Leitsatz (amtlich)

Zur Abwicklung eines gem. § 5a VVG a.F. widerrufenen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 26.03.2014; Aktenzeichen 8 O 1221/13)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Dresden vom 26.3.2014 - Az. 8 O 1221/13 - abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 864,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2013 sowie außergerichtliche Kosten i.H.v. insgesamt 229,55 nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2013 zu zahlen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 79 % und die Beklagte 21 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 87 % und der Beklagten 13 % auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht vor der Vollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit geleistet wird.

V. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.648,66 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung der von ihr auf einen Versicherungsvertrag gezahlten Prämien zzgl. Zinsen nach dessen Widerruf.

Zwischen den Parteien bestand eine fondsgebundene Rentenversicherung Nr. 000 mit garantierter Todesfallleistung. Versicherungsbeginn war der 1.3.2002 mit einem policierten monatlichen Tarifbeitrag von zunächst 50 EUR. Die Anlage der Sparbeiträge der Klägerin sollte im N. Depot Wachstum erfolgen, weiterhin war eine planmäßiger Erhöhung von Beitrag und Versicherungsleistungen vereinbart. In dem Versicherungsschein ist drucktechnisch eingerückt folgender Hinweis enthalten:

"Dem Abschluss dieses Vertrages können sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."

Mit Schreiben vom 16.11.2011 ließ die Klägerin den Widerspruch des Versicherungsvertrages gem. § 5a VVG a.F. erklären, forderte die Beklagte zur Auskunftserteilung auf sowie zur Rückzahlung von im Zeitraum vom 1.3.2002 bis einschließlich 1.12.2011 gezahlter Versicherungsbeiträge zzgl. Zinsen und Kosten. Mit Schreiben vom 11.1.2012 rechnete die Beklagte einen Rückkaufswert von 5.333,52 EUR ab und überwies diesen Betrag an die Klägerin.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der nach ihrer Behauptung gezahlten Versicherungsbeiträge i.H.v. 8.714,30 EUR (73,85 EUR × 118 Monate) zzgl. Zinsen aus den jeweiligen Zahlbeträgen (effektiver Zinssatz 6,3504 %) i.H.v. 3.910,39 EUR abzgl. des gezahlten Betrages sowie hilfsweise Auskunftserteilung. Nach Klageerhebung bezifferte die Beklagte die Hälfte des ungezillmerten Fondsvermögens auf 3.566,97 EUR. In Höhe einer am 28.2.2014 erhaltenen weiteren Zahlung der Beklagten von 642,51 EUR haben die Parteien eine Teilerledigung des Rechtsstreits erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ergänzend Bezug genommen.

Das LG wies die Klage bis auf einen Teil der außergerichtlich geltend gemachten Rechtsanwaltskosten wegen Verwirkung des Widerrufsrechts ab. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Zu deren Begründung macht sie geltend, mangels ordnungsgemäßer Belehrung habe die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. nicht begonnen. Die Belehrung in dem Versicherungsschein sei nicht hinreichend deutlich gewesen. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verfristet, da diese Regelung nicht richtlinienkonform sei. Das sog. Policenmodell, also die Belehrung über das Widerrufsrecht erst nach Antragstellung mit Übersendung des Versicherungsscheines, sei nach § 5a VVG a.F. europarechtswidrig. Die Höhe der gezahlten Beiträge würde sich aus der Schreiben der Beklagten vom 30.1.2013 ergeben. Der Auskunftsanspruch sei begründet, da die Berechnung der Beklagten vom 27.2.2014 nicht nachvollziehbar sei.

Sie beantragt,

1. die Beklagte unter Abänderung des am 26.3.2014 verkündeten Urteils des LG Dresden zu verurteilen, an sie weitere 6.648,66 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 1.6.2013 sowie außergerichtliche Kosten i.H.v. weiteren 613,44 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen,

a) in prüfbarer und belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Abschlusskosten die Beklagte den Zeitwert nach § 176 Abs. 3 VVG und welchem Abzug sie die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat,

b) die von der Beklagten erteilten...

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