Leitsatz (amtlich)

1. Es besteht auch unabhängig von der Möglichkeit, sogleich ein Zugewinnausgleichs- oder ein Nachscheidungsunterhaltsverfahren als Folgesachen im Ehescheidungsverbund anhängig zu machen, ein rechtliches Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO, die Nichtigkeit eines Ehevertrages gerichtlich feststellen zu lassen.

2. Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen.

 

Verfahrensgang

AG Langenfeld (Urteil vom 25.09.2003; Aktenzeichen 27 F 114/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG Langenfeld vom 25.9.2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(gemäß § 540 ZPO):

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das AG festgestellt hat, dass der von den Parteien am 24.7.1989 zur Beurkundung des Rechtsanwalts G. aus V. als amtlich bestelltem Vertreter des Notars G. mit Amtssitz in D. unter UR-Nr. 935 für 1988 erklärte Ehevertrag (Teil A. der Vertragsurkunde) insgesamt nichtig ist (Bl. 88 ff. GA). In diesem gut vierzehn Tage vor der Heirat geschlossenen Ehevertrag Teil A. haben die Parteien, die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt bereits mit B. schwanger, u.a. unter Vereinbarung der Gütertrennung den Zugewinnausgleich für den Fall der Beendigung der Ehe ausgeschlossen sowie auf nacheheliche Unterhaltsansprüche auch für den Fall der Not wechselseitig verzichtet. Ein Versorgungsausgleich ist nicht berührt (Bl. 17 ff. GA). Zu Beginn des Güterstandes gehörte dem Beklagten u.a. ein Sechsfamilienhaus. Die Klägerin besaß ein Vermögen von insgesamt 22.286,55 DM einschließlich eines Wertes von 4.000 DM für einen Pkw. Im Jahre 1994 erwarben die Parteien zu je 1/2 das Einfamilienhaus P. in L. (Bl. 41 GA) aus dem Vermögen des Beklagten. Die Klägerin ist Bürokauffrau bzw. Finanzbuchhalterin (Bl. 163, 200 GA); der Beklagte Dipl.-Ing., er arbeitet als Bauleiter. Die Klägerin war während des Zusammenlebens der Parteien, die am 8.8.1989 geheiratet haben, nur zeitweise und in geringfügigem Umfang erwerbstätig (Bl. 42, 83 GA).

Gegen das angefochtene Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er meint, die Klägerin habe kein Feststellungsinteresse, da sie sogleich auf Leistung antragen könne; deshalb sei die Klage bereits unzulässig. Jedenfalls sei aber der Ehevertrag Teil A. wirksam.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache indes keinen Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO trotz der von ihm geäußerten und auch gewichtigen Bedenken zulässig, da die Klägerin insb. auch das notwendige Interesse an alsbaldiger Feststellung hat, wie das AG in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat (Bl. 90 GA).

In der Regel fehlt zwar ein solches Interesse, wenn die Möglichkeit einer Leistungsklage gegeben ist; allerdings kann sich eine andere Beurteilung dann ergeben, wenn die Durchführung des Feststellungsprozesses unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sachgemäßen Erledigung der streitigen Punkte in der Sache führt (Lüke in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. 2000, § 256 Rz. 49 f. m.w.N.). So hat das OLG Stuttgart hinsichtlich eines Zugewinnausgleichsverfahrens ein solches Interesse gerade im Hinblick auf ein durchzuführendes Scheidungsverfahren bejaht (OLG Stuttgart v. 23.11.1982 - 18 UF 150/82, Urt. v. 23.11.1982 - 18 UF 150/82). Dieser Sichtweise schließt sich der Senat an. Der Umstand, dass die Klägerin sowohl ein Nachscheidungsunterhaltsverfahren als auch einen Zugewinnausgleich als Folgesachen in dem bereits vor dem AG Langenfeld anhängigen Verbundverfahren (AG Langenfeld - 27 F 195/03) durch entsprechende Anträge erwirken könnte, steht dem Feststellungsinteresse nach Überzeugung des Senats nicht entgegen. Wird nämlich in einem dieser Verfahren über die Wirksamkeit des Ehevertrages entschieden, beschränkt sich die Wirkung auf diese eine Folgesache; im Fall einer Abtrennung einer oder beider Folgesachen oder einem etwaigen Richterwechsel hingegen besteht die von der Klägerin angesichts des Streitstands zwischen den Parteien auch zutreffend beschriebene konkrete Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, so dass sie nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage verwiesen werden kann (vgl. insoweit BGH NJW-RR 2002, 1377 f.); denn die Klägerin würde das (positive) Ergebnis einer solchen Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO nur für die eine, nicht aber auch gleichzeitig für die andere Folgesache nutzbar machen können (vgl. zur Zwischenfeststellungsklage BGH v. 9.3.1994 - VIII ZR 165/93, BGHZ 125, 251 [257] = MDR 1995, 310: Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage ist nicht das Bestehen des Kausalverhältnisses schlecht...

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