Leitsatz (amtlich)

1. Ein Betrag von mehr als 3.000 EUR auf einem auf den Namen der Gesellschaft lautenden Girokonto stellt Vermögen dar, das einer Löschung als vermögenslose Gesellschaft entgegen steht.

2. Das Registergericht darf die Vermögenslosigkeit nicht wegen eines Darlegungsdefizits feststellen, wenn dasselbe in einer unterbliebenen oder nicht hinreichend erfolgten Reaktion eines Beteiligten auf einen Ermittlungsansatz besteht, dessen Erforderlichkeit sich nicht von vornherein erschließt (hier: Auflage des Registergerichts, das Original eines in - formell ordnungsgemäßer, weil weder unleserlicher noch manipulationsverdächtiger - Ablichtung eingereichten Kontoauszuges vorzulegen).

 

Normenkette

FamFG §§ 26, 394

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 25.03.2010; Aktenzeichen HRB 50674)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Unter dem 13./16.9.2009 regte das Finanzamt D. Mitte das Verfahren zur Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit an.

Die IHK hat erklärt, sie habe gegen die Löschung keine Bedenken.

Durch Verfügung vom 18.11.2009 teilte das AG - Registergericht - der Gesellschaft zu Händen ihres Geschäftsführers mit, es sei eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit beabsichtigt.

Hiergegen hat die Gesellschaft unter dem 24./29.12.2009 durch den eingangs genannten Geschäftsführer Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, sie sei nicht vermögenslos, sie habe einen Geschäftsführer und einen Geschäftssitz und sei postalisch wie auch telefonisch zu erreichen.

Das Registergericht hat auf das Fehlen der Glaubhaftmachung vorhandenen nennenswerten Vermögens durch Vorlage einer Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2008 sowie der Vorlage von Kontoauszügen etc. hingewiesen und die Gesellschaft aufgefordert, darzutun, aus welchen Gründen der Betrieb im Gewerberegister zum 8.10.2009 abgemeldet worden ist.

Am 25.3.2010 hat das Registergericht den Widerspruch der Gesellschaft vom 24.12.2009 gegen die beabsichtigte Amtslöschung zurückgewiesen und ausgeführt, die Gesellschaft sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe die notwendigen Unterlagen und Auskünfte nicht zur Verfügung gestellt, die erforderlich gewesen wären, um ihre weitere wirtschaftliche Lebensfähigkeit beurteilen zu können. Nach den von Amts wegen ermittelten Umständen liege Vermögenslosigkeit vor: Das Gewerbe sei seit dem 8.10.2009 beim Gewerberegister der Stadt Düsseldorf abgemeldet. Bei der IHK Düsseldorf bestünden Beitragsrückstände von 640 EUR.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte mit am 12.5.2010 eingegangener Schrift unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens sowie Beifügung von Ablichtungen einer Gewerbeanmeldung und eines Kontoauszuges der S. D. (3.253,17 EUR - Stand: 11.5.2010), Beschwerde eingelegt und hat geltend gemacht, die Gesellschaft sei versehentlich im Gewerberegister von Amts wegen gelöscht worden, das Ordnungsamt D. habe sich entschuldigt und die Gesellschaft am 28.4.2010 gebührenfrei neu angemeldet; es seien frei verfügbare Mittel von 4.386,94 EUR vorhanden.

Das AG hat unter dem 17.5.2010 um Vorlage der Bilanz zum 31.12.2009, den letzten aktuellen Kontoauszug im Original sowie Nachweise gebeten, dass der Beitragsrückstand bei der IHK D. ausgeglichen sei, ferner um Mitteilung der aktuellen zustellungsfähigen Anschrift des Geschäftsführers Duffy, der unter der im Gewerberegister angegebenen Anschrift nicht zu erreichen sei.

Nach fruchtloser Erinnerung der Gesellschaft an die Erledigung der Auflage vom 17.5.2010 hat das AG sodann der Beschwerde mit Beschluss vom 5.1.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 394 Abs. 1, 3, 393 Abs. 3 Satz 2 FamFG, 74 Abs. 2 GmbHG zulässige Beschwerde der Gesellschaft hat in der Sache Erfolg.

1. Die Entfernung vermögensloser Handelsgesellschaften aus dem Handelsregister liegt im öffentlichen Interesse. In allen Fällen, in denen ein Aktivvermögen nicht mehr vorhanden ist, besteht die Gesellschaft nur "auf dem Papier". Die Löschung erscheint dann unbedenklich, ja im Interesse des Rechtsverkehrs (Gläubigerschutz) wie auch einer Berichtigung des Registers dringend geboten. Demgemäß hat das Registergericht bei der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Entfernung der vermögenslosen Gesellschaft aus dem Register und dem Interesse der Gesellschafter am Fortbestand ihrer Gesellschaft (so Keidel/Heinemann FamFG 16. Aufl. 2009 § 394 Rz. 1).

Voraussetzung für die Löschung einer Gesellschaft ist ihre Vermögenslosigkeit im Zeitpunkt der Löschungsanordnung (OLG Schleswig FGPrax 2000, 160; Keidel/Heinemann, a.a.O., Rz. 7). Es ist nach Anhörung der berufsständischen Organe in Anwendung von § 26 FamFG zu prüfen, ob die Gesellschaft nach der Auffassung eines vernünftig denkenden Kaufmanns ohne Aktivvermögen ist (BayObLG FGPrax 1999, 114; OLG Düsseldorf F...

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