Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 05.03.2008; Aktenzeichen 3 O 233/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.06.2010; Aktenzeichen V ZR 85/09)

 

Tenor

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 5. März 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer -Einzelrichter- des Landgerichts Duisburg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. März 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer -Einzelrichter- des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Die Beklagte war Eigentümerin der im erstinstanzlichen Schlussantrag des Klägers näher bezeichneten Eigentumswohnung. Am 4. Mai 2004 gab der Kläger ein notariell beurkundetes Angebot ab, das Wohnungseigentum von der Beklagten zu einem Kaufpreis in Höhe von 108.200 € unter Ausschluss der Haftung der Verkäuferin für Sachmängel am Grundstück und des Gebäudes (§ 4 Abs. 1 des Angebots) zu erwerben. Ausweislich des beurkundeten Angebots erklärte der Kläger, sich an dieses bis zum 30. September 2004 gebunden zu halten. Gemäß notarieller Urkunde vom 22. Juni 2004 erklärte die Beklagte, das Kaufangebot des Klägers anzunehmen. In der Folgezeit zahlte der Kläger den im Angebot vom 4. Mai 2004 genannten Kaufpreis in voller Höhe an die Beklagte. Er wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Oktober 2006 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Mit der Behauptung, die Beklagte habe ihm hinsichtlich des Grundbesitzes das Vorliegen von Sachmängeln arglistig verschwiegen und ihn über die Vermietung getäuscht, außerdem habe der Wert der Wohnung maximal nur 40.000 € betragen, verlangt der Kläger von der Beklagten Zug um Zug gegen Rückgewähr des Wohnungseigentums die Rückzahlung des beurkundeten Kaufpreises sowie wegen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundbesitzes aufgewendeter Nebenkosten Schadensersatz in Höhe von 6.500 €, mithin insgesamt 114.700 € (nebst Zinsen).

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Übrigen einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stünden gegen die Beklagte keine vertraglichen oder bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie auf Schadensersatz zu. Den ihm obliegenden Beweis dafür, dass das ihm übertragene Objekt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit Mängeln behaftet gewesen sei, die ihm die Beklagte oder für diese zurechenbar handelnde Personen arglistig verschwiegen hätten, habe der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erbracht. Bereits das im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Duisburg zu Az. 13 OH 122/06 eingeholte und auf Grund einer Ortsbesichtigung vom 28. Februar 2007 erstellte Gutachten des Sachverständigen B... vom 20. März 2007 habe insoweit und insbesondere auch hinsichtlich der vom Kläger gerügten Schimmel- und Feuchteschäden keine eindeutigen Aussagen getroffen. Dies gelte umso mehr, als das Gutachten den am 2. Mai 2006 in dem Wohngebäude erfolgten Brand nicht berücksichtigt habe. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung sei die Überzeugung von einem arglistigen Handeln der Beklagten nicht zu gewinnen. Bezüglich der Feuchtigkeit sowie der Schimmelpilzbildung in dem Objekt habe der Sachverständige dargelegt, dass die von ihm bei der Begutachtung festgestellten Erscheinungen nicht mit hinreichender Sicherheit auf einen früheren Entstehungsbeginn als zwei Jahre vor der Besichtigung zurückzuführen seien. Auch hinter den Rigipsverkleidungen vorhandener Schimmelpilz könne sich im Zusammenhang mit einer möglichen Taupunktverlagerung erst nachträglich, das heißt erst nach dem Vorsetzen der Rigipskonstruktion entwickelt haben. Ferner sei das Vorbringen des Klägers hinsichtlich einer angeblich permanent durchnässten Holzpaneelwand (Küche) durch den Sachverständigen nicht bestätigt worden. Einzelne Risse in dem Gebäude seien entgegen dem Vortrag des Klägers für die Statik nicht relevant. Soweit der Sachverständige im Dachstuhl des Gebäudes eine vermutlich mit Hausschwamm befallene und nach dem Brand freigelegte Pfette beschrieben habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass dies der Geschäftsführerin der Komplementärin der Beklagten und/oder ihrem Vater, dem Zeugen M..., bereits im Jahre 2004 bekannt gewesen sei. Beide hätten solches nicht bestätigt. Vielmehr hab...

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