Leitsatz (amtlich)

Schuldner des Anspruchs aus § 661a BGB ist derjenige, der nach außen als (Ver-)Sender in Erscheinung tritt, nicht jedoch ein hinter ihm stehender Dritter.

 

Normenkette

BGB § 661a

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 1 O 333/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.03.2003; Aktenzeichen III ZB 32/02)

BGH (Beschluss vom 27.02.2003; Aktenzeichen III ZB 30/02)

BGH (Beschluss vom 19.12.2002; Aktenzeichen III ZB 33/02)

 

Tenor

Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der sie die Antragsgegnerin auf Zahlung von 120.000 DM nebst Zinsen in Anspruch nehmen will. Anfang März 2001 ging der Antragstellerin eine Postsendung zu, welche neben einem Versandhandelskatalog der H. ein Schreiben eines vermeintlichen Notars Dr. E. enthielt. Unter der Überschrift „Offizielles Ziehungs-Protokoll” heißt es in diesem Schreiben u.a.:

„… die offizielle Ziehung der großen Auto-Verlosung der Firma H. fand im Rahmen einer Audi A8 Gewinn-Vergabe am 5.3.2001 in unserem Notariat statt.”

Als „offiziell gewinnberechtigte Person” wurde die Antragstellerin genannt.

In einer weiter beigefügten „Beurkundung” des vermeintlichen Notars heißt es auszugsweise:

„Hiermit beurkunde ich die offizielle Ziehung der Gewinn-Berechtigungs-Nummer für den Audi A8 oder 120.000 DM in bar in der großen Auto-Ziehung der Firma H.

Ich bestätige, dass die gewinnberechtigte Nummer AN. 712 lautet. Des Weiteren bestätige ich, dass insbesondere K. Besitzer der Nr. AN 712 ist.

Die große Auto-Ziehung der Firma H. fand unter notarieller Aufsicht statt. …

Der Gewinner erhält, falls gewünscht, den entsprechenden Geldbetrag für sein Auto (Wert: 120.000 DM) von uns vollständig und ohne jede Kürzung ausbezahlt.

…”

Die Antragstellerin hat behauptet, bei der H. handele es sich um eine Briefkastenfirma, hinter der die Antragsgegnerin stehe. Die Antragsgegnerin beauftrage die M. mit der Versendung der Kataloge inklusive Gewinnzusagen. So sei es auch im vorliegenden Fall gewesen.

Die Antragsgegnerin hat entgegnet, sie sei nicht passivlegitimiert. Sie hat vorgetragen, bei der H. handele es sich um eine nach niederländischem Recht im Handelsregister eingetragene Firma mit Sitz in T./Niederlande, der bereits gleich gelagerte Klagen auf Auskehrung angeblich zugesagter Gewinne zugestellt worden seien. Sie, die Antragsgegnerin, übernehme seit Jahren für zahlreiche Firmen die Abwicklung diverser Dienstleistungen, so je nach Vertragsumfang zum Beispiel die Vermietung des eigenen Adressbestandes, den Versand der Warenbeilagen, die Bereitstellung eines Call-Centers, die EDV-mäßige Erfassung und/oder den Paketversand. Zu ihren Kunden habe auch die H. gezählt. Diese habe sie, die Antragsgegnerin, in Einzelfällen beauftragt, einen geeigneten „Lettershop” für den Katalogversand zu suchen. Daher habe sie im Auftrag der H. einige Aufträge an die M. weitergegeben. Ganz überwiegend habe die H. die Versandaufträge aber entweder selbst oder über andere Firmen vergeben.

Das LG hat den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragstellerin habe nicht die Voraussetzungen erfüllt, die die Antragsgegnerin an die Gewinnauskehr geknüpft habe, weil sie – wie unstreitig ist – das offizielle Teilnahmezertifikat nicht zurückgesandt habe.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Prozesskostenhilfeantrag weiterverfolgt, hilfsweise Prozesskostenhilfe für eine Klagesumme i.H.v. 25.000 EUR begehrt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das LG es abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Klage bietet nicht die gem. § 114 ZPO notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen des § 661a BGB schlüssig dargelegt sind, wofür einiges spricht. Jedenfalls ist dem Vorbringen der Antragstellerin i.V.m. dem unstreitigen Sachverhalt nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin als (Ver-)Senderin i.S.v. § 661a BGB anzusehen ist.

Die Vorschrift des § 661a BGB ist zu dem Zweck geschaffen worden, unlauteres Anlocken von Verbrauchern durch Mitteilungen über angebliche Gewinne zu unterbinden (BT-Drs. 14/2658, 48 f.). Dieses Ziel ist nach Auffassung des Gesetzgebers am effektivsten dadurch zu erreichen, dass man den Verbraucher in die Lage versetzt, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und den mitgeteilten Gewinn zu verlangen (BT-Drs. 14/2658, 48f.). Allein die sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ergebenden Möglichkeiten (vgl. BGH v. 2.2.1995 – I ZR 31/93, MDR 1996, 492 = NJW-RR 1995, 808 ff.; v. 5.2.1998 – I ZR 151/95, MDR 1998, 1176 = NJW-RR 1998, 1199 ff.; v. 26.4.2001 – I ZR 314/98, MDR 2001, 1369 = BGHReport 2001, 651 = ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge