Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnung bzgl. Ehewohnung

 

Normenkette

ZPO n.F. §§ 217, 572 Abs. 1 S. 1, § 620c

 

Verfahrensgang

AG Leipzig (Beschluss vom 06.02.2002; Aktenzeichen 30 F 350/02)

 

Tenor

Das Verfahren wird zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 6.2.2002 abgeholfen wird, an das AG – FamG – zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind seit 11.4.1987 verheiratet. Sie streiten um die Zuweisung der Ehewohnung. Bei der Ehewohnung handelt es sich um eine beiden Parteien gehörende Eigentumswohnung, in der sie mit ihrem am 11.9.1987 geborenen Sohn C. seit 1.9.2001 getrennt gelebt haben.

Nach einer vorangegangenen Auseinandersetzung am Abend des 29.1.2002, bei der die Antragstellerin verletzt wurde, hat sie mit Schriftsatz vom 31.1.2002 beantragt, ihr die eheliche Wohnung zur alleinigen Benutzung, zusammen mit dem Sohn C., zuzuweisen. Gleichzeitig hat sie den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung, verbunden mit weiteren Regelungen, insb. zur Räumung der Wohnung durch den Antragsgegner, beantragt. Das FamG hat daraufhin „Termin zur Anhörung” bestimmt auf 6.2.2002, 13.00 Uhr. Die Ladung zu diesem Termin – mit dem Antrag der Antragstellerin – wurde dem Antragsgegner am 5.2.2002 durch Niederlegung bei der Post zugestellt. In der Verhandlung vom 6.2.2002, in der er nicht anwesend war, wurde die Antragstellerin angehört. Am Ende der Verhandlung verkündete das FamG einen Beschluss, wonach der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung u.a. die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zugewiesen und der Antragsgegner verpflichtet wurde, die Wohnung sofort, spätestens zum 11.2.2002, zu räumen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 12.2.2002, die beim AG am 13.2.2002 einging. Das FamG hat daraufhin am 13.2.2002 verfügt:

„Akte gelangt zur Entscheidung über die eingelegte (sofortige) Beschwerde gegen den Beschluss vom 6.2.2002 an das OLG Dresden”.

Beim OLG sind die Akten mit der Beschwerde am 19.2.2002 eingegangen.

II. Die Sache ist zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerde abgeholfen wird, an das AG zurückzuverweisen. Denn das FamG hat offenbar verkannt, dass es berechtigt und verpflichtet ist, darüber zu entscheiden, ob das Vorbringen des Antragsgegners eine Abänderung der getroffenen Entscheidung rechtfertigt.

1.1. Ausweislich der Begründung des Beschlusses vom 6.2.2002 hat das FamG seine Entscheidung materiellrechtlich auf § 1361b BGB in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung durch das „Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung” vom 11.12.2001 (BGBl. 2001 I, 3513 ff.) und prozessual auf § 620 S. 1 Nr. 7 ZPO, jeweils i.V.m. Vorschriften der Hausrats-VO gestützt. Grundlagen der Entscheidung waren somit nicht die Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes (Art. 1 des o.a. Gesetzes vom 11.12.2001). Auch für die Frage der Rechtsbehelfsmöglichkeiten kommt es daher nicht auf diejenigen bei einer Entscheidung nach dem Gewaltschutzgesetz, sondern auf diejenigen an, die in der Zivilprozessordnung – in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung, also unter Einbeziehung der Änderungen durch Art. 4 des o.a. Gesetzes vom 11.12.2001 – geregelt sind, soweit sie Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung betreffen.

1.2. Ohne Bedeutung ist dabei, dass das FamG als verfahrensrechtliche Grundlage für die vorläufige Regelung § 620 S. 1 Nr. 7 ZPO angegeben hat. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift liegen hier allerdings nicht vor. Denn aus dem systematischen Zusammenhang und § 620a Abs. 2 S. 1 ZPO folgt, dass einstweilige Anordnungen nach § 620 ZPO nur bei Anhängigkeit einer Ehesache oder nach Einreichung eines eine Ehesache betreffenden Prozesskostenhilfeantrages erlassen werden dürfen.

Nach der seit Jahresbeginn maßgebenden Rechtslage folgt die Zulässigkeit einstweiliger Anordnungen, die die Ehewohnung betreffen, auch nicht mehr aus § 18a i.V.m. § 13 Abs. 4 der Hausrats-VO. Denn der Gesetzgeber hat nunmehr durch Art. 4 Nr. 7 des o.a. Gesetzes vom 11.12.2001 als § 621g in die Zivilprozessordnung folgende neue Regelung eingeführt:

„Ist ein Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 7 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein solches Verfahren eingereicht, kann das Gericht auf Antrag Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung treffen. Die §§ 620a bis 620g gelten entspr.” Folgerichtig wurde durch Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes vom 11.12.2001 der ursprüngliche Abs. 4 des § 13 Abs. 4 Hausrats-VO gestrichen, und es wurde an dieser Stelle eine ganz andere Regelung eingefügt.

1.3. Damit gelten also nunmehr für einstweilige Anordnungen in isolierten Verfahren, die die elterliche Sorge, den Umgang, die Herausgabe eines Kindes oder Ehewohnung und Hausrat betreffen, nicht mehr die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen ...

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