Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgangsausschluss bei pädophilen Neigungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei pädophilen Neigungen des Vaters in Verbindung mit einer bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung kommt auch ein begleiteter Umgang nicht in Betracht. Vielmehr ist der Umgang zunächst auszuschließen.

 

Normenkette

BGB § 1684 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Wuppertal (Beschluss vom 17.10.2007)

 

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. in H. bewilligt. Die Bewilligung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des OLG Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalts.

Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. in W. bewilligt.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Wuppertal vom 17.10.2007 teilweise abgeändert:

Der Umgang des Antragstellers mit dem Kind J., geboren am 9.1.2006, wird bis Ende Juni 2012 ausgeschlossen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antrag-steller auferlegt.

Beschwerdewert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien sind die Eltern des am 9.1.2006 geborenen Kindes J., das bei der Kindesmutter lebt. Die nicht verheirateten Kindeseltern trennten sich im Herbst 2006. Der Antragsteller verfolgt die Einräumung eines 14-tägigen begleiteten Umgangsrechts mit seinem Sohn J., jeweils samstags von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Kindesmutter regt einen Ausschluss des Umgangsrechts an.

In einem Verfahren vor dem AG Prüm (Az.: 2 F 51/06), in dem geprüft wurde, ob der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich des Kindes J. zu entziehen war, weil diese mit dem Kindesvater trotz des Verdachts, dieser habe pädophile Neigungen, zusammenlebte, erhob das AG durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B. Beweis darüber, ob das Wohl des Kindes J. im Hinblick auf eine Persönlichkeitsstörung und eine sexuelle Deviation des leiblichen Vaters S. gefährdet war. Das Verfahren wurde schließlich nicht fortgeführt, weil sich die Kindesmutter von dem Kindesvater trennte.

In seinem Gutachten vom 5.9.2006 kam der Sachverständige B. zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.2) leidet. Der Sachverständige sah die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 erfüllt. Es zeige sich ein tief verwurzeltes Verhaltensmuster mit Missachtung sozialer Regeln, herzlosem Unbeteiligtsein ggü. den Gefühlen Anderer, deutlicher Verantwortungslosigkeit, geringer Frustrationsschwelle und der Unfähigkeit zum Erleben von Schuldgefühlen und zum Lernen aus Erfahrungen. Der Sachverständige ging von einem äußerst stabilen Verhaltensmuster aus, dass das Denken, Fühlen und Wollen des Probanden seit dessen 12. Lebensjahr durchzieht. Dies führte nach seinen Feststellungen zu Beeinträchtigungen im sozialen Umfeld. Trotz mittlerer Intelligenz war der Antragsteller nicht in der Lage einen Beruf zu erlernen und geriet immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt.

Der Sachverständige stützte seine Beurteilung auf folgende Feststellungen:

Vollkommen unbeeindruckt schilderte der Antragsteller ihm gegenüber, dass er am 19.12.1996 strafrechtlich erstmalig in Erscheinung trat, als er kinderpornographische Erzeugnisse an einen verdeckten Ermittler übergeben wollte. Die Tatsache, dass er ein Video angeschaut hatte, berührte ihn nicht. Er schilderte eine Szene, in der ein Mädchen gefesselt gewesen sei, das von einem anderen Menschen mit Kerzenwachs beträufelt worden sei. Es sei eher um sadistische Inhalte gegangen. Während der Schilderung erschien der Antragsteller nicht beteiligt.

Der Antragsteller erfüllte das Kriterium der deutlichen und andauernden Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen. Das kinderpornographische Video nebst Zusatzvideo versuchte er zu einem Preis von 200 DM zu veräußern. Eine Verpflichtung, dieses Video etwa Strafverfolgungsbehörden zu übergeben, sah er nicht, vielmehr suchte er hier den finanziellen Gewinn. Seine homosexuelle Beziehung zu einem wohl pädophilen Missbraucher (P.), die sich von seinem 8. bis zu seinem 18. Lebensjahr hinzog, sah er als Geldquelle an. Er bezog von dem Missbraucher bis zu 2.500 DM monatlich und lebte in "Saus und Braus".

Feststellbar war auch eine sehr geringe Frustrationstoleranzschwelle mit aggressivem und auch gewalttätigem Verhalten. Dies zeigte sich anlässlich einer Tat vom 4.1.2005, die zu einem Urteil des AG Prüm vom 14.7.2005 führte. Er stürmte auf den geschädigten Zeugen J., den geschiedenen Ehemann der Antragsgegnerin, zu, riss die Fahrertür des Pkws auf, in dem sich der Zeuge befand, beugte sich mit dem Oberkörper hinein und begann ihn sofort am Hals zu würgen, wobei er den Kehlkopf stark zudrückte.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist d...

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