Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 19.09.2000)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.07.2008; Aktenzeichen I ZR 132/05)

 

Tenor

Das am 4.4.2001 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 19.9.2000 insoweit zurückgewiesen wird, als die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 45.709,49 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 22.10.1998 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben, das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/10 und die Be-klagte 7/10, mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 4.4.2001 bedingten Kosten, welche die Beklagte alleine trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 5.000 EUR abwenden, die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 82.000 EUR, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch wegen des Verlustes eines dieser am 17.7.1998 zur Beförderung übergebenen Paketes. Wegen der Einzelheiten wird auf Urteil des Senats vom 9.1.2002 Bezug genommen, wodurch das Versäumnisurteil vom 4.4.2001 aufrecht erhalten blieb, welches seinerseits die Berufung der Beklagten gegen das in der Hauptsache stattgebende Urteil des LG zurückgewiesen hatte.

Auf die Revision der Beklagten hat der BGH am 2.12.2004 das Urteil vom 9.1.2002 aufgehoben und die Sache hinsichtlich des Einwands des Mitverschuldens der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration an den Senat zurückverwiesen.

Die Beklagte behauptet, Wertpakete mit einer Wertdeklaration von mehr als 2.500 EUR würden innerhalb ihrer Organisation in besonderer Weise behandelt; wegen der Einzelheiten wird auf ihren Schriftsatz vom 6.4.2005 (Bl. 332 ff. GA) Bezug genommen. Die Kenntnis des Versenders hiervon ergebe sich ohne weiteres aus Nr. 10 ihrer Beförderungsbedingungen. Im Anschluss an die Erörterung im Senatstermin am 11.5.2005 trägt sie vor, dass sie ein Paket mit einem ihr bekannten Wert von mehr als 50.000 US-$ überhaupt nicht angenommen hätte.

Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Vesäumnisurteils vom 4.4.2001 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Sie ist der Auffassung, dass Ziff. 2 (b) der "Beförderungsbedingungen" der Beklagten betreffend Pakete mit einem Wert von mehr als 50.000 US-$ keinen Beförderungsausschluss enthalte, sondern eine unwirksame Haftungsbeschränkung, und keine Grundlage für ein Mitverschulden des Versenders biete.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin infolge eines Mitverschuldens der Versenderin, welches sie sich zurechnen lassen muss, nur 45.709,49 EUR nebst Zinsen.

I. Ein Mitverschulden liegt allerdings nicht darin, dass die Versenderin die Ware als Standardpaket aufgab und nicht eine Wertdeklaration gem. Nr. 10 Abs. 2 der "Beförderungsbedingungen" der Beklagten vornahm. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte im Juli 1998 wertdeklarierte Pakete tatsächlich unter besonderen, gegenüber Standardpaketen erhöhten Sicherheitsmaßnahmen beförderte. Es fehlt jedenfalls an der für einen Mitverschuldensvorwurf erforderlichen Kenntnis der Versenderin von dieser besonderen Behandlung.

Wie der BGH in seinem Urteil vom 2.12.2004 nochmals festgehalten hat, gerät ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB bzw. - unter der Geltung des neuen Transportrechts - § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Diese Kenntnis lässt sich hier für die Versenderin Wichmann nicht feststellen.

1. Sie ergibt sich nicht aus Nr. 10 der als Anl. B 1 (Bl. 82/83 GA) vorliegenden "Beförderungsbedingungen" der Beklagten.

a) Allerdings waren diese "Beförderungsbedingungen" in den Vertrag der Beklagten mit der Versenderin einbezogen.

So ist es im Tatbestand des Senatsurteils vom 9.1.2002 festgehalten und anschließend von keiner Seite beanstandet worden.

Im Übrigen ist die Einbeziehung durch Nr. 3 der von der Beklagten vorgelegten "Preisvereinbarung" vom 16.2.1998 (in Anl. B 2, Bl. 134/135 GA) belegt. Die Klägerin hat hierzu erstinstanzlich überhaupt nicht Stellung genommen und in der Berufungsinstanz lediglich bestritten, dass die für Wichmann bei deren Firmenstempel unterzeichnende Person H. F. entsprechende Vollmacht besessen habe. Dieses pauschale Bestreiten ist nicht beachtlich. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, besondere Umstände vorzutragen, infolge derer die Versenderin - Vertragspartner ihres...

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