Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 26. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere strafrichterliche Abteilung des Amtsgerichts Görlitz zurückverwiesen.

 

Gründe

l.

Das Amtsgericht Görlitz hat gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 06. September 2011 wegen Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit Urteil vom 26. Januar 2012 hat das Amtsgericht Görlitz den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Görlitz vom 06. September 2011 gemäß §§ 412 Satz 1, 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen.

Hiergegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt, dieses als Revision bezeichnet und mit der Verfahrens- sowie der Sachrüge begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt,

auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 26. Januar 2012 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die zulässige Revision hat mit der Verfahrensrüge der Verletzung des §§ 412 Satz 1, 329 Abs. 1 Satz 1 StPO Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat in ihrer Stellungnahme vom 07. Juni 2012 hierzu Folgendes ausgeführt:

"Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten liegen nicht vor, weil der Angeklagte in zulässiger Weise durch einen in der Hauptverhandlung erschienenen Verteidiger vertreten wurde. Die Vertretung ist im Verfahren nach dem Einspruch gegen einen Strafbefehl möglich (§ 411 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die wirksame Vertretung grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht voraussetzt. Dass die dem Gericht vorgelegte Vollmacht aufgrund mündlich erteilten Auftrags des Angeklagten vom Verteidiger für diesen mit seinem eigenen Namen unter- zeichnet war, steht dem aber nicht entgegen (BayObLG vom 07. November 2001, NStZ 2002, 277 - 278). Die Erteilung dieser Vollmacht ist grundsätzlich formfrei."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

Nach alledem war das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere strafrichterliche Abteilung des Amtsgerichts Görlilz zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3957288

ZAP 2013, 15

BerlAnwBl 2012, 388

StRR 2012, 362

StRR 2013, 26

VE 2013, 11

VRA 2012, 193

VRR 2012, 363

VRR 2012, 390

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