Verfahrensgang

AG Krefeld (Beschluss vom 23.07.2014)

BGH (Aktenzeichen XII ZB 84/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.06.2016; Aktenzeichen XII ZB 84/15)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 23.7.2014 erlassene Beschluss des AG - Familiengerichts - Krefeld unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert.

Der am 16.5.2012 vor dem AG - Familiengericht - Krefeld geschlossene Vergleich - 68 F 248/09 - wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Anträge dahin gehend abgeändert, dass der Antragsteller ab 1.2.2014 nur noch verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt in Höhe von 482,00 EUR monatlich an die Antragsgegnerin zu zahlen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Antragsteller zu 3/8 und die Antragsgegnerin zu 5/8, diejenigen des zweiten der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

Der Beschluss ist sofort wirksam.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten schlossen am 5.3.1993 die Ehe und trennten sich im August 2006. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 27.9.2007 zugestellt. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen der am 25.7.1996 T1 bei dem Antragsteller und der am 9.12.1998 geborene T2 bei der Antragsgegnerin lebt; die am 9.6.1994 geborene K hat keinen Unterhaltsanspruch. Ausweislich eines am 16.5.2012 geschlossenen Vergleichs - 68 F 248/09 AG Krefeld - hatte die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 610,00 EUR monatlich. Eine Abänderung des Unterhaltsbetrages war erst seit dem 1.7.2013 möglich, ohne dass sich einer der Beteiligten auf eine Präklusion berufen konnte. In Ziff. 5 des Vergleichs heißt es zudem ausdrücklich, dass er weder eine abschließende Regelung noch eine Befristung enthalte und im Falle eines Abänderungsantrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Einkommensverhältnisse der Beteiligten zugrunde zu legen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergleich (Bl. 364 BA 68 F 248/09 AG Krefeld) verwiesen.

Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller den vollständigen Entfall der Unterhaltszahlung, während die Antragsgegnerin eine Erhöhung begehrt. In dem angefochtenen Beschluss hat das AG den nachehelichen Unterhalt mit Wirkung vom 1.2.2014 auf 200,00 EUR monatlich herabgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung wird auf den am 23.7.2014 verkündeten Beschluss Bezug genommen.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen Einzelheiten der Unterhaltsberechnung und insbesondere gegen die Höhe des ihr vom AG fiktiv zugerechneten Einkommens. Sie errechnet einen monatlichen ehebedingten Unterhaltsnachteil in Höhe von 730,00 EUR und begehrt nunmehr dessen Zahlung.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, teilweise abändernd den am 16.5.2012 vor dem AG - Familiengericht - Krefeld geschlossenen Vergleich - 68 F 248/09 - dahin gehend abzuändern, dass er für Februar und März 2014 unverändert jeweils 610,00 EUR und ab 1.4.2014 weitere 120,00 EUR monatlich als nachehelichen Unterhalt an sie zu zahlen verpflichtet ist.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

1. die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen,

2. teilweise abändernd den am 16.5.2012 vor dem AG - Familiengericht - Krefeld geschlossenen Vergleich - 68 F 248/09 - im Wege der Anschlussbeschwerde dahin gehend abzuändern, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab dem 1.2.2014 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.

Er bestreitet neues Vorbringen, hält daran fest, dass ehebedingte Vorteile der Antragsgegnerin es rechtfertigten, den Unterhaltsanspruch zum 1.2.2014 entfallen zu lassen, zumindest aber auf den hälftigen ehebedingten Nachteil herabzusetzen, den er mit 144,00 EUR monatlich beziffert.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Anschlussbeschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der jedenfalls als Abänderungsantrag gem. § 239 FamFG zulässige Antrag des Antragstellers ist nur zum Teil begründet, während der Gegenantrag der Antragsgegnerin unbegründet ist. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

1. Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des Antragstellers errechnet sich wie folgt:

unstreitiges bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers

4.013,00 EUR

./. Naturalunterhalt T1

488,00 EUR

./. titulierter Unterhalt T2

398,00 EUR

für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen des Antragstellers

3.127,00 EUR

Unstreitig zahlt der Antragsteller für T2 Kindesunterhalt in Höhe von 398,00 EUR monatlich. Für den bei ihm lebenden T1 ist dagegen nach der Düsseldorfer Tabelle der Tabellenunterhalt in Höhe von 488,00 EUR monatlich zugrunde zu legen (Gruppe 7 nach Heruntergruppierung um eine Stufe, wie vom AG errechnet).

2. Bei der Antra...

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