Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 18.08.1994; Aktenzeichen 9 T 32/94)

AG Duisburg-Hamborn (Aktenzeichen 5 II 12/93)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsteilers wird zurückgewiesen, soweit das Amtsgericht den Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 5 (Wirtschaftsplan 1993) vom 2. Juli 1993 als unbegründet zurückgewiesen hat.

Im übrigen ist die Hauptsache erledigt.

Die Gerichtskosten aller Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnungen Nr. 15 und 16 H. Eigentümerin der Wohnungen Nr. 1, 10, 11, 12 und 14 war im Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens die Antragsgegnerin zu 1). Ebenso war der Antragsgegner zu 2) zu diesem Zeitpunkt Eigentümer der Wohnungen Nr. 2, 7 und 8. Die Wohnungen der Antragsgegner zu 1) und 2) wurden inzwischen an Dritte veräußert und übereignet.

Die Antragsgegnerin zu 1) war gemäß Verwaltervertrag vom 3. September 1991 für die Zeit vom 1. August 1991 bis zum 31. Juli 1993 als Verwalterin bestellt. Die Einzelheiten des Vertrages ergeben sich aus den bei den Akten befindlichen Kopien (Blatt 5–11 GA). Mit Schreiben vom 22. Juni 1993 (Blatt 12–15 GA) hat die Antragsgegnerin zu 1) zur fünften Eigentümerversammlung der Wohnungseigentumsanlage H. Straße 1 … am 2. Juli 1993 eingeladen. Zu dieser Eigentümerversammlung erschienen nur der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1) und 2). Der Antragsteller hält insgesamt 890, 19/10.000 Miteigentumsanteile, die Antragsgegnerin zu 1) hielt insgesamt 3.122,83/10.000 und der Antragsgegner zu 2) 1.740,24/10.000 Miteigentumsanteile. Nach § 14 der Teilungserklärung (Blatt 70–87 GA) ist die Eigentümer Versammlung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sind, wobei jede Wohneinheit eine Stimme hat.

Die Eigentümerversammlung faßte unter anderem folgende Beschlüsse:

  • Zu Tagesordnungspunkt 4 wurde die Verwalterin entlastet, zu Tagesordnungspunkt 5 der von ihr vorgeschlagene Wirtschaftsplan für das Jahr 1993 angenommen,
  • zu Tagesordnungspunkt 6 eine Sonderumlage in Höhe von 30.000,00 DM beschlossen,
  • zu Tagesordnungspunkt 7 die Antragsgegnerin zu 1) als Verwalterin für weitere fünf Jahre bestellt,
  • zu Tagesordnungspunkt 8 der Antragsteller und der Antragsgegner zu 2) in den Verwaltungsbeirat gewählt,
  • zu Tagesordnungspunkt 9 die Erhebung einer Räumungsklage gegen einen Mieter des Antragstellers beschlossen und zu Tagesordnungspunkt 11 kein Beschluß betreffend einen vom Antragsteller gemeldeten Wasserschaden gefaßt. Sämtliche Beschlüsse wurden von den Antragsgegnern zu 1) und 2) gegen die Stimmen des Antragsteilers gefaßt. Die Antragsgegner zu 1) und 2) haben zusammen acht Stimmen, der Antragsteller 2 Stimmen.

Der Antragsteller hat diese Beschlüsse mit bei Gericht am 21. Juli 1993 eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten angefochten, um ihre Unwirksamkeit feststellen zu lassen. Die Beschlüsse seien schon deshalb unwirksam, weil sie durch rechtsmißbräuchliche Ausnutzung des Stimmenübergewichts der Antragsgegner zu 1) und 2) zustande gekommen seien. Zudem habe die Antragsgegnerin zu 1) bei ihrer Entlastung als Verwalterin ebenso wenig wie bei ihrer Wiederbestellung mitwirken dürfen. Die Rechtsmißbräuchlichkeit der Stimmausübung der Antragsgegner zu 1) und 2) ergebe sich auch daraus, daß die Antragsgegnerin zu 1) ihre Verwalterpflichten in gröblichstem Maße vernachlässigt habe und das Haus sich deshalb in einem beklagenswerten Zustand befinde. Die Antragsgegner zu 1) und 2) hätten kollusiv zusammengewirkt, was sich schon daran gezeigt habe, daß sie ihn, den Antragsteller, das Bewirtschaftungskonto der Wohnungseigentumsanlage durch Einsicht in die Belege nicht hätten kontrollieren lassen.

Die Beschlüsse seien aber auch schon deshalb unwirksam, weil sie verfahrensfehlerhaft zustande gekommen seien. Die Antragsgegnerin zu 3) sei nicht ordnungsgemäß geladen gewesen, weil die Einladung an ihre Bevollmächtigte, die Eheleute S. hätte ergehen müssen.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 2. Juli 1993 zu den Tagesordnungspunkten 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 11 ungültig sind.

Die Antragsgegnerin zu 1) hat beantragt,

den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, sämtliche Eigentümer zu der Eigentümerversammlung mit einfachem Postbrief eingeladen zu haben. Bei einem Vorbereitungstreffen am 12. Juni 1993 habe sie dem Antragsteller Einsicht in sämtliche Unterlagen angeboten. Dieser habe aber abgelehnt. Der bedauernswerte Zustand des Hauses sei zum einen auf die fehlenden Wohngeldzahlungen des Antragsteilers und weitere Wohnungseigentümer und zum anderen auf Fehlverhalten seiner Mieter zurückführen.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 10. März 1994 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Abstimmungsverhalten der Antragsgegner zu 1) und 2) könne nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden, da sie ...

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