Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 21.01.2009; Aktenzeichen 6 O 174/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Mönchengladbach - Einzelrichter - vom 21.1.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG die Klage auf Feststellung, dass der Bewachungsvertrag der Parteien vom 30.5.2003 ungekündigt fortbestehe, abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die Kündigung der Beklagten vom 9.2.2007 war wirksam.

I. Mit zutreffenden Gründen hat das LG die Kündigung der Beklagten als wirksam angesehen.

Der Rechtsauffassung der Klägerin, die Kündigung sei unwirksam, weil sie nicht per Einschreiben, sondern durch einen Boten übermittelt worden sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Allerdings können die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit gem. § 127 BGB förmliche Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts vereinbaren. Ein etwaiger Formverstoß führt dann gem. § 125 S. 2 BGB "im Zweifel" zur Unwirksamkeit.

Wiederholt hat die Rechtsprechung jedoch ausgesprochen, dass diese Auslegungsregel nur eingeschränkt gilt. Die in einem Vertrag vereinbarte Zugangsform stellt regelmäßig kein Wirksamkeitserfordernis dar. Bei einer Vertragsklausel, die die Abrede der Schriftform für die Kündigungserklärung und zusätzlich die Vereinbarung der besonderen Übersendungsart durch einen eingeschriebenen Brief enthält, hat die Schriftform konstitutive Bedeutung i.S.v. § 125 Satz 2 BGB, während die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern soll. Deswegen ist bei einer solchen Klausel regelmäßig nur die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für die Kündigungserklärung vereinbart; dagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch einen Einschreibebrief wirksam erfolgen (vgl. zur Miete BGH NJW 2004, 1320; zum Vereinsaustritt BGH NJW-RR 1996, 866). Des Weiteren ist inzwischen allgemein anerkannt, dass die Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) zur Wahrung einer gewillkürten Schriftform i.S.v. § 127 BGB ausreicht (vgl. BGH NJW 2004, 1320 m.w.N.).

So liegen die Dinge hier zum Nachteil der Klägerin. Der Vertrag enthält in seiner Formulierung (GA 6, 7) keine weitergehenden Anforderungen, als sie in § 127 BGB gestellt werden. Dass die Formalien der Kündigung in einen Nebensatz gekleidet sind, der in einen Hauptsatz überleitet, in dem die Folgen der nicht rechtzeitig erklärten Kündigung ("Verlängerungsklausel") niedergelegt sind, ändert entgegen der Ansicht der Klägerin (GA 127) an dieser rechtlichen Würdigung nichts. Entscheidend sind die schriftliche Abgabe der Kündigungserklärung und - wie auch sonst - deren Zugang.

Der Zugang der Kündigungserklärung am 9.2.2007 nach Übermittlung durch einen Boten wird von der Klägerin im Berufungsrechtszug nicht länger bestritten. Er ist auch nach den überzeugenden Erwägungen des LG zu den erhobenen Beweisen nicht anzuzweifeln, zumal die Beweiswürdigung durch den Senat nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. OLG Düsseldorf AGS 2006, 480 f. = JurBüro 2006, 594 = OLG Düsseldorf 2007, 20 f.; Beschl. v. 28.5.2009 - I-24 U 151/08, veröffentlicht bei Juris; Beschl. v. 17.3.2009; Az. I-24 U 94/08, n. v.).

Über den erstinstanzlich gestellten und beschiedenen Hilfsantrag der Klägerin ist nicht zu befinden, weil er nicht Gegenstand der Berufung ist.

II. Auf die Gründe unter I. hat der Senat die Klägerin durch Beschluss vom 1.10.2009 hingewiesen. Daran wird festgehalten. Auch hat die Klägerin Einwendungen gegen die Hinweise nicht erhoben.

Die weiteren in § 522 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen liegen ebenfalls vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 67.392 EUR (84.240./. 20 % Feststellungsabschlag - § 3 ZPO)

 

Fundstellen

Haufe-Index 2305999

MDR 2010, 616

GuT 2011, 261

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