Leitsatz (amtlich)

Die Gebührenvorschrift nach Nr. 8 der Anlage zu § 2 EnWGKostV wahrt noch die sich aus dem Bestimmtheitsgebot ergebenden Anforderungen.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 2. März 2021 (8031 BK6-20-289) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... Euro festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Bundesnetzagentur vom 2. März 2021 (8031 BK6-20-289) anlässlich einer behördlichen Entscheidung über einen zuvor von der Beschwerdeführerin nach § 31 EnWG gestellten Antrag.

Wegen der Einzelheiten des Verfahrens nach § 31 EnWG und des anschließenden Beschwerdeverfahrens wird umfassend auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tage aus der Sache VI-3 Kart 75/21 (V) Bezug genommen. Mit diesem wurde die dortige Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Bundesnetzagentur hatte mit dem eingangs genannten Bescheid eine Gebühr von 3.000 Euro festgesetzt. In der - hier insgesamt in Bezug genommenen - Entscheidung heißt es auszugsweise:

Kostenschuldner ist gemäß § 91 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2a EnWG im Fall eines besonderen Missbrauchsverfahrens ... der Antragsteller, wenn der Antrag abgelehnt wird ...

Bei der Festlegung der Höhe der konkreten Gebühr sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend, wobei der Regulierungsbehörde ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zukommt ... Um dem individuell angefallenen Aufwand ... gerecht zu werden, hat die Bundesnetzagentur ... bewährte Kriterien festgelegt. Diese Aufwandsstunden bilden den entstandenen Verwaltungsaufwand ab.

...

Nr.

Gebührentatbestand

Aufwandsstufe sehr gering

... gering

... durchschnittlich

... hoch

... sehr hoch

8.

... § 31 Abs. 3 EnWG

1.500 EUR

3.000 EUR

10.000 EUR

30.000 EUR

90.000 EUR

...

Vorliegend stelle ich fest, dass im gegenständlichen Verfahren ein geringer Verwaltungsaufwand ... entstanden ist. Die Prüfung ... beinhaltete rechtliche und technische Fragestellungen. Die Prüfung, Entscheidungsfindung und Finalisierung des Beschlusses erfolgte mit einem geringen Personal- und Sachaufwand. ...

...

Zur Bemessung der Gebührenhöhe kann gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 EnWG über den Verwaltungsaufwand hinaus der wirtschaftliche Wert ... berücksichtigt werden. ...

... Vorliegend macht die Bundesnetzagentur von ... [ihrem] Ermessen Gebrauch und sieht von einer Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes bei der Gebührenfestsetzung ab.

Vorausgegangen war der Gebührenfestsetzung ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs eine Erfassung des zeitlichen Aufwands (37,5 Stunden).

Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass der festgesetzte Betrag in keiner Relation zu dem tatsächlichen Aufwand stehen könne. Die Höhe sei nicht durch das Ermessen der Bundesnetzagentur gedeckt und nicht nachvollziehbar, sondern willkürlich. Weil die Bundesnetzagentur auf einen pauschalen Betrag aus einer selbst gefertigten Tabelle abstelle, habe sie sich gerade nicht - wie erforderlich - mit den Umständen des Einzelfalls befasst. Die Zielsetzung einer Gewinnvermeidung lasse sich nur realisieren, wenn der tatsächliche Aufwand nachvollzogen werde. Nur so werde auch § 91 Abs. 3 Satz 1 EnWG entsprochen. Ohne Kenntnis des tatsächlichen Zeitaufwands könne die Plausibilität der Festsetzung nicht nachvollzogen werden.

Allerdings zeige schon eine realitätsnahe Überlegung, dass die Gebührenforderung völlig unangemessen sei. Die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Tätigkeit habe aus Sicht der Beschwerdeführerin maximal fünf Arbeitsstunden in Anspruch genommen, wobei eine Arbeitsstunde eines Beschäftigten des höheren Dienstes mit 60 Euro zu veranschlagen sei. Um bei diesem Stundensatz den Betrag von 3.000 Euro rechtfertigen zu können, hätte ein Aufwand von 50 Stunden betrieben werden müssen. Ein solcher Aufwand werde bestritten. Im Übrigen kranke die Ermessensausübung auch daran, dass eine Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes nicht einmal in die Erwägungen einbezogen worden sei.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Gebührenfestsetzungsbescheid vom 2. März 2021 (8031 BK6-20-289) aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Bundesnetzagentur beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, in dem von Nr. 8 der Anlage zu § 2 EnWGKostV vorgegebenen Rahmen ein System für eine differenzierte und dem Einzelfall angepasste Gebührenfestsetzung entwickelt zu haben. Einer stundengenauen Dokumentation der Kosten habe es nicht bedurft, jedenfalls weil die Gebühr noch nicht einmal in die Nähe der Mittelgebühr komme. Die maßgeblichen Erwägungen seien im Bescheid aufgezeigt worden.

Insbesondere sei auch das - durch § 91 Abs. 3 Satz 2 EnWG eingeräumte - Ermessen hinsichtlich der Berücksichtigung des wirtschaftlich...

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