Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von Immobilien-Leasingraten in der Insolvenz des Leasingnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Die von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur außerordentlichen Kündigung der Leasingverträge durch den Insolvenzverwalter fälligen Immobilien-Leasingraten sind in der Insolvenz des Leasingnehmers Masseforderungen.

 

Normenkette

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108-109; BGB §§ 535, 580

 

Verfahrensgang

BVerfG (Entscheidung vom 11.02.2008; Aktenzeichen 2 BvR 899/07)

BGH (Urteil vom 01.03.2007; Aktenzeichen IX ZR 81/05)

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 32 O 86/07)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäߧ 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen.

2. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von z w e i W o c h e n schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

3. Der am 04. Mai 2010 geplante Senatstermin entfällt.

 

Gründe

I. Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat den beklagten Insolvenzverwalter zu Recht antragsgemäß zur Zahlung der in den drei Immobilien-Leasingverträgen Nr. 684-1592, 684-1916 und 684-2182 vereinbarten und an die Klägerin abgetretenen Quartals-Leasingraten III/04 (Juli bis September 2004) und IV/04 (Oktober bis Dezember 2004) aus der Masse des von ihm verwalteten Vermögens der Insolvenzschuldnerin verurteilt (insgesamt 421.416,22 EUR nebst Zinsen). Beide dagegen vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine dem Beklagten günstigere Entscheidung.

1. Der erste Einwand des Beklagten, die Klägerin habe die jeweiligen Leasingverbindlichkeiten aus den drei in Rede stehenden Verträgen nach Grund und Höhe nicht schlüssig dargelegt, ist unbegründet. Alle dafür maßgebenden Vereinbarungen hat die Klägerin bereits vorgelegt.

a) Die Insolvenzschuldnerin war aus allen drei Leasingverträgen schuldrechtlich verpflichtet. Sie war jeweils Vertragspartnerin der Leasinggeberin geworden, nämlich durch die jeweils zwischen der Leasinggeberin, der alten Leasingnehmerin und der Insolvenzschuldnerin als neuer Leasingnehmerin dreiseitig vereinbarten Vertragsübernahmen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01. Juli 2004 ist nun der Beklagte als der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter für die aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin geltend gemachten Ansprüche passiv legitimiert.

aa) Die Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin aus dem Immobilien-Leasingvertrag Nr. 684-1592 vom 23. Juli/08. August 1984 ergibt sich aus dem dazu dreiseitig vereinbarten „Nachtrag Nr. 5” vom 29. Dezember 1992/12. Januar 1993.

bb) Die Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin aus dem Immobilien-Leasingvertrag Nr. 684-1916 vom 03./10. April 1989 ergibt sich aus dem dazu dreiseitig vereinbarten „Nachtrag Nr. 3” vom 29. Dezember 1992/12. Januar 1993.

cc) Die Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin schließlich aus dem Immobilien-Leasingvertrag Nr. 684-2182 vom 23. Juni/21. Dezember 1992 ergibt sich aus dem dazu dreiseitig vereinbarten „Nachtrag Nr. 1” vom 29. Dezember 1992/12. Januar 1993.

b) Unbegründet sind auch die Einwände des Beklagten zur geltend gemachten Höhe der Quartals-Leasingraten. Sie ergeben sich jeweils aus den von der Insolvenzschuldnerin übernommenen Immobilien-Leasingverträgen nebst ihren Nachträgen und den weiteren Darlegungen der Klägerin.

aa) Richtig ist zwar, dass in den drei, bis zum 31. Dezember 2012 laufenden Immobilien-Leasingverträgen (nebst ihren Nachträgen) die Leasingraten nicht als feste, sondern als variable Größen, nämlich in Abhängigkeit von der Zinshöhe vereinbart worden sind, zu denen die Klägerin das Engagement der Leasinggeberin befristet zu den jeweils marktüblichen Konditionen zu refinanzieren hatte. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung spricht aber nicht ihre Preisvariabilität. Ausreichend ist, dass die jeweils geschuldete Höhe der vereinbarten Leasingraten bestimmbar ist; diese Voraussetzung ist in allen drei Immobilien-Leasingverträgen erfüllt.

bb) Die Ansicht des Beklagten, die Klägerin behaupte die Höhe der Leasingraten in unschlüssiger Weise, ist unzutreffend. Der Beklagte setzt sich mit dem Vortrag der Klägerin nur unzureichend auseinander.

(1) Der Immobilien-Leasingvertrag Nr. 684-1592, der sich auf den im Grundbuch von Hilden des Amtsgerichts Langenfeld Blatt 2533 Flur 3 Flurstücke 379, 504, 505, 507, 508 und 572 verzeichneten Grundbesitz bezieht, betrifft insgesamt drei Leasinggegenstände, nämlich das Verwaltungs- und Lagerhaus (inkl. Gesamtgrundstück), den 1993 errichteten Erweiterungsbau I und den 1994 errichteten Erweiterungsbau II. Diese drei in einem Vertrag zusammengefassten Leasingsachen sind zu unterschiedlichen Konditionen verleast worden. Die Klägerin hat die zuletzt – und damit auch für die hier streitige Zeit – maßgeblichen Zinskonditionen der Klägerin dargelegt und sie hat auf dieser Grundlage unter (zulässiger) Bezugnahme auf das an die Insolvenzschuldnerin gerichtete Schreiben vom 21. November 2003 die aktuelle Quartals-Leasingrate für den Immobilien-Leasingvert...

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