Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 21.07.2015; Aktenzeichen 24 O 78/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.01.2017; Aktenzeichen I ZB 43/16)

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des LG Duisburg vom 21.07.2015, Az.: 24 O 78/13, wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 21.07.2015, Az.: 24 O 78/13, wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, während die Streithelferin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 100.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 130.840,69 EUR nebst Zinsen zunächst mit Zahlung an sich selbst, später nach Klageumstellung mit Zahlung an die S. in Portugal sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.356,68 EUR an sich.

Die Beklagte begehrte zwischenzeitlich hilfswiderklagend Zahlung in Höhe von 110.689,37 EUR nebst Zinsen, wobei das Verfahren über die Hilfswiderklage mit Beschluss vom 30.06.2015 vom Klageverfahren abgetrennt wurde und nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Mit Urteil vom 21.07.2015 hat das LG ursprünglich einen Schadensersatz wegen der Kontamination der eingelagerten Steine in Höhe von insgesamt 130.841,69 EUR zuerkannt, der in Höhe von 34.544,35 EUR durch die von der Beklagten erklärte hilfsweise Aufrechnung erloschen ist. Ob darüber hinaus weiter gehende Ansprüche der Beklagten zustehen, hat es offengelassen, weil die Aufrechnung insoweit gemäß Ziff. 19 ADSp unzulässig sei. Dementsprechend hat es die Hilfswiderklage der Beklagten am 30.06.2015 gemäß § 145 Abs. 2 ZPO vom Klageverfahren abgetrennt und unter einem gesonderten, noch neu zu vergebenden Aktenzeichen weitergeführt.

Das Urteil ist dem Beklagten-Vertreter am 24.07.2016 zugestellt worden. Hiergegen hat er am 24.08.2015 Berufung eingelegt. Am 24.09.2015 hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.10.2015 zu verlängern. Diese Fristverlängerung ist ihm seitens des OLG Düsseldorf gewährt worden.

Da es dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht gelungen war, den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 26.10.2015 rechtzeitig an das OLG Düsseldorf zu faxen, stellte er unter dem 27.10.2015 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und faxte erneut die Berufungsbegründung.

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er gegen 23.15 Uhr den 7-seitigen Berufungsbegründungsschriftsatz ausgefertigt habe. Dann habe er ihn unterschrieben, habe nochmals die auf dem Telefax vermerkte Faxnummer des OLG Düsseldorf kontrolliert und anschließend den Übermittlungsvorgang mit Angabe der Faxnummer durch Vorwahl einer Null und Eingabe der richtigen Faxnummer um 23.28 Uhr gestartet. Eine Leuchtdiode am Faxgerät habe dann aufgeleuchtet und ihm angezeigt, dass der Übermittlungsversuch abgebrochen wurde. Es sei ein weiterer automatischer Anwahlversuch erfolgt. Nachdem dieser erfolgreich zu sein schien, habe er sich an seinem Arbeitsplatz begeben. Um 23.38 Uhr habe das Faxgerät dann eine Sendefehler-Mitteilung ausgedruckt, aus der hervorgegangen sei, dass keine Seite gesendet worden und der Status des Gerätes "0050" gewesen sei.

Daraufhin habe er den Faxvorgang erneut gestartet und den Fehlercode "0050" überprüft. Die Prüfung habe ergeben, dass die Leitung besetzt gewesen sei. Auch habe er die Zeit genutzt, um zu überprüfen, ob es auf der Webseite des OLG Düsseldorf eine weitere Faxnummer als die zuvor genannte Nummer "0211 4971-548" gebe. Dies sei nach seinen Recherchen nicht der Fall gewesen.

Letztlich habe er dann noch zwei weitere Faxvorgänge gestartet, die ihm um 00.00 Uhr bzw. 00.08 Uhr als fehlerhaft gemeldet worden seien.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist der Auffassung, dass unter normalen Umständen mit einem Abschluss der um 23.28 Uhr begonnen Faxübermittlung bis zum Ablauf der Frist um 00.00 Uhr zu rechnen sei.

Die Beklagte bestreitet das Ganze mit Nichtwissen, insbesondere dass kein vorhersehbarer technischer Defekt vorläge.

Der Senat hat durch Beschluss vom 20.01.2016 die Parteien darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den anberaumten Verhandlungstermin aufzuheben und durch Beschluss den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Er hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die am 26.10.2015 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe vielmehr in Betracht ziehen müssen, dass das zentrale Telefax-Empfangsgerät ab 23.28 Uhr bis zum Fristablauf durch die Übermittlungsversuche anderer Verfahrensbevollmächtigter belegt sein könnte und er mit de...

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