Leitsatz (amtlich)

1. Lässt ein Wohnungseigentümer - entgegen dem bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft - an seiner Wohnung Kunststofffenster statt Holzfenster einbauen, so kann die Gemeinschaft Beseitigung (hier: Entfernung der eingebauten Kunststofffenster und Gestattung der Ersetzung durch solche aus Holz) verlangen.

2. Der Wohnungseigentümer kann sich mit Blick auf den bestandskräftigen Eigentümerbeschluss nicht darauf berufen, seine beschlusswidrige Baumaßnahme stelle sich für die Gemeinschaft nicht als - optisch - nachteilig dar und sei deshalb hinzunehmen.

 

Normenkette

WEG § 3; WEG § Abs. 5 Nr. 2; WEG §§ 15, 21 Abs. 1, § 22; BGB §§ 242, 1004

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 03.11.2004; Aktenzeichen 25 T 88/04)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 290-II a 11/03 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5) wird zurückgewiesen.

Sie tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.000 Euro.

 

Gründe

I. Der Beteiligten zu 1) bis 6) sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft G. 25-27 in Düsseldorf. Der Beteiligte zu 7) verwaltet die Anlage.

Das Gebäude G. 25-27 ist etwa 35 Jahre alt und hat insgesamt 15 Wohneinheiten. Auf der Rückseite sind die Loggien und Fenster überdacht, mit Ausnahme der obersten Etage, wo die Fenster dem Schlagregen ausgesetzt sind. Es wurden Holzfenster und Holztürelemente mit Isolierverglasung eingebaut und die Rahmen weiß gestrichen.

Seit 1998 fassten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse zur Instandsetzung bzw. Erneuerung der alten Holzfenster.

Im Jahre 2000 wurde in der Wohnung Nr. 15 ein defektes Holzfensterelement gegen ein solches aus Kunststoff durch die Firma K. ersetzt.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft holte unter dem 8.6.2001 ein Gutachten zur Beurteilung der Fensterelemente ein. Hierin empfahl Dr. Ing. L. bei der Erneuerung weiterer Fenster solche aus Holz einzusetzen.

In der Eigentümerversammlung v. 1.8.2001 wurde unter TOP 5 nach intensiver Beratung der Vor- und Nachteile der Materialien, insb. in Hinblick auf die beabsichtigte sukzessive Erneuerung der Fenster, mehrheitlich beschlossen, die Maßnahme grundsätzlich als Holzfenster durchzuführen. Als erste Maßnahme sollten die Fenster der drei Wohnungen im zweiten Obergeschoss zur Gartenseite erneuert werden, zu denen auch die streitgegenständlichen ursprünglichen Fensterelemente zählten. Die Ausschreibung, die Auftragsvergabe sowie die Bauleitung und Abnahme einschließlich der Überarbeitung der verbleibenden Fenster sollten durch einen Sachverständigen erfolgen. Die Kosten sollten zunächst ermittelt werden.

Eine gerichtliche Anfechtung der Beschlüsse fand nicht statt.

In der Eigentümersammlung v. 6.9.2001 wurde mehrheitlich beschlossen, dass der Gutachter Dr. L. mit der Ausschreibung, Vorbereitung der Auftragsvergabe, Bauüberwachung, Abnahme und Mängeldokumentation gem. seinem Angebot v. 20.8.2001 beauftragt wird.

Im Jahre 2002 ließen die Beteiligten zu 5) im Schlaf- und Wohnzimmer ihre Holzfenster eigenmächtig gegen Kunststoffelemente auswechseln. Die streitgegenständliche Fensteranlage befindet sich an der Gartenseite des Hauses.

Nach Auffassung der Beteiligten zu 1) bis 4) widerspricht der Einbau der Kunststofffenster der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer v. 1.8.2001.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben beantragt, die Beteiligten zu 5) zu verpflichten, die in ihrer Wohnung Nr. 14 im Schlaf- und Wohnzimmer eingebauten Kunststofffenster zu entfernen und diese durch Elemente aus Holz zu ersetzen.

Das AG hat nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss v. 8.1.2004 den Antrag abgelehnt.

Zur Begründung hat das AG u. A. ausgeführt, zwar stellten die hier in Rede stehenden ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer und entgegen der Beschlussfassung v. 1.8.2001 eingebauten Fenster eine bauliche Veränderung i.S.v. 22 Abs. 1 S. 1 WEG dar und widersprächen der Beschlusslage der Gemeinschaft. Dies sei indes von den anderen Wohnungseigentümern gem. § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden, weil Rechte der anderen Wohnungseigentümer durch die Veränderung nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden. Eine nachteilige Veränderung des optischen Erscheinungsbildes der Anlage scheide schon deswegen aus, weil die hier streitigen Fenster nicht einsehbar seien. Dass der Einbau der hier streitigen Kunststofffenster ggü. Holzfenstern nachteilig sei, ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L.. Dieser habe in seinem Gutachten nur deswegen dem Material Holz den Vorzug gegeben, um eine weitgehende Einheitlichkeit des Gebäudes mit den übrigen verbleibenden Fenstern zu erreichen. Denn nach seinen Ausführungen können Holzfenster immer wieder von der Profilierung dem Aussehen der bereits ursprünglich eingebauten Fenster angepasst werden, was bei Kunststofffenstern nicht der Fall ist, da diese laufend sich in der Profilierung änderten. Dagegen habe er bei Kunststofffenstern ...

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