Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestbestimmung beim Zusammentreffen von Werklohnklage und Klage auf Zustimmung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

 

Leitsatz (amtlich)

Bei gleichzeitiger klageweiser Geltendmachung des Werklohnanspruchs und des Anspruchs auf Zustimmung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe dieser behaupteten Werklohnforderung durch den Auftragnehmer liegen zwei unterschiedliche Streitgegenstände vor, so dass für die Bemessung des Streitwerts der Klage eine Zusammenrechnung der Werte der eigenständigen Streitgegenstände zu erfolgen hat (Bestätigung der Senatsrechtsprechung aus dem Beschl. v. 24.8.2005 - I-5 U 170/04, NZBau 2005, 697).

 

Normenkette

GKG § 48 Abs. 1, § 45; ZPO §§ 3, 6; BGB § 648

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 11.03.2008; Aktenzeichen 11 O 234/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung durch das LG Düsseldorf - Einzelrichter - im Versäumnisurteil 11.3.2008 - 11 O 234/06 - abgeändert und der Streitwert auf 66.132,20 EUR festgesetzt:

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. In der Klageschrift vom 13.7.2006 beantragt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten:

  • unter 1. zur Zahlung der geltend gemachten Hauptforderung von 28.858,60 EUR (Werklohn) nebst Zinsen;
  • unter 2. zur Zahlung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 594,73 EUR und
  • unter 3. zur Bewilligung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe der geltend gemachten Werklohnforderung auf dem Grundstück der Beklagten.

Die Beklagten, die mit Schriftsatz vom 16.8.2006 den Antrag auf Klageabweisung angekündigt hatten, hatten mit Schriftsatz vom 9.11.2006, dort S. 9, den Antrag angekündigt, die Klägerin widerklageweise zur Zahlung von 7.415 EUR nebst Zinsen zu verurteilen, und mit weiterem Schriftsatz vom 11.1.2007, dort S. 9 den Antrag angekündigt, die Klägerin zur Herausgabe der zur Inbetriebnahme des Kamins notwendigen EU-Zertifizierung zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2008 hat die Kammer - Einzelrichter - auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die vorstehend angeführten Widerklageanträge hin antragsgemäß verurteilt wurde. Den Streitwert hat es auf insgesamt 36.273,60 EUR festgesetzt. Gegen die in dem Versäumnisurteil enthaltene Streitwertfestsetzung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.3.2008 unter Hinweis auf seinen Streitwertfestsetzungsantrag aus dem Schriftsatz vom 11.3.2008 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift hat das LG zunächst als eine Beschwerde der Beklagten behandelt und inhaltlich mit Beschluss vom 4.4.2008 nicht abgeholfen. Nachdem der Senat - Einzelrichter - mit Verfügung vom 1.9.2008 darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei der Beschwerde um eine solche des Prozessbevollmächtigten der Beklagten handelt, hat das LG mit Beschluss vom 10.9.2008 der Beschwerde auch insoweit nicht abgeholfen und die Sache erneut dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG statthaft und auch ansonsten zulässig; insbesondere ist sie gem. § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG fristgerecht eingelegt worden. Über das Rechtsmittel hat der Senat in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu befinden, nachdem der nach § 568 Satz 1 ZPO originär zuständige Einzelrichter das Verfahren mit Beschluss vom heutigen Tage auf den Senat übertragen hat (§ 568 Satz 2 ZPO).

2. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die landgerichtliche Streitwertfestsetzung ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zu korrigieren, da das LG den klägerischen Antrag zu 3) sowie den mit Schriftsatz vom 11.1.2007 (GA 148) angekündigten und in der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2008 gestellten Widerklageantrag bzgl. der Herausgabe der für den Kamin erforderlichen EU-Zertifizierung nicht hinreichend berücksichtigt hat (§§ 48 Abs. 1, 45 GKG, 3, 6 ZPO).

a) Das LG hat bei seiner Streitwertfestsetzung den auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gerichteten Klageantrag nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Dies hat es in seinen Nichtabhilfeentscheidungen damit begründet, dass in den Fällen, in denen gleichzeitig auf Zahlung von Werklohn und Einräumung einer Sicherungshypothek geklagt werde, wegen der insoweit bestehenden wirtschaftlichen Identität dieser Klageanträge nur auf die Höhe des bezifferten Forderung abzustellen sei. Dieser rechtliche Ansatz ist nach Auffassung des Senats nicht zutreffend.

aa) Unter Hinweis auf das - vom LG herangezogene - Argument der wirtschaftlichen Identität zwischen Werklohnforderung und Sicherungsbegehren wird von einer in Rechtsprechung und Literatur weit vertretenen Meinung eine Zusammenrechnung der Streitwerte abgelehnt (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 12.2.2008 - 6 W 1/08, BeckRS 2008, 13354; OLG Stuttgart, Beschl...

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