Entscheidungsstichwort (Thema)

Stimmrechtsbeschränkung eines Wohnungseigentümers mit Anteilsmehrheit bei Verwalterwahl wegen Rechtsmißbrauchs

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Stimmrecht eines Wohnungseigentümer, der die nach der Teilungserklärung maßgebliche Mehrheit der Anteile in seiner Person vereinigt, kann in einzelnen Angelegenheiten (hier: Wahl eines Verwalters) für die Zukunft beschränkt werden, wenn er seine Anteilsmehrheit mißbraucht und sich über Bestimmungen des Gesetzes und der Teilungserklärung bewußt hinweggesetzt hat.

 

Orientierungssatz

(Zitierungen)

Vergleiche OLG Frankfurt, 1978-07-20, 20 W 363/78, Rpfleger 1978, 415; Vergleiche OLG Hamm, 1978-02-06, 15 W 345/77, OLGZ 1978, 184.

 

Normenkette

WoEigG § 25 Abs. 1-2; BGB § 242

 

Fundstellen

Haufe-Index 541988

OLGZ 1984, 289

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