Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 30.06.2006; Aktenzeichen 10 O 3613/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.04.2008; Aktenzeichen KZR 2/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Dresden vom 30.6.2006 - 10 O 3613/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstrek-kenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Sicherheit kann durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditversicherers oder Kreditinstituts erbracht werden.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 30.000 EUR.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Die Kläger sind Sondervertragskunden der Beklagten, die Letztverbraucher in Teilen des ostsächsischen Raumes mit Gas versorgt. Den Gaslieferungen liegen jeweils Bezugsverträge (Anl. K 1) zugrunde, die von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vorformuliert sind und u.a. folgende Regelungen enthalten:

... § 2

Gaspreise

1. Der Gaspreis setzt sich zusammen aus:

Grundpreis/Monat

Arbeitspreis/kWh Ho

Netto 15,34 EUR

3,58 Cent

16 % USt 2,45 EUR

0,57 Cent

Brutto 17,79 EUR

4,15 Cent

Diese Preisstellung setzt voraus, dass das Erdgas mit der für Heizkessel/Umlaufwasserheizer normalen Benutzungsstruktur abgenommen wird. Sie gilt nicht für die Verwendung des Erdgases als Zusatzenergie für den unterbrechbaren Betrieb anderer Wärmeerzeugungsanlagen.

2. Die GASO (Hinweis des Senats: Rechtsvorgängerin der Beklagten) ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der GASO erfolgt.

... § 6

Bestandteile des Vertrages

1. Soweit in diesem Sondervertrag nichts anderes vereinbart wird, gilt die "AVBGasV" und die hierzu veröffentlichten Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind. ...

Die Beklagte bezieht das Erdgas ihrerseits von der V. AG (künftig V..) als Vorlieferantin auf Grund eines Gaslieferungsvertrages vom 16.9.1991 (Auszug in Anl. B 5) mit einer Laufzeit bis zum 1.10.2010. § 3 Abs. 2 und 3 dieses Vertrages bestimmt zum Arbeitspreis u.a.: ...

2. Der Arbeitspreis beträgt ... × ...+0,08461 (HEL -64,39) Pf/kWh.

In vorstehender Preisformel bedeutet

HEL = Preis in DM/hl für leichtes Heizöl gem. Abs. 3 und 4 sowie Ziff. 3a)

Der Preis für leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in DM/hl ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, unter Fachserie 17 - Preise, Reihe 2 "Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreis)" - zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf, Frankfurt und Mannheim/Ludwigshafen bei Tankkraftwagen-Lieferung 40 - 50 hl pro Auftrag, einschließlich Verbrauchssteuer.

Maßgebend ist das arithmetische Mittel der Monatswerte der drei vorgenannten Berichtsorte.

3.a) Der Arbeitspreis verändert sich mit Wirkung zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres. Dabei wird jeweils zugrunde gelegt:

  • für die Bildung des Arbeitspreises zum 1.1. das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl der Monate April bis September des vorhergehenden Kalenderjahres,
  • für die Bildung des Arbeitspreises zum 1.4. das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres,
  • für die Bildung des Arbeitspreises zum 1.7. das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl der Monate Oktober bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und der Monate Januar bis März des laufenden Kalenderjahres und
  • für die Bildung des Arbeitspreises zum 1.10. das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres.

Die Beklagte setzte die Gasbezugspreise (= Arbeitspreis) ggü. den Sondervertragskunden zum 1.10.2004 um 0,26 Cent/kWh herauf. Weitere Erhöhungen erfolgten zum 1.6.2005, zum 1.11.2005, zum 1.1.2006 sowie zum 1.4.2006. Der Grundpreis blieb jeweils unverändert. Streitgegenständlich sind die Preissteigerungen ab dem 1.6.2005, wobei die Kläger der Auffassung sind, dass inzident auch die Billigkeit des bis zum 30.9.2004 beanspruchten Gasbezugspreises festgestellt werden müsse.

Die Kläger erachten die Preisanpassungsklausel wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam. Eine Erhöhungsberechtigung der Beklagten folge auch nicht aus § 4 Abs. 2 AVBGasV. Daneben genügten die einzelnen Preisfestsetzungsschreiben nicht den vertraglichen Anforderungen. So sei weder der Umfang der Preiserhöhung mitgeteilt noch die Rechtsgrundlage für das Erhöhungsverlangen angegeben. Die Preissteigerungen sowie der sich sodann ergebende neue Gesamtpreis müssten sich zudem an § 315 BGB messen lassen und hielten einer solchen Billigkeitskontrolle nicht Stand.

Nach Rücknahme der von den ursprünglichen Klägern zu 52., zu 62. und zu 63. erhobenen Kla...

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