Gründe

Das Amtsgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Amtsgericht hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Außerdem hat es den sichergestellten PKW Audi V 8 sowie das sichergestellte Rauschgift eingezogen. Die Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer des Landgerichts Kleve durch das angefochtene Urteil verworfen. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat - jedenfalls vorläufigen - Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme u.a. ausgeführt:

I.

Der Angeklagte hat sein Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch, die Einziehung des PKW Audi V 8 und den Entzug der Fahrerlaubnis beschränkt. Mit dem Revisionsantrag wird zwar nach seinem Wortlaut die Aufhebung des Urteils begehrt. Eine sinngerechte Auslegung der Revisionsbegründung ergibt aber zweifelsfrei, dass allein der Rechtsfolgenausspruch, die Einziehung und der Entzug der Fahrerlaubnis einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zugeführt werden sollen. Die Revisionsbegründung greift nicht den Schuldspruch an, sondern befasst sich nur mit den Ausführungen zu den Strafzumessungserwägungen, der Einziehung und der Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese Auslegung wird gestützt durch den Umstand, dass der Angeklagte ausweislich der vom Landgericht getroffenen Feststellungen geständig gewesen ist. Aus alledem wird deutlich, dass sich der Revisionsangriff nicht gegen die Tathandlungen als solche und deren rechtliche Bewertung durch das Landgericht richtet.

Gegen die Wirksamkeit der Beschränkung ergeben sich auch keine Bedenken. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen in vollem Umfang.

III.

Die Erwägungen zur Strafzumessung halten rechtlicher Überprüfung stand. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

IV.

Dagegen können die Einziehung des PKW und die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Bestand haben. Diese halten rechtlicher Überprüfung nicht stand und sind aufzuheben. Zu den weiteren Rechtsfolgen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Kraftfahrzeuges wird in dem angefochtenen Urteil folgendes ausgeführt:

"Durch die Tat hat sich der Angeklagte als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen. Er hat insgesamt mindestens sieben Fahrten mit einem PKW vorgenommen um Rauschgift zu schmuggeln, neben Haschisch und Marihuana zuletzt auch die gefährliche Droge Kokain. Deshalb war ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und der Führerschein einzuziehen und die Verwaltungsbehörde anzuweisen, ihm vor Ablauf von einem Jahr keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Eine Verkürzung dieser Frist im Hinblick auf die Verfahrensdauer erschien der Kammer nicht angemessen. Auch der bei allen Fahrten benutzte PKW Audi V 8 war hier als Tatmittel einzuziehen."

Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht lückenhaft und bilden daher keine hinreichende Nachprüfungsgrundlage für das Revisionsgericht.

1. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts weisen im Zusammenhang mit der Einziehung des dem Angeklagten gehörenden PKW Begründungsmängel auf und sind infolgedessen rechtsfehlerhaft.

Die Einziehung gem. § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist eine Nebenstrafe und somit Teil der Strafzumessung, die eine Gesamtbetrachtung erfordert. Aus dem tatrichterlichen Urteil muss sich deshalb ergeben, aus welchen Gründen die Einziehung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit neben der Hauptstrafe erforderlich ist und ob bzw. in welchem Umfang sie bei der Festsetzung der Strafe mitberücksichtigt wurde (BGH NJW 1983,2710; BGH MDR 1984, 241; BGH StV 1986,58; BGH StV 1994,76; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 74 b Rdnr. 2). Die in diesem Zusammenhang insbesondere erforderlichen Ausführungen zu den wirtschaftlichen Folgen der Einziehung für den Täter sind nur dann entbehrlich, wenn der zur Rede stehende Gegenstand offensichtlich derart geringwertig ist, dass seiner Einziehung bei der Strafzumessung erkennbar keine maßgebliche Bedeutung zukommen kann (BGH StV 1984, 286, 287; BGH StV 1988,201; BGH StV 1989, 529; BGH StV 1992, 570).

Diesen Abwägungserfordernissen wird das landgerichtliche Urteil nicht gerecht. Die angefochtene Entscheidung enthält weder eine nähere Begründung zur grundsätzlichen Erforderlichkeit der Einziehung neben der Hauptstrafe noch lassen die Urteilsgründe ausreichend erkennen, dass der Tatrichter den Strafcharakter der Einziehung erkannt und deren wirtschaftliche Folgen für den Angeklagten in d...

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