprachen zu entnehmen, die eine Verhinderung der typischerweise mit der Bodenreinigung verbundenen Rutschgefahr durch geeignete Maßnahmen ... sicherstellten. Soweit der Streitverkündeten in dem schriftlichen Vertrag konkrete Vorgaben gemacht werden, betrifft dies Fragen der Sauberkeit und der Vermeidung von Sachschäden ... . Der Verweis auf die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft, auf die Hausordnung und die Bestimmung über die Kontrolle durch die Bekl. sind auch nicht geeignet, eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeit herbeizuführen. Die Bekl. hat mit diesem Vertrag zwar die Reinigungsaufgaben, nicht aber die Pflicht zur Sicherung des Personal- und Publikumsverkehrs vor den mit der Reinigung verbundenen Gefahren auf die Streitverkündete übertragen.‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993857

NJW 1992, 2972

DRsp I(145)392e

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