Entscheidungsstichwort (Thema)
Stimmrechtsbeschränkung eines Wohnungseigentümers mit Anteilsmehrheit bei Verwalterwahl wegen Rechtsmißbrauchs
Leitsatz (redaktionell)
Das Stimmrecht eines Wohnungseigentümer, der die nach der Teilungserklärung maßgebliche Mehrheit der Anteile in seiner Person vereinigt, kann in einzelnen Angelegenheiten (hier: Wahl eines Verwalters) für die Zukunft beschränkt werden, wenn er seine Anteilsmehrheit mißbraucht und sich über Bestimmungen des Gesetzes und der Teilungserklärung bewußt hinweggesetzt hat.
Orientierungssatz
(Zitierungen)
Vergleiche OLG Frankfurt, 1978-07-20, 20 W 363/78, Rpfleger 1978, 415; Vergleiche OLG Hamm, 1978-02-06, 15 W 345/77, OLGZ 1978, 184.
Normenkette
WoEigG § 25 Abs. 1-2; BGB § 242
Fundstellen
Haufe-Index 541988 |
OLGZ 1984, 289 |
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