Leitsatz (amtlich)

Die Kosten wegen einer Zurückweisung der Berufung gemäß. § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung hat der Anschlussberufungskläger zu tragen.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen 10 O 2386/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Dresden vom 14.10.2003, Az.: 10-O-2386/02, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszugs tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagte zu 39 %.

3. Der Gebührenstreitwert für den Berufungsrechtszug wird auf insgesamt 10.678,74 Euro (Berufung: 6.500 Euro; Anschlussberufung 4.178,74 Euro) festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Berufung wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats durch Urteil erfordern (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Zur Begründung in der Hauptsache wird, da innerhalb der gesetzten Frist keine schriftliche Stellungnahme einging, vollumfänglich auf den Beschluss des Senats vom 14.4.2004 Bezug genommen.

II.1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO.

a) Die Frage, wer die Kosten der Anschlussberufung bei einer Zurückweisung der Hauptberufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zu tragen hat, ist in der ZPO nicht geregelt worden.

Die h.M. nimmt eine (anteilige) Kostentragungspflicht des Anschlussberufungsführers an (OLG Dresden, Beschl. vom 17.6.2003 - 4 U 501/01, BauR 2003, 1431; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.10.2002 - 24 U 81/02, OLGReport Düsseldorf 2003, 50 = MDR 2003, 288; OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.7.2003 - 13 U 31/03, MDR 2003, 1261 = OLGReport Brandenburg 2003, 457; OLG Celle, Beschl. v. 16.10.2002 - 2 U 110/02, OLGReport Celle 2003, 218 = NJW 2003, 2755; Zöller/Gummer/Hessler, ZPO, 24. Aufl., § 524 Rz. 44, Baumbach/Albers, ZPO, 62. Aufl., § 524 Rz. 22; Rimmelspacher in MünchKomm/ZPO, Aktualisierungsbd., § 524 Rz. 64; Pape, NJW 2003, 1150; abweichend: OLG Hamburg, Beschl. v. 3.4.2003 - 1 U 144/02, OLGReport Hamburg 2003, 324 = MDR 2003, 1251; OLG Celle, Beschl. v. 27.1.2004 - 16 U 158/03, MDR 2004, 592 = zitiert nach JURIS; Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Aufl., Rz. 383; Hülk/Timme, MDR 2004, 14; Ludwig, MDR 2003, 670).

b) Der Senat geht mit der h.M. davon aus, dass die Anschlussberufungsführerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat, es also in ihre Risikosphäre fällt, wenn die Anschlussberufung infolge §§ 522 Abs. 2, 524 Abs. 4 ZPO ihre Rechtswirkungen verliert.

aa) Aus dem Wortlaut des § 524 Abs. 4 ZPO lässt sich - entgegen OLG Hamburg (OLG Hamburg, Beschl. v. 3.4.2003 - 1 U 144/02, OLGReport Hamburg 2003, 324 = MDR 2003, 1251) keine Regelung über die Kostentragung entnehmen. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung die Rücknahme der Berufung und die Zurückweisung durch Beschluss gleichgestellt werden. Hieraus ergibt sich aber noch nicht zwingend ein Gleichlauf im Hinblick auf die Kostentragung.

bb) Der Große Senat für Zivilsachen des BGH hat zu § 556 Abs. 2 S. 4 ZPO a. F. in einer Grundsatzentscheidung vom 11.3.1981 (BGH v. 11.3.1981 - GSZ 1/80, BGHZ 80, 146 = MDR 1981, 638 = NJW 1981, 1790) entschieden, dass trotz des fehlenden Einflusses des unselbständigen Anschlussrevisionsklägers auf die Annahme der Revision die Kosten der Anschließung nicht dem Revisionkläger aufzuerlegen seien, sondern vielmehr dem Anschließenden, wenn die Revision nicht angenommen wurde (§ 554b ZPO a.F.). Der Große Senat begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

(1) Es entspreche einem kostenrechtlichen Grundprinzip, dass der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels zu tragen habe. Dieser Grundsatz habe in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen für verschiedenartige Rechtshandlungen und für die verschiedenen Verfahrensabschnitte seinen Ausdruck gefunden (vgl. etwa §§ 91, 91a, 92, 96, 97, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, 515 Abs. 3 S. 1 ZPO a.F., § 566 ZPO a.F.).

(2) Unter dem kostenrechtlichen Blickwinkel sei auch die unselbständige Anschlussrevision Angriffsmittel. Wenn auch der Anschlussrevisionskläger mit seiner Anschließung kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne einlege, so sei entscheidend, dass er nicht nur eine Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels, sondern auch eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu seinen Gunsten erstrebe. Der Umstand, dass er zunächst bereit gewesen sei, sich mit dem ergangenen Urteil zufriedenzugeben und erst die Anfechtung durch den Gegner zum Anlass genommen habe, seinerseits sein bisher erfolglos gebliebenes Rechtsschutzbegehren weiter zu verfolgen, ändere nichts daran, dass er nunmehr eine für ihn günstige Entscheidung ohne Rücksicht auf den Erfolg des Hauptrechtsmittels erstrebe. Damit übernehme er kostenrechtlich das Risiko für den Misserfolg seines Angriffs.

(3) Der Revisionsbeklagte wisse von vornherein, dass er mit seinem Rechtsschutzbegehren nur dann zum Zuge ...

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