Verfahrensgang

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg (Beschluss vom 13.11.2009; Aktenzeichen VK 26/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 13.11.2009 (VK 26/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfah-rens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 450.000 EUR

 

Gründe

Mit Bekanntmachung vom 13.12.2008 schrieb die Antragsgegnerin die Vergabe einer Anmietung von Fotokopiersystemen für die Ruhrgebietsstädte Bochum, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Hagen, unterteilt in 5 Lose im offenen Verfahren europaweit aus. Gemäß Ziff. II.2 der Bekanntmachung belief sich der Umfang des Auftrags auf ca. 350 Fotokopiersysteme mit einem jährlichen Volumen von ca. 158 Mio. Kopien. Die Laufzeit der Verträge sollte gem. Ziff. II.3 der Bekanntmachung sieben Jahre - vom 1.6.2009 bis zum 31.5.2016 - betragen.

Unter Ziff. IV.2.1 der Bekanntmachung waren die Zuschlagskriterien wie folgt bekannt gegeben worden:

"Wirtschaftlich günstigstes Angebot in Bezug auf die nachstehenden Kriterien:

1. Preis. Gewichtung: 70.

2. Energieeffizienz. Gewichtung: 20.

3. Bedienerfreundlichkeit. Gewichtung: 10."

In der der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 9.1.2009 als Anlage 1 beigefügten Leistungsbeschreibung wurde darauf hingewiesen, dass der Mietvertrag mit der Möglichkeit geschlossen werde, eine Mehrabnahme von 20 % bzw. eine Minderabnahme von 10 % der ausgeschriebenen Kopiermenge bzw. Kopiergeräte in Anspruch zu nehmen. Unter dem Stichwort "Angebotsunterlagen" war bestimmt, dass die Anhänge 3-5 zwingend mit dem Angebot einzureichen sind und bei Nichteinreichen dieser Unterlagen das Angebot nicht gewertet wird.

Im Anhang 5 "Umweltverträglichkeit" wurde der Stromverbrauch für die Betriebsmodi "Betrieb/Kopierbetrieb", "Stand-by/Druckbereitschaft" und "Sleep-Modus/Energiespar-zustand" für alle anzubietenden Geräteklassen abgefragt. An der Ausschreibung beteiligten sich u.a. die Antragstellerin und die Beigeladene mit Angeboten.

Im Bedienungshandbuch der Antragstellerin werden für die Bezeichnung der Betriebszustände die Begriffe "Betrieb", "Bereit", "Energiesparende Bereitschaft 1", "Energiesparende Bereitschaft 2" und "Aus" verwendet. In ihrem Angebot hat die Antragstellerin für Geräte der Leistungsklassen 2-6 im Hinblick auf den abgefragten Modus "Stand-by/Bereitschaft" nicht die Verbrauchswerte eingetragen, die ausweislich der beigefügten Produkt- und Umweltdatenblätter der angebotenen Kopiergeräte im Betriebsmodus "Bereit", sondern in der sog. "Energiesparenden Bereitschaft 1" erreicht werden.

Mit Schreiben vom 7.7.2009 bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin bezüglich der Angaben in Anhang 5 u.a. um Erläuterung des Unterschiedes zwischen der "Bereitschaft ohne und mit Sparschaltung sowie ... der Zeiten bis zum Erreichen des aktiven Betriebszustandes" und bat um Antwort bis zum 13.7.2009. Die Antragstellerin übersandte daraufhin mit Schreiben vom 10.7.2009 Auszüge aus ihren Bedienungshandbüchern zu den Geräten der Leistungsklassen 2-6.

Mit Schreiben vom 14.9.2009 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot ausgeschlossen werde. Bei der Prüfung der Datenblätter sei festgestellt worden, dass die Angaben der Antragstellerin zum Energieverbauch im Betriebsmodus "Stand-by" sich tatsächlich nicht auf diesen abgefragten Modus, sondern auf den Betriebszustand "Stand-by mit Sparschaltung" bezögen, bei dem es sich gerade nicht um den geforderten Betriebszustand "Stand-by" handele, da die Rückkehrzeit von diesem Zustand zum "Stand-by" 10 Sekunden betrage. Somit sei davon auszugehen, dass bei den für die Zuschlagserteilung auch relevanten Umweltkriterien ein falscher Wert angegeben worden sei.

Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.9.2009 rügte die Antragstellerin den Ausschluss vom Vergabeverfahren als vergaberechtswidrig. Zur Begründung führte sie insbesondere an, dass die Antragsgegnerin in ihrer Leistungsbeschreibung gerade keine spezifischen Anforderungen an den Modus "Stand-by" und den "Sleep-Modus" gestellt habe, insbesondere keine zwingend einzuhaltenden Rückkehrzeiten definiert habe. Zudem beanstandete die Antragstellerin die vorgesehene Zuschlagserteilung auf das Angebot der Beigeladenen, da diese die für die Auftragsausführung erforderliche Eignung nicht erfülle. Die Antragsgegnerin half den Rügen nicht ab.

Die Antragstellerin leitete sodann ein Nachprüfungsverfahren ein. Sie hat geltend gemacht, dass ihr Angebot alle geforderten Erklärungen enthalte und sämtliche Vorgaben der Leistungsbeschreibung eingehalten worden seien. Die Antragsgegnerin habe bei der Wertung Anforderungen zugrunde gelegt, die sie zuvor nicht bekannt gemacht habe. In der Leistungsbeschreibung seien keine Mindestanforderungen an den Betriebszustand "Stand-by" gestellt, insbesondere keine Rückkehrzeiten bzw. entsprechende Mindes...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge