Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugang von gewerblichen Konsolidierern zum Postnetz

 

Normenkette

PostG § 51 Abs. 1; GWB § 20 Abs. 1, § 65 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

BKartA (Beschluss vom 11.02.2005; Aktenzeichen B 9-55/03)

 

Tenor

Der Antrag der DPAG, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 21.2.2005 gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes, 9. Beschlussabteilung, Gesch.-Z.: B 9-55/03, vom 11.2.2005 wiederherzustellen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das Bundeskartellamt hat der Antragstellerin mit Beschl. v. 11.2.2005 untersagt,

"Unternehmen, die Inhaber einer postrechtlichen Lizenz gem. § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 PostG sind und Briefsendungen mehrerer Absender bündeln und vorsortiert in die Briefzentren der DPAG einliefern ("Konsolidierern"), den Zugang zu Teilleistungen nach § 28 Abs. 1 PostG und die Gewährung von Rabatten für die von diesen erbrachten teilleistungsrelevanten Eigenleistungen ("Teilleistungsrabatten") für Briefsendungen unterhalb der Gewichts- und Preisgrenzen der Exklusivlizenz (§ 51 Abs. 1 S. 1 PostG) in dem Umfang zu verweigern, in dem die DPAG Absendern ("Massenversendern") Teilleistungszugang und Teilleistungsrabatte im Rahmen ihrer "Teilleistungsverträge Kunde" unabhängig von den Gewichts- und Preisgrenzen der Exklusivlizenz und Konsolidierern im Rahmen ihrer "Teilleistungsverträge Wettbewerber" für die Einlieferung von Briefsendungen oberhalb der Gewichts- und Preisgrenzen der Exklusivlizenz gewährt".

Zudem hat es die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet.

Das Bundeskartellamt stützt die Untersagungsverfügung auf § 20 Abs. 1 GWB und Art. 82 EGV. Die Weigerung der DPAG, Konsolidierern für Briefsendungen unterhalb der Gewichtsgrenze der Exklusivlizenz von § 51 Abs. 1 S. 1 PostG Teilleistungszugang und Teilleistungsrabatte zu gewähren, sei als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu beurteilen und daher verboten. Die aus § 48 Abs. 2 GWB folgende Zuständigkeit des Bundeskartellamtes zur Wahrnehmung der allgemeinen Missbrauchsaufsicht nach § 20 GWB sei auf dem Postsektor nicht durch die in § 32 PostG geregelte besondere Missbrauchsaufsicht der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (nachfolgend: RegTP) verdrängt. Der Gesetzessystematik sei zu entnehmen, dass durch die genannte postgesetzliche Regelung keine Spezialzuständigkeit begründet werde. Für die Überprüfung des beanstandeten Verhaltens nach Art. 82 EGV ergebe sich seine Zuständigkeit aus § 50 Abs. 1 GWB i.V.m. Art. 5 VO 1/2003 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln.

Einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und das Verbot unbilliger Behinderung gem. § 20 Abs. 1 GWB begründet das Bundeskartellamt im Wesentlichen damit, dass die DPAG als marktbeherrschendes Unternehmen auf dem bundesweit abzugrenzenden (Gesamt-)Markt für die Briefbeförderung und etwaigen Teilmärkten innerhalb der gesamten Briefbeförderungskette durch die Verweigerung des Teilleistungszugangs und Teilleistungsrabatten für Konsolidierer im Bereich von Briefsendungen unterhalb der Gewichtsgrenze der Exklusivlizenz Konsolidierer im Vergleich zu Massenversendern ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandele bzw. die Konsolidierer in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten unbillig behindere. Das Verhalten der DPAG sei nicht durch die sektorspezifischen Regelungen des Postgesetzes gerechtfertigt. Vielmehr folge aus § 28 Abs. 1 PostG ein Anspruch der Konsolidierer auf Teilleistungszugang zum Postnetz der Antragstellerin und ein Anspruch auf Gewährung von Rabatten auf das Standardporto für die erbrachten (teilleistungsrelevanten) Eigenleistungen. Das Konsolidieren, d.h. das Vorsortieren nach Postleitzahlen und Einliefern bei einer Großannahmestelle, von Briefsendungen unterhalb der Gewichtsgrenze der Exklusivlizenz des § 51 Abs. 1 S. 1 PostG falle nicht in den für die DPAG reservierten Bereich. Dies folge unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Europäischen Kommission in ihrer Entscheidung vom 20.10.2004 aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 51 Abs. 1 S. 1 PostG und des dort genannten Begriffs der gewerbsmäßigen Beförderung. Überdies ergebe sich aus Art. 12, 5. Spiegelstrich der Richtlinie 97/67/EG die Pflicht der DPAG, Konsolidierer untereinander und Konsolidierer und Massenversender gleich zu behandeln.

Auch nach europäischem Wettbewerbsrecht sei das Verhalten der DPAG verboten. Sie missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des gemeinsamen Marktes und beeinträchtige dadurch den zwischenstaatlichen Handel. Eine Rechtfertigung ihres Verhaltens gem. Art. 86 Abs. 2 EGV sei nicht gegeben.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung stützt das Bundeskartellamt auf § 65 Abs. 1 GWB i.V.m. § 64 Abs. 1 GWB. Nach seinen Ausführun...

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