nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

UWG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Hinausschieben der Fälligkeit einer Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers stellt keinen Kredit i.S. von § 1 Abs. 2 VerbrKrG dar, soweit der Anbieter nicht in Vorleistung zu treten hat.

2. Bei einer Kreditgewährung greift für das Vorliegen derschutzeröffnenden Entgeltlichkeit durch einen verdeckten Teilzahlungsaufschlag keine Beweiserleichterung in Form eines Anscheinsbeweises oder einer tatsächlichen Vermutung zugunsten des Verbrauchers ein.

 

Normenkette

VerbrKrG § 1; UWG § 1

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 22.06.1999; Aktenzeichen 05 O 3427/99)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.06.1999 – Az.: 5 O 3427/99 – abgeändert.

Die Klage wird in ihren Hauptanträgen abgewiesen.

Auf die Anschlussberufung wird die Beklagte nach dem Hilfsantrag verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit privaten Endverbrauchern in ihrer Privatwohnung Partnervermittlungsverträge abzuschließen, ohne diesen eine Widerrufsbelehrung nach dem „Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG)” zu erteilen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 2 HWiG entbehrlich ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 DM abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Kläger ist mit 70.200,00 DM, die Beklagte mit 70.000,00 DM beschwert.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 140.200,00 DM

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Fehlen von Widerrufsbelehrungen nach dem Verbraucherkreditgesetz und dem Haustürwiderrufsgesetz.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte betreibt gewerbsmäßig Partnervermittlungen.

Sie schloss mit den Kundinnen xxxxxxxx, xxxxxxx und xxxxxxxx in deren Privatwohnungen Partnervermittlungsverträge ab (Anlagen K 3, K 5, K 7). Darin wurde Vorauszahlung des Tätigkeitsentgelts vereinbart und darauf hingewiesen, dass vor Zahlung keine Leistungspflicht bestehe. Zugleich vereinbarte die Beklagte mit diesen Kundinnen eine Ratenzahlung (Anlagen K 4, K 6, K 8). Der Gesamtbetrag der aufgeschlüsselten Raten entspricht bei den Kundinnen xxxxxxx und xxxxxxxx rechnerisch den in den Partnervermittlungsverträgen ausgewiesenen Tätigkeitsentgelten. Für die Kundin xxxxxxxx betrug dieses Entgelt 2.875,00 DM zuzüglich 60,00 DM für die Errichtung eines Depots (Anlage B 2, Bl. 81 d.A.). In der Ratenzahlungsvereinbarung erkannte sie an, einen Betrag von 2.935,00 DM zu schulden. Ihr wurden Teilzahlungen eingeräumt, deren Gesamtbetrag 3.000,00 DM ergibt. Die Hö he der einzelnen Raten wurde nachträglich geändert (Anlage B 3, Bl. 82 f. d.A.); der Gesamtbetrag belief sich auf 2.935,00 DM.

Den Kundinnen xxxxxxx und xxxxxxxx wurde keine Widerrufsbelehrung ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 21.01.1999 (Anlage K 9, Bl. 29 ff. d.A.) mahnte der Kläger die Beklagte im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 1 UWG i.V.m. §§ 7, 9 VerbrKrG ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30.12.1997 wegen Unterlassens der Widerrufsbelehrung nach § 2 HWiG auf Betreiben eines anderen Gläubigers rechtskräftig verurteilt.

Der Kläger hat das Unterlassen von Widerrufsbelehrungen wegen Ausnutzung der Rechtsunkenntnis der Verbraucher als wettbewerbswidrig beanstandet, § 1 UWG. Die Beklagte habe einen Zahlungsaufschub gewährt, dessen Entgeltlichkeit sich im Fall der Kundin xxxxxxxx bereits aus dem Unterschied zwischen dem Bar- und dem Teilzahlungspreis ergebe. Bei den Kundinnen xxxxxxx und xxxxxxxx sei ein verdeckter Teilzahlungszuschlag in der vereinbarten Vergütung enthalten. Für diese Entgeltlichkeit der Kreditgewährung spreche der Beweis des ersten Anscheins, den die Beklagte nicht widerlegt habe.

Für den Fall der Nichtanwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes hat der Kläger hilfsweise geltend gemacht, die Beklagte habe eine den Erfordernissen nach § 2 Abs. 1 HWiG entsprechende Widerrufsbelehrung nicht ausgehändigt und dadurch wettbewerbswidrig gehandelt. Eine das Widerrufsrecht ausschließende vorhergehende Bestellung habe nicht vorgelegen.

Der Kläger hat beantragt,

    1. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ers...

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