Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 22.08.2006)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 22. August 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller vertrieb über das Internet unter der Adresse www.s....de Notebooks, Computerkomponenten und Computerzubehör. Am 17.09.2006 übertrug er das bisher als Einzelkaufmann geführte Unternehmen auf die am 29.12.2005 von ihm gegründete S. C. GmbH. Die Antragsgegnerin betreibt ebenfalls über das Internet unter der Adresse www.n....de einen Einzelhandel mit Notebooks, Computern und Computerkomponenten. Der Antragsteller hat bestimmte in ihrem Internetauftritt am 23.02.2006 abrufbare allgemeine Geschäftsbedingungen als unzulässig beanstandet. Nach Abmahnung der Antragsgegnerin durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten hat er mit am 07.03.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Untersagung der Verwendung der beanstandeten allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt. Das Landgericht hat die mündliche Verhandlung angeordnet und Termin für den 28.03.2006 bestimmt. Wegen Erkrankung der Vorsitzenden Richterin ist der Termin mit Verfügung vom 20.03.2006 aufgehoben worden. Mit Verfügung vom 06.04.2006 ist ein neuer Termin für den 13.06.2006 bestimmt worden, der wegen fortbestehender Erkrankung der Vorsitzenden Richterin aufgehoben worden ist. Mit dem schließlich auf die mündliche Verhandlung am 22.08.2006 am Schluss der Sitzung verkündeten Urteil hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgewiesen, es fehle dem seit mehreren Monaten unbeschiedenen Antrag inzwischen an der Dringlichkeit. Der Antragsteller hätte die durch die Erkrankung der regulären Vorsitzenden begründete Verzögerung nicht hinnehmen dürfen, sondern eine Entscheidung durch den Vertreter fordern müssen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Nachdem das Landgericht bei der Erörterung der Sache in der dem Urteil vorausgehenden mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hatte, dass es den im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Antragstellers materiell-rechtlich für begründet halte, hat die Antragsgegnerin mit einem per Fax nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber noch vor Verkündung des am selben Tag ergangenen Urteils bei dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eingegangenen Schriftsatz eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung betreffend die Verwendung der von dem Antragsteller beanstandeten allgemeinen Geschäftsbedingungen abgegeben.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründete Berufung beantragt der Antragsteller nunmehr

festzustellen, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, die Berufung sei mangels Beschwer und wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Sie macht ferner - wie bereits erstinstanzlich - geltend, die Rechtsverfolgung des Antragstellers sei, wie sich aus der Vielzahl der in seinem Namen durch seinen Prozessbevollmächtigten ausgesprochenen Abmahnungen, die in einem Missverhältnis zu seiner nur geringen Geschäftstätigkeit stehe, rechtsmissbräuchlich. Dies folge auch daraus, dass die Internetrecherche, die zum Auffinden der beanstandeten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin geführt habe, bereits am 23.02.2006 durch den Referendar des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erfolgt sei, die Anwaltsvollmacht von dem Antragsteller aber erst am 24.02.2006 unterschrieben worden sei. Das lasse darauf schließen, dass der Prozessbevollmächtigte das "Abmahngeschäft in eigener Regie" betreibe.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Antragstellers ist begründet.

1.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antragsteller, dessen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen worden ist, durch dieses Urteil beschwert. Der Berufung fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, durch welche die Wiederholungsgefahr entfallen ist, erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz, aber vor Verkündung des Urteils abgegeben wurde. Der Antragsteller, dessen Verfügungsantrag durch Urteil zurückgewiesen worden ist, kann Berufung mit dem Ziel einlegen, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Der Antragsteller war nicht verpflichtet, der Unterlassungsverpfl...

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