Leitsatz (redaktionell)
Die rechtskräftige Verpflichtung des abberufenen Verwalters, den Wohnungseigentümern durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der Belege Rechnung zu legen, ist im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken (ZPO § 887).
Fundstellen
Haufe-Index 542006 |
NJW-RR 1999, 1029 |
NZM 1999, 842 |
ZMR 1999, 425 |
ZfIR 1999, 874 |
InVo 2000, 104 |
OLGR Düsseldorf 2000, 5 |
WuM 1999, 359 |
IPuR 1999, 43 |
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