Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreichung einer Gesellschafterliste ausschließlich zur Ergänzung der nach § 40 Abs. 1 GmbHG n. F. erforderlichen Angaben

 

Leitsatz (amtlich)

Eine neue Gesellschafterliste kann auch dann zum Handelsregister eingereicht werden, wenn eine Veränderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung nicht eingetreten ist. Es genügt, dass die Liste lediglich an die aktualisierten Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG angepasst wurde (Ergänzung der prozentualen Beteiligung am Stammkapital, Registergericht und Registernummer der Gesellschafter-Gesellschaft, lfd. Nr. der Geschäftsanteile).

 

Normenkette

GmbHG § 40 Abs. 1; GwG § 20 Abs. 1

 

Tenor

Auf die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft vom 23. Jan. 2019 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Duisburg - Registergericht - vom 11. Jan. 2019 aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über Aufnahme der Gesellschafterliste vom 31. Aug. 2018 zu entscheiden.

 

Gründe

I. Der elektronische Registerordner für die beteiligte Gesellschaft enthält als aktuelle Liste der Gesellschafter die am 29. Jan. 2007 von Notar Dr. ... angemeldete und gem. Verfügung vom 2. Febr. 2007 eingetragene Liste vom 8. Jan. 2007. Gesellschafterin ist danach die ... GmbH mit Geschäftsanteilen zum Nennbetrag von 26.500 EUR und 25.500 EUR.

Am 3. Sept. 2018 übermittelte der Notar dem Registergericht eine Gesellschafterliste vom 31. Aug. 2018, unverändert hinsichtlich der Person der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung, jedoch ergänzt um die inzwischen nach der aktuellen Fassung des § 40 Abs. 1 GmbHG erforderlichen weiteren Angaben (lfd. Nr. des Geschäftsanteils, prozentuale Beteiligung am Stammkapital, Registergericht und Registernummer der Gesellschafter-Gesellschaft).

Mit Schreiben vom 5. Sept. 2018 und vom 26. Nov. 2018 hat das Registergericht den Notar darauf hingewiesen, eine neue Gesellschafterliste sei nach § 40 Abs. 1 GmbHG nur einzureichen, wenn eine Veränderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eingetreten sei. Da es hieran fehle, sei die neue Liste nicht in den elektronischen Registerordner einzustellen. Sofern die Aufnahme in den Registerordner gewünscht sei, um den Anforderungen des § 20 Abs. 2 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) zu genügen, könne dem deshalb nicht entsprochen werden, weil die erforderliche Mitteilung nach diesem Gesetz bis zum 1. Okt. 2017 hätte vorgenommen werden müssen. Diese Meldepflicht können nicht durch Vorlage einer Gesellschafterliste zum Handelsregister umgangen werden.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Registergericht aus den von ihm genannten Gründen den Antrag auf Einstellung der Gesellschafterliste vom 31. Aug. 2018 zurückgewiesen.

Die Beschwerde wendet ein, zum einen lägen erhebliche Änderungen im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG schon deshalb vor, weil die Geschäftsanteile nun mit laufenden Nummern versehen und Registergericht und Registernummer der Gesellschafterin aufgeführt seien. Davon unabhängig dürfe auch ohne Einreichungspflicht anlasslos eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht werden.

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat mit Beschluss vom 28. Jan. 2019 zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Rechtsmittel der beteiligten Gesellschaft ist als Beschwerde gemäß §§ 58, 59 FamFG gegen die förmliche Zurückweisung ihres Antrags auf Aufnahme der Gesellschafterliste vom 31. Aug. 2018 statthaft (vgl. Senat, FGPrax 2019, 173 = GmbHR 2019, 667; Seibt, in Scholz, GmbHG 12. Aufl., 2018, 2020, § 40, RdNr. 112 m.N.) und auch im übrigen zulässig. Es ist dem Senat aufgrund der vom Registergericht mit weiterem Beschluss vom 28. Jan. 2019 ordnungsgemäß beschlossenen Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Das Registergericht hat den Antrag auf Aufnahme der neuen Gesellschafterliste zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an Veränderungen im Vergleich zu der im Registerordner bereits aufgenommenen Liste vom 8. Jan. 2007.

Weder der Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaft noch der Notar waren hier verpflichtet, eine Gesellschafterliste einzureichen. Eine solche Pflicht besteht nach § 40 Abs. 1 GmbHG nur bei Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung. Eine solche Veränderung gibt es bei der beteiligten Gesellschaft nicht. Davon ist das Registergericht zutreffend ausgegangen.

Allerdings durfte das Registergericht die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner nicht mit der Begründung ablehnen, ein Fall des § 40 Abs. 1 GmbHG liege nicht vor. Dass in den dort gesetzlich geregelten Fällen eine aktuelle Gesellschafterliste zum Handelsregister zwingend einzureichen ist, heißt nicht zwangsläufig, da...

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