Verfahrensgang

BKartA (Beschluss vom 22.12.2015; Aktenzeichen B 9-121/13)

 

Tenor

I. Der Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde vom 22.1.2016 gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 22.12.2015 (B 9 - 121/13) wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III. Der Streitwert wird auf 10.000.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten, die zum weltweit tätigen US-amerikanischen Konzern "U. Q. Group Inc." gehören, betreiben ein über die Internetadresse "www..." erreichbares und in Deutschland und Europa führendes Hotelbuchungsportal, welches potentiellen Hotelkunden Direktbuchungen mit Sofortbestätigungen zu den jeweils aktuellen Zimmerpreisen ermöglicht.

Das Bundeskartellamt hat die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von verschiedenen Hotelbuchungsportalen mit den Hotelbetrieben vertraglich vereinbarten Bestpreisklauseln auf ihre Vereinbarkeit mit nationalem und europäischem Wettbewerbsrecht überprüft. Daraufhin hat es der Beigeladenen zu 1. mit Beschluss vom 20.12.2013 (B 9 - 66/10) die Verwendung der im Markt als "weite Bestpreisklauseln" bezeichneten Preisklauseln untersagt. Die von der Beigeladenen zu 1. dagegen erhobene Beschwerde ist erfolgslos geblieben (Senat, Beschluss vom 09.01.2015, VI-Kart 1/14 (V), juris, rechtskräftig).

Daraufhin änderten die Hotelbuchungsportale ihre bislang verwendeten Bestpreisklauseln oder wendeten sie nicht mehr an.

In den ab dem 01.07.2015 geltenden geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beteiligten (X.-AGB), die im Markt als "enge Bestpreisklauseln" bezeichnet werden, ist unter anderem festgelegt:

2.2. Parität und Mindestkontingent

2.2.1 Die Unterkunft gewährt X. Raten- und Bedingungsparität. "Raten und Bedingungsparität" bezeichnet den gleichen oder einen besseren Preis für dieselbe Unterkunft, die gleiche Zimmerkategorie, das gleiche Datum, die gleiche Bettenkategorie, die gleiche Anzahl von Gästen, die gleichen oder besseren Annehmlichkeiten und Zusatzleistungen (z.B. kostenfrei Frühstück, WLAN, früher/später Check-out), die gleichen oder besseren Beschränkungen und Bestimmungen, darunter Buchungsänderungen und Stornierungsbedingungen, wie sie von der Unterkunft angeboten wird.

Raten- und Bedingungsparität gilt nicht für Preise und Bedingungen:

die auf anderen Online-Reservierungsportalen angeboten werden;

die auf Offline-Vertriebswegen angeboten werden, vorausgesetzt, dass diese Zimmerpreise weder online veröffentlicht noch vermarktet werden, und/oder die nicht veröffentlicht sind, vorausgesetzt, dass die Zimmerpreise nicht online vermarktet werden.

2.2.2 Mindestkontingent

Die Unterkunft verpflichtet sich zur Bereitstellung einer Mindestanzahl an Zimmern, die auf den Plattformen zur Buchung zur Verfügung stehen, wie im Partnervertrag oder System festgelegt (im Folgenden: Das "Mindestkontingent"). X. ermuntert die Unterkunft von Zeit zu Zeit und je nach Verfügbarkeit für bestimmte Zeiträume zusätzliche Verfügbarkeiten für alle Zimmerkategorien zur Verfügung zu stellen.

(...)

2.2.4 X. ist berechtigt, den Mitgliedern seiner geschlossenen Nutzergruppe eine Ermäßigung auf den Zimmerpreis zu geben.

2.2.5 Die Unterkunft ist im Sinne dieses Vertrages und gemäß Abschnitt 2.2.1 und 2.2.2 dazu angehalten, X. jederzeit (nach Verfügbarkeit) einige Verfügbarkeiten für alle Zimmer und Zimmerkategorien zu gewähren und fairen Zugang zu allen Zimmern und Zimmerkategorien (einschließlich verschiedenen, an pfändbarer Richtlinieneinschränkungen) und verfügbaren Raten während der Vertragsdauer zu gewähren (in Zeiträume in niedriger und hoher Nachfrage (einschließlich Messen, Kongressen und Veranstaltung).

In 7.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein fristloses Kündigungsrecht der Beteiligten bei einer Verletzung der "Raten- und Bedingungsparitätsgarantie" durch den Hotelbetrieb vorgesehen.

Auch die Bedingungen der Preferred Mitgliedschaft wurden geändert. Hinsichtlich der Bestpreisklauseln ist unter anderem festgelegt:

Leistungskategorien

a. ...

b. eine überdurchschnittlich hohe Verfügbarkeit (prozentual berechnet) im Vergleich zu allen anderen Unterkünften, mit denen X. in der jeweiligen Region zusammenarbeitet;

...

f. eine durchgehende Raten- und Konditionsparität sowie die Einwilligung, jederzeit (je nach Verfügbarkeit) ein bestimmtes Kontingent für alle Zimmer und Zimmerkategorien bereitzustellen.

Die Beteiligten gewähren den über ihr Portal buchenden Hotelkunden weiterhin eine "Bestpreisgarantie", aufgrund der sie beim Vorliegen bestimmter Bedingungen die Differenz zwischen dem gebuchten und dem niedrigeren Preis auf einer anderen Internetseite erstatten.

Das Bundeskartellamt, welches auch die geänderten Preisklauseln der Beteiligten für wettbewerbswidrig hält, hat mit der angefochtenen Verfügung beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Klauseln zur Raten- und Bedingungsparität, die zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. und ihren Vertragspartnern in Ziffern 2.2.1 und 7.2 Buchst. (a) der Allgeme...

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