Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 21.02.2006)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.03.2008; Aktenzeichen IX ZR 238/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Duisburg vom 21.2.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird teilweise zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit der im Jahre 1993 erfolgten Beratung zur Gründung der R AG Überbetrieblichen Unterstützungskasse EV (im Folgenden abgekürzt: Unterstützungskasse).

Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, nach dem Vortrag der Klägerin könne bereits das Vorliegen einer besonderen Beratung der Klägerin durch die Beklagte hinsichtlich der steuerrechtlichen Fragen bei der Gründung der Unterstützungskasse nicht festgestellt werden. Im Übrigen wären die Beklagten gem. § 4 Nr. 5 StBerG wegen der Kompliziertheit der steuerrechtlichen Aspekte zur Steuerberatung nicht berechtigt gewesen.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt und diese unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen wie folgt begründet:

Das LG habe die Anforderungen an einen substantiierten Klagevortrag überspannt und die Voraussetzungen verkannt, unter denen ein Bestreiten mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 3 ZPO zulässig ist. Sie, die Klägerin, habe substantiiert den Abschluss eines Beratungsvertrages mit dem Inhalt vorgetragen, dass die Beklagte sie umfassend, das heißt auch im Hinblick auf die mit dem Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung für die Niederlassungsleiter verbundenen rechtlichen und steuerlichen Probleme beraten sollte und hierzu auf das Schreiben der Beklagten vom 26.3.1992 verwiesen, worin die Beklagte angeboten habe, eine entscheidungsreife Vorlage unter Berücksichtigung u.a. der steuerlichen Vorschriften zu erarbeiten. Des Weiteren sei in 1. Instanz vorgetragen worden, dass die Beklagte bereits im Gespräch vom 4.2.1992 und auch in den folgenden Gesprächen steuerliche Auskünfte erteilt habe, u.a. zu der Problematik der Überdotierung der Unterstützungskasse, zu der sie Synopsen des § 4d EStG alt und neu zusammengestellt habe. Ferner sei in 1. Instanz auf das Schreiben der Beklagten vom 10.7.1992 und das Gespräch vom 10.7.1992 verwiesen worden. Bei dem Gespräch vom 10.7.1992 sei die Problematik der Niederlassungsleiter als atypisch stille Gesellschafter und die damit zusammenhängende steuerliche Frage der Abzugfähigkeit der Beitragsleistungen an die Unterstützungskasse erörtet worden. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen sei nicht zulässig, da sich die Beklagte die Kenntnis ihres damals tätigen Mitarbeiters K zurechnen lassen müsse und sie nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan habe, um sich das Wissen ihres Mitarbeiters wieder zu beschaffen. Die Beklagte sei bereits 1999 darüber informiert worden, dass sie sich möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht habe. Schon damals hätten ihr Unterlagen zu dem Beratungsvorgang gefehlt. Sie hätte bei dem Zeugen K nachforschen können und müssen. Der Zeuge K sei bis 1993/1994 bei ihr angestellt gewesen, so dass sie noch Gehaltsunterlagen gehabt haben müsse. Offensichtlich habe sie nichts unternommen, um den Zeugen K ausfindig zu machen. Eine mögliche Internetrecherche reiche nicht aus. Die Äußerungen der Beklagten zum Umfang der Beratungen seien bloße Mutmaßungen. Selbst wenn diese Äußerungen erheblich sein sollten, hätte das LG auf ihren, der Klägerin, substantiierten Vortrag hin Beweis erheben müssen. Durch ihre Beratung habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie auch in steuerlichen Fragen zur betrieblichen Altersversorgung Fachkompetenz in Anspruch nehme, wegen der sie von ihr, der Klägerin, beauftragt worden sei. Die Beklagte habe erkennen können, dass sie, die Klägerin, auf ihren steuerlichen Rat vertraute und diesen zur Grundlage ihrer Entscheidung, die Unterstützungskasse zu gründen, machen wollte. Dass die Beklagte Fachkompetenz auch in mit der betrieblichen Altersversorgung zusammenhängenden Fragen für sich in Anspruch nehme, werde dadurch bestätigt, dass sie im Jahre 1999 im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung in 2 ausführlichen Gutachten die steuerliche Problematik des Falles darlegte. Das LG habe bei seiner weiteren Argumentation, die Beklagte wäre nach § 4 Nr. 5 StBerG zu der von ihr, der Klägerin, geschilderten umfassenden Beratung nicht berechtigt gewesen, übersehen, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 7.10.2005 selbst vorgetragen hat, zur steuerlichen Beratung berechtigt gewesen zu sein.

Auf d...

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