Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 1 O 444/08)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zu den Gründen dieses Beschlusses binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung hat in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG die Klage auf Zahlung von 7.239,20 EUR abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Ein Anspruch auf Herausgabe von Fremdgeldern in entsprechender Höhe lässt sich aus §§ 675, 667 BGB nicht mehr herleiten, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesen Anspruch durch Erfüllung i.S.v. § 362 BGB vernichtet haben.

1. Dem Kläger stand aus dem Anwaltsdienstvertrag mit der Partnerschaftsgesellschaft S. & Partner (im Folgenden: Sozietät) nach § 667 BGB ein Anspruch auf Auskehrung der von der V.-Versicherung zur Abgeltung eines Verkehrsunfallschadens gezahlten 7.239,20 EUR zu. Dabei blieb es auch nach dem Ausscheiden der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Sozietät.

2. Diese Forderung ist, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, durch Erfüllung nach § 362 BGB erloschen. Dabei bedarf es nicht der Anwendung von § 267 Abs. 1 BGB, wie das LG gemeint hat. Denn die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die Zahlung vom 6.11.2008 als persönliche Schuldner und nicht als Dritte bewirkt.

a) Mit Eingang der Geldbeträge waren auch die einzelnen Partner der Sozietät Schuldner des Herausgabeanspruchs des Klägers geworden. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 128 HGB. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft auch die Partner persönlich als Gesamtschuldner, und zwar wie die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (vgl. auch Staudinger/Noack, Neubearbeitung 2005 BGB § 427 Rz. 59).

So lagen die Dinge auch hier. Unzweifelhaft handelte es sich bei der Verpflichtung der Sozietät, dem Kläger die Gelder der Versicherung auszukehren, um eine Partnerschaftsverbindlichkeit. Dabei ist letztlich unerheblich, auf welches Konto der Geldbetrag gezahlt worden war. Entscheidend ist, dass die Partnerschaft nach Eingang der Überweisung darüber verfügen konnte. Dies war schon deshalb der Fall, weil es sich auch nach dem Vorbringen des Klägers um ein Konto der Sozietät, also der Partnerschaftsgesellschaft, handelte. Bestätigt wird dies durch die Erklärung der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Schreiben an die kontoführende Sparkasse vom 20.10.2008.

b) Bei der Haftung der Prozessbevollmächtigten blieb es auch nach deren Ausscheiden aus der Sozietät. So wie die einmal begründete Haftung eines Handelsgesellschafters bestehen bleibt, verhält es sich auch bei den Partnern, die die Partnerschaftsgesellschaft verlassen. Ausgeschiedene Partner haften gem. §§ 10 PartGG, 160 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft, die im Zeitpunkt des Ausscheidens bestanden haben (vgl. Staudinger/Noack, a.a.O.). Unerheblich ist, dass das Geld auf dem Geschäftskonto des Beklagten "blieb". Denn es handelte sich ohnehin nicht um einen Geldbetrag in Natur, sondern um ein Guthaben bei der kontoführenden Sparkasse, also eine Forderung der Partner, mögen auch die Prozessbevollmächtigten des Klägers nach ihrem Ausscheiden aus der Sozietät am 20.10. auf das Sozietätskonto keinen Zugriff mehr gehabt haben. Am Fortbestand ihrer Haftung für die Auskehrung des Geldbetrages änderte sich nichts.

Eine Haftungsbegrenzung nach § 8 Abs. 2 PartGG bestand nicht. Zwar mag Rechtsanwältin J. innerhalb der Sozietät ausschließlich Sachbearbeiterin gewesen sein. Bedeutung kommt diesem Umstand aber nicht zu, weil es bei der Verbindlichkeit der Sozietät nicht um eine Haftung für berufliche Fehler bei der Bearbeitung des Mandats des Klägers ging.

c) Mit der Auszahlung von 7.239,20 EUR ist auch die Verbindlichkeit des Beklagten, die unter denselben Voraussetzungen wie diejenige der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden war, erloschen. Nach § 422 BGB hatte die Erfüllung der eigenen Gesamtschuld durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Wirkung, dass auch der Beklagte von der Verbindlichkeeit aus § 667 BGB frei wurde.

3. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Zahlung habe nicht der Erfüllung seines Herausgabeanspruchs aus dem Rechtsanwaltsvertrag, sondern der Gewährung eines Darlehens durch seine Prozessbevollmächtigten gedient. Der Abschluss eines Darlehensvertrages, der dem Kläger lediglich den Anspruch auf eine Darlehenssumme durch die Prozessbevollmächtigten begründen sollte, ist allerdings vor dem Zeitpunkt der Zahlung der Prozessbevollmächtigten nicht festzustellen.

a) Erstmals mit Schriftsatz vom 22.4.2009 hat der Kläger behauptet, zunächst sei das Darlehen mündlich vereinbart worden, und zwar am 3.11.2008 in einem Telefonat mit der Sachbearbeiterein seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwältin J.. Dass diese vom Beklagten bestrittene Vereinbarung vom Kläger weder v...

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