Tenor

  • I.

    Das Hauptverfahren wird aus Rechtsgründen nicht eröffnet. Die Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 6. Juli 2018 (2 StE 6/18-9) wird nicht zur Hauptverhandlung zugelassen.

  • II.

    Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 23. März 2018 gegen den Angeschuldigten (2 BGs 189/18) wird aufgehoben.

  • III.

    Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zu tragen.

 

Gründe

I.

1.

Der Angeschuldigte ist in einem vorangehenden Verfahren aufgrund der Anklage des Generalbundesanwalts vom 2. September 2015 (Az.: 2 StE 12/15-9) mit Urteil des Senats vom 4. März 2016 (Az.: III-6 StS 5/15), rechtskräftig seit dem 18. März 2016, wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - dem sogenannten Islamischen Staat ("IS") - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die er derzeit verbüßt.

a) Mit der nunmehr erhobenen öffentlichen Klage des Generalbundesanwalts vom 6. Juli 2018 wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, zwischen Ende Juli und Anfang November 2014 in Manbij/Syrien in mindestens drei rechtlich selbständigen Fällen jeweils durch dieselbe Handlung gemeinschaftlich sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland i. S. d. § 129b StGB beteiligt und aus niedrigen Beweggründen grausam einen Menschen getötet zu haben. Ebenfalls tateinheitlich soll er jeweils im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person gemeinschaftlich getötet sowie grausam und unmenschlich behandelt haben, indem er ihr jeweils erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden zugefügt habe, insbesondere sie gefoltert und dadurch deren Tod verursacht habe.

Im konkreten Anklagesatz wird ihm zur Last gelegt, als Mitglied des "IS" gemeinsam mit zwei anderen, namentlich nicht bekannten "IS"-Mitgliedern zwischen Ende Juli und Anfang November 2014 zu jeweils nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten in einem Gefängnis der Vereinigung in Manbij mindestens drei Gefangene zu Tode gefoltert zu haben. Er habe einer Gruppe von sieben bis acht Personen angehört, die in einem "IS"-Gefängnis in Manbij regelmäßig Gefangene gefoltert hätten. Ziel der Folter, bei der auch der Tod der Gefolterten in Kauf genommen worden sei, sei es gewesen, die wehrlosen Gefangenen zu einem Geständnis der ihnen vom "IS" vorgeworfenen Handlungen zu veranlassen, um sie sodann für diese Handlungen zu bestrafen. Hierdurch habe der Machtanspruch des "IS" in Syrien durchgesetzt werden sollen.

Zu diesem Zweck seien jeweils mehrere Gefangene in kleine Einzelzellen in dem Verhörzimmer des Gefängnisses verbracht worden, von wo aus sie Zeugen der Folterung weiterer Gefangener geworden seien, während sie auf ihre eigene Folterung zu warten gehabt hätten. Die Folter sei nach der Methode "Balango" durchgeführt worden; die Peiniger hätten die Gefangenen mit Holzknüppeln auf alle Bereiche des Körpers geschlagen, so dass diese schlimmste Verletzungen erlitten und vor Schmerzen und Verzweiflung geschrien hätten. Die Folter habe jeweils mindestens zwei und im Einzelfall bis zu sieben Stunden gedauert. Sobald ein Gefangener ein Geständnis abgelegt habe, sei er in die Zelle zurückgebracht worden, sofern er die Folter überlebt habe. Opfer der Folter seien Gefangene im Alter zwischen 13 und 80 Jahren gewesen. Die infolge der Folter verstorbenen Gefangenen seien entweder Mitglieder der "Freien Syrischen Armee" (FSA) oder Zivilisten gewesen und im Übrigen nicht näher zu identifizieren. Ob die Gefangenen während der Folter verstarben oder später an deren Folgen, wird in der Anklage nicht ausgeführt.

b) Im vorangehenden Verfahren wurde dem Angeschuldigten mit der Anklage vom 2. September 2015 (Az.: 2 StE 12/15-9) unter anderem vorgeworfen, sich von Mitte Oktober 2013 bis Anfang November 2014 als Mitglied am "IS" in Syrien beteiligt zu haben. Dabei wurde im konkreten Anklagesatz ausgeführt, er habe sich in der Verwaltung von Gefängnissen engagiert. Ihm habe nach dem Umzug des Gefängnisses in den neuen Gebäudekomplex des ehemaligen Staatsgefängnisses (in dem der Angeschuldigte die nunmehr zur Anklage gebrachten Taten begangen haben soll) die Versorgung der eigenen Einheit oblegen, indem er gekocht und das Essen verteilt oder mit Gefangenen zusammen das Haus sauber gehalten habe.

In der Zeit von April bis November 2014 habe er sich zeitgleich zu seinem Einsatz in den Gefängnissen als mitgliedschaftliche Betätigung an einem sogenannten "Sturmtrupp" beteiligt, dessen Aufgabe es gewesen sei, jeweils nach Weisung des zuständigen Emirs insbesondere Spione und Deserteure aufzuspüren, festzunehmen und den Gefängnissen zuzuführen. Dabei sei dem Angeschuldigten bewusst gewesen, dass die dem Gefängnis zugeführten Gefangenen zum Teil der Folter bis hin zum Tode ausgesetzt gewesen seien; bei vereinzelten Gelegenheiten habe er auch Einblicke in die Abläufe in den Gefängnissen un...

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