Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Hotelbetreibers im Hinblick auf den Schutz Dritter vor Dachlawinen

 

Orientierungssatz

1. Einen Hauseigentümer (hier: Hotelbetreiber im Erzgebirge) trifft grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen. Sofern jedoch besondere Umstände vorliegen, muß der Hauseigentümer je nach Notwendigkeit einerseits und Zumutbarkeit andererseits Maßnahmen zur Verhinderung solcher Schneelawinen ergreifen.

Als besondere Umstände sind die allgemeine Schneelage des Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen, die allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisse und die Witterungslage sowie die konkrete Verkehrseröffnung zu berücksichtigen (Anschluß BGH; 1954-12-08, VI ZR 289/53, NJW 1955, 300 und OLG München, 1966-06-24, 2 U 719/66, VersR 1967, 88).

2. Sind an renovierten Häusern in der Altstadt einer am Fuß des Erzgebirges und damit in mittlerem Schneegebiet Schneefanggitter üblich, trifft auch den Betreiber eines Hotels in einem solchen renovierten Altbau die Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, §§ 836, 840

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542182

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