Leitsatz (amtlich)

1. Zum Bereicherungsausgleich beim wirksamen Widerruf eines fondgebundenen Rentenversicherungsvertrages.

2. Trägt der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall nur pauschal zu den gezogenen Nutzungen der Versicherung gem. § 818 Abs. 1 BGB vor, so trifft die Versicherung keine sekundäre Darlegungslast.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 16.04.2014; Aktenzeichen 8 O 1265/13)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Dresden vom 16.4.2014 - Az. 8 O 1265/13 - wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.406,02 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.2.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 186,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4.9.2013 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten beider Instanzen tragen die Klägerin 88 % und die Beklagte 22 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 6.456,68 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung, hilfsweise Schadensersatzansprüche aus einem fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten zum 1.12.2007 eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Todesfall Zusatzversicherung (im sog. Policenmodell) ab. Ihr wurden der Versicherungsschein vom 23.11.2007 (Anlage K 6) nebst den Verbraucherinformationen zugesandt. Auf dem zweiten Blatt der zugesandten Informationen waren wichtige Hinweise enthalten und dort wurde im Fettdruck Folgendes wiedergegeben:

Widerspruchsrecht

Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins den Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Genaue Angaben über Beginn und Ablauf der Frist enthält der Abschnitt "Können sie nach Abschluss des Versicherungsvertrages dem Vertrag noch widersprechen?" in der beigefügten "Verbraucherinformation zu fondsgebundenen Rentenversicherungen nach Tarif FRB und FRBZ". Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruches.

Wegen des Hinweises in Ziff. 6. der Verbraucherinformation wird auf die Anlage K 7 sowie den Tatbestand des Urteils des LG Dresden Bezug genommen.

Die Klägerin zahlte die vereinbarten monatlichen Raten i.H.v. 100 EUR ab dem 1.12.2007 und zum 1.3.2008 eine Sonderzahlung von 15.000 EUR - insgesamt 18.200 EUR. Mit Schreiben vom 25.6.2010 bat sie um Aussetzung der Beitragszahlung bis zum 1.3.2011 und mit Schreiben vom 20.3.2011 bat sie um eine Beitragsfreistellung bis auf Weiteres. Diesen Wünschen kam die Beklagte nach. Des Weiteren begehrte die Klägerin Teilauszahlungen mit Schreiben vom 21.3.2011 und mit Schreiben vom 8.6.2011, woraufhin die Beklagte 6.000,17 EUR und 5.500,16 EUR auszahlte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2012 erklärte die Klägerin den Widerspruch/Widerruf des Vertrages und hilfsweise die Kündigung (K 11). Die Beklagte rechnete den Vertrag auf Basis des Rückkaufswertes mit Schreiben vom 22.11.2012 (Anlage K 13) ab und zahlte einen Betrag von 5.696,49 EUR aus. Des Weiteren erstattete sie einen von ihr angegebenen Stornoabzug i.H.v. 289,28 EUR. Es erfolgte eine Rückzahlung i.H.v. 17.486,10 EUR. Der Rückkaufswert betrug zum Zeitpunkt der Kündigung 9.991,54 EUR.

Der Risikokostenanteil beträgt für die Versicherung 28,58 EUR und für die Todesfall-Zusatzversicherung 20,80 EUR. Die Beklagte räumt gezogene Nutzungen i.H.v. 725,64 EUR (Fondsbeiträge) und 15,86 EUR (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) ein.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Widerspruchsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da der Fristbeginn an den Erhalt des Versicherungsscheins geknüpft wird und nicht an die weiteren Verbraucherinformationen. Die in Bezug genommene Fundstelle sei nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben, sondern befinde sich im Anhang des Versicherungsscheines, der aus insgesamt 53 Seiten bestehe. Auch der Hinweis auf dem Versicherungsantrag zum Widerspruchsrecht sei unzureichend, weil auch dort der Fristbeginn nur an den Erhalt des Versicherungsscheins anknüpfe. Der Widerruf führe zur Rückabwicklung. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Prämien sowie von Zinsen i.H.v. 7 % zu. Schließlich habe der Versicherungsagent der Beklagten seine Beratungspflichten bei Vertragsschluss, bezogen auf die Struktur der Anlage, das Verlustrisiko, die Renditeerwartungen sowie der Verwaltungs- und der sonstigen Abschlusskosten, verletzt. Des Weiteren liege auch in der unzureichenden Widerrufsbelehrung eine Vertragspflichtverletzung. Bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte die Kläger...

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