Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert einer Unterlassungsklage ohne besondere Bedeutung beträgt in Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung regelmäßig 5.000,00 EUR.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 1a O 260/18 EV)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Landgerichtes Dresden vom 26.02.2018 - 1a O 260/18 - wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gemäß §§ 567 ff ZPO, § 32 RVG, § 68 GKG zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Streitwert für die begehrte Unterlassung der (behauptet) unwahren Tatsachenbehauptung ist mit 5.000 EUR anzusetzen, § 3 ZPO.

Nach § 48 Abs. 2 GKG ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen wegen einer Ehrverletzung sind neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 1830 ff.). Ausgangspunkt für die Bemessung sind die Werte des § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 EUR) und des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (5.000,00 EUR), die nach Maßgabe des Einzelfalles zu erhöhen oder zu vermindern sind. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem der Hauptsache liegt, weil das für ein Verfahren maßgebende Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung im Regelfall nicht das Befriedigungsinteresse erreicht (Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort: "Einstweilige Verfügung"), beträgt der Streitwert einer Unterlassungsklage ohne besondere Bedeutung im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung regelmäßig 5.000,00 EUR (Senat, Beschluss vom 23.01.2013 - 4 W 1363/12).

Der Verfügungskläger hat sein Interesse in seinem vorprozessualen Unterlassungsbegehren mit 10.000 EUR bemessen. Im Hinblick auf die beanstandete Ehrverletzung - die Behauptung, er habe im April 2017 eine neofaschistische Konferenz in Rom besucht - und die Verbreitung in einer Broschüre, die sowohl in Printform erhältlich als auch auf der Internetseite der Antragsgegnerin abrufbar ist, ist der Ansatz grundsätzlich nicht zu beanstanden. Von diesem Betrag ist im Hinblick auf die nur vorläufige Regelung ein Abschlag in Höhe der Hälfte des Interesses vorzunehmen. Eine Heraufsetzung des vom Landgericht angenommenen Streitwertes von 2.000 EUR auf 8.000 EUR - wie vom Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten begehrt - kam jedoch nicht in Betracht. Die Veröffentlichung im Internet ist einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich. Jedoch sind die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Verfügungskläger eher als gering anzusehen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nach § 68 GKG nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11739445

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