Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 04.01.1994; Aktenzeichen 8 O 486/93)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Kläger sind Polizeibeamte und Mitglieder der Beklagten. Zugleich sind sie Mitglieder der Partei „Die Republikaner” und traten für diese bei den hessischen Kommunalwahlen am 7. März 1993 zum Kreistag der Kreise K. als Kandidaten auf. Die Beklagte beschloß auf ihrem 19. ordentlichen Bundeskongreß vom 28. Oktober bis 31. Oktober 1990 die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft der Polizei mit der Mitgliedschaft in der Partei der Republikaner gemäß § 6 ihrer Satzung. Dieser lautet wie folgt:

㤠6 unvereinbare Mitgliedschaften

(1) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der GdP ist die Mitgliedschaft in einer undemokratischen Vereinigung oder Partei. Die Feststellung für die Unvereinbarkeit bzw. die Aufhebung der Unvereinbarkeit trifft der Bundeskongreß. Zwischen den Kongressen treffen diese Feststellungen der Bundesvorstand und der Bundesausschuß in gemeinsamer Sitzung mit Zweidrittelmehrheit.

(2) Einem Mitglied, das einer Vereinigung oder Partei im Sinne des Abs. 1 angehört, ist vom Landesbezirksvorstand durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit einer Frist von 14 Tagen zur Erklärung über seinen Austritt aus der betreffenden Vereinigung oder Partei zu setzen. Liegt diese Erklärung bei Ablauf der Frist nicht vor, so hat der Landesbezirksvorstand beim Bundesvorstand ein Ordnungsverfahren gegen das Mitglied zu beantragen. Der Bundesvorstand entscheidet über den Antrag mit Zweidrittelmehrheit. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.”

§ 5 der Satzung lautet u. a. wie folgt:

㤠5 Ordnungsverfahren

(1) Gegen ein Mitglied, das den Interessen der GDP zuwidergehandelt hat, ist ein Ordnungsverfahren durchzuführen.

(2) In dem Ordnungsverfahren kann auf

  1. die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von gewerkschaftlichen Ämtern,
  2. Ausschluß aus der GDP erkannt werden.

…”

Nachdem der Landesbezirk Hessen der Beklagten von der Kandidatur der Kläger für den Kreistag der Kreise K. Kenntnis erlangt hatte, wies er diese mit eingeschriebenen Briefen vom 5. und 9. März 1993 auf den Kongreßbeschluß von Oktober 1990 und auf die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft der Kläger in der Partei „Die Republikaner” mit der Mitgliedschaft der Beklagten gemäß § 6 der Satzung hin. Gleichzeitig forderte er die Kläger unter Fristsetzung zur Erklärung über den Austritt aus der Partei „Die Republikaner” auf. Wegen des Wortlauts der im wesentlichen gleichlautenden Schreiben wird auf Bl. 25 und 26 der Akten Bezug genommen.

Der Kläger zu 1) erwiderte mit Schreiben vom 24. März 1993, daß er in der Partei „Die Republikaner” zu bleiben beabsichtige. Der Kläger zu 2) äußerte sich nicht.

Der Landesbezirk Hessen der Beklagten beantragte daraufhin den Ausschluß der Kläger.

Der Bundesvorstand lud die Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 1993 zu der mündlichen Verhandlung im Ausschlußverfahren, das am 2. Juni 1993 um 15 Uhr im Hotel Maritim in Bad Wildungen stattfand. In den Schreiben, wegen deren Wortlauts auf Bl. 27 und 28 sowie 31 und 32 der Akten verwiesen wird, wies die Beklagte die Kläger erneut auf die Unvereinbarkeit der Doppelmitgliedschaft der Kläger (§ 6 der Satzung der Beklagten) und den darin begründeten Verstoß der Kläger gegen die Interessen der Beklagten gemäß § 4 (4) der Satzung hin. Die Beklagten beantragten beim Bundesvorstand am 1. Juni 1993, das Verfahren um vier Wochen zu verschieben, da die bisher ihnen mitgeteilten Vorwürfe zu unsubstantiiert seien, um darauf einzugehen.

Am 2. Juni 1993 beschloß der Bundesvorstand einstimmig bei einer Stimmenthaltung den Ausschluß der Kläger.

Mit Schreiben vom 7. Juni 1993 teilte der Bundesvorstand den Klägern die Entscheidung mit und führte als Begründung u. a. aus:

„Die Begründung für diesen Ausschluß beruht auf dem Unvereinbarkeitsbeschluß, den der Bundeskongreß der GdP im Herbst 1990 in Frankfurt getroffen hat. Der Unvereinbarkeitsbeschluß basiert auf den Gründen, die wir nochmals als Anlage beigefügt haben.

Ihr Mandant ist nicht nur Mitglied in der Partei der Republikaner, sondern darüber hinaus hat er für die Partei „Die Republikaner” auch für die Wahl zum Kreistag des Kreises Schwalm-Eder (bzw. Marburg-Biedenkopf) … kandidiert. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nötigt dieser Fall somit die GdP nicht zur Entscheidung der Frage, inwieweit die bloße Zugehörigkeit eines Gewerkschaftsmitgliedes zu einer politischen Partei deren Programm und sonstige Verlautbarungen – wie mit Unvereinbarkeitsbeschluß festgestellt – bei sachgemäßer Prüfung den Schluß zulassen, sie verfolge und progagiere gewerkschaftfeindliche Tendenzen, allein schon die Ausschließung des Mitgliedes zu rechtfertigen vermag. Auch der Bundesgerichtshof … hat festgestellt, daß durch solch eine Doppelmitgliedschaft die innere und äußere Geschlossenheit der Gewerkschaft geschwächt wird, wenn nicht sogar eine allmähliche Unterwanderung durch gegnerische Kräfte zu befürchten sei. Gegen...

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