Normenkette

VOB/A § 5 Nr. 1 b; GWB § 118 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

VK Detmold (Entscheidung vom 26.02.2009; Aktenzeichen VK 1-08/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Detmold vom 26. Februar 2009 (VK 1-08/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 235.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

A.

Der Antragsgegner schrieb im Rahmen des Neubaus der Nordumgehung Bad Oeynhausen die Brückenneubauten zur Überführung der L 772 über die A 30, zur Überführung der A 30 über den verlegten Karbach und zur Überführung des Geh- und Radweges "Am Flutgraben" im offenen Verfahren als Los 1.2 europaweit aus.

Mit Schreiben vom 2. September 2009 hob er die Ausschreibung auf, da kein annehmbares Angebot vorlag. Alle am offenen Verfahren beteiligten Bieter wurden aufgefordert, im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ein neues Angebot einzureichen. Die einzige Änderung an den Verdingungsunterlagen lag darin, dass für Einheitspreisangebote eine Stoffpreisgleitklausel für Stahl eingeführt wurde.

In der Aufforderung zur Angebotsabgabe unter 12.2 waren als Zuschlagskriterien der Preis, gewichtet mit 90 %, und der Technische Wert, gewichtet mit 10 %, benannt. Für das Kriterium "Technischer Wert" waren die folgenden Unterkriterien mit jeweils gleicher Wichtung festgelegt:

Bauverfahren,

Bauablauf,

Qualitätssicherung,

Geräteeinsatz.

In Ziffer 6 der Angebotsaufforderung war Folgendes ausgeführt:

Vorlage von mit dem Angebot auf gesonderter Anlage vorzulegenden Unterlagen zu den in Nr. 12 genannten bzw. angekreuzten Wertungskriterien:

Angaben zu :

- den gewählten Bauverfahren

- dem vorgesehenen Bauablauf

- Maßnahmen zur Sicherung der Qualität

- Art und Anzahl der verwendeten Baugeräte

Mit dem Angebot eingereichte Bauzeiten- oder Bauablaufpläne werden als Entwurf behandelt, die dort angegebenen Daten als fiktiv.

Unter Ziffern 12.2. war vorgesehen, dass die Bewertung der von den Bietern zu den jeweiligen Unterkriterien mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen nach Nr. 6 der Angebotsaufforderung über eine Punkteskala von einem Punkt bis drei Punkten erfolgen sollte (drei Wertungspunkte bei optimale Erfüllung, zwei Wertungspunkte bei durchschnittlicher Erfüllung, ein Punkt bei unterdurchschnittlicher Erfüllung).

Für Nebenangebote war in der Baubeschreibung unter Ziffer 6 u.a. Folgendes bestimmt:

Nebenangebote über eine Pauschalierung des Vertrages sind zur Vereinfachung der Bauabrechnung erwünscht.

Die Antragstellerin reichte ein Hauptangebot mit einem Nachlass auf die Angebotssumme von 2% und vier technische Nebenangebote ein. Die Beigeladene gab ein Hauptangebot und ein kaufmännisches Nebenangebot ab, das als Gesamtpreis eine Pauschalsumme auswies und ca. 20.000 Euro unter dem Hauptangebot der Antragstellerin lag. Das Nebenangebot der Beigeladenen lag in preislicher Hinsicht an Rang eins der Angebotswertung, die Antragstellerin an Rang zwei der Angebotswertung. Im Oktober 2008 wertete der Antragsgegner die Angebote. Die Nebenangebote der Antragstellerin wurden wegen Nichterfüllung der Mindestanforderungen ausgeschlossen. Alle Angebote erhielten in der technischen Wertung zwei Wertungspunkte mit der Begründung, sie entsprächen den gewünschten Anforderungen.

Mit Bieterinformation vom 6. November 2008 unterrichtete der Antragsgegner die Antragstellerin von der Absicht, den Zuschlag auf das an erster Stelle liegende Nebenangebot der Beigeladenen zu erteilen. Das Hauptangebot der Antragstellerin sei nicht das wirtschaftlichste. Die Nebenangebote zwei bis vier entsprächen nicht den Mindestanforderungen, das Nebenangebot eins lasse ausgeschriebene Leistungen entfallen.

Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 14. November 2008 die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung des Antragsgegners als rechtsverletzend. Unter anderem beanstandete sie, dass ihre Nebenangebote nicht gewertet worden seien und ihr nicht bekannt sei, mit Punktzahl ihr Angebot bei den Zuschlagskriterien Preis und technischer Wert beurteilt worden sei. Ferner bat sie um Überlassung der Bewertungsmatrix. Schließlich rügte sie, dass mit ihr keine Verhandlungen geführt worden seien, obwohl sie Mindestbietende gewesen sei. Der Antragsgegner half der Rüge nicht ab.

Daraufhin reichte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ein, mit dem sie u.a. die Verpflichtung des Antraggegners begehrte, mit ihr in Vertragsverhandlungen zu treten und ihr Angebot zu werten. Die Vergabekammer hat dem Nachprüfungsantrag teilweise stattgeben und eine Wiederholung der Angebotswertung angeordnet. Die auf Zurückversetzung, hilfsweise auf Aufhebung des Vergabeverfahrens gerichteten Anträge hat sie zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Angebotswertung sei zu wiederholen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die von den Bietern vorgelegten Unterlagen zu den einzelnen Unterkriterien in ...

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