Verfahrensgang

LG Bautzen (Beschluss vom 04.02.2009; Aktenzeichen 3 O 685/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.04.2010; Aktenzeichen IV ZB 6/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des LG Bautzen vom 4.2.2009 geändert. Die vom Antragsgegner dem Antragsteller noch zu zahlende Vergütung wird - einschließlich Zustellauslagen - auf 396,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.9.2008 festgesetzt.

Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Gerichtsgebühren fallen nicht an. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Wert der weiteren Beschwerde: 652,36 EUR

4. Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsteller zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Verfahren nach § 11 RVG über die Höhe der anwaltlichen Vergütung, die dem Antragsteller zukommt.

Der Antragsgegner hat die Beerdigung seiner Tochter bezahlt. Zu deren Lebzeiten hat er Bauleistungen für das Grundstück der Tochter beglichen bzw. selbst erbracht. Hierfür hat er Zahlungen seitens der Tochter erhalten; ob zu wenig oder zu viel war im Streit.

Der Antragsgegner hat seinen Enkel, der die Erblasserin allein beerbt hat, auf Erstattung der Beerdigungskosten verklagt (4.323,17 EUR). Der Enkel ist dem u.a. mit einer Widerklage über 8.551,47 EUR begegnet. Diese betraf die eben angesprochenen Bauleistungen. Insofern sei, so die Sicht des Enkels, der Antragsgegner überzahlt.

Der Antragsgegner hat sodann (nach vorgeschaltetem Mahnverfahren) seinerseits zu den Bauleistungen 26.313,47 EUR eingeklagt. Diese seien noch offen.

Das LG hat zunächst die Klage zu den Beerdigungskosten und die dagegen gerichtete Widerklage verhandelt, in der Folge beide Verfahren verbunden, das nun einheitliche Verfahren mehrfach verhandelt, wobei zuletzt noch weitere Forderungen des Antragsgegners streitgegenständlich waren. Mit diesen hatte er vorsorglich gegen die Widerklageforderung aufgerechnet.

Das LG hat der Klage teils stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und dabei über die Aufrechnungsforderung i.H.v. 3.951,47 EUR entschieden (GA III 472 ff.). Den Wert des Verfahrens hat das LG - zuletzt - wie folgt festgesetzt:

  • Verfahren zu den Beerdigungskosten und zur Widerklage: 12.874,64 EUR
  • Klage zu den Bauleistungen: 26.313,47 EUR
  • verbundenes Verfahren bis zur vorsorglichen Aufrechnung mit 39.188,11 EUR, sodann mit "bis 45.000 EUR" (GA III 510).

Bei all dem war der Antragsgegner durch den Antragsteller (anwaltlich) vertreten, abgesehen vom Mahnverfahren.

Der Antragsteller macht nun zum Verfahren, das schon vor der Verbindung verhandelt wurde, eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr (nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) aus dem dazu mit 12.874,64 EUR festgesetzten Wert geltend, dies mit gesamt 1.588,65 EUR.

Zum weiter eingeklagten Anspruch des Antragsgegners legt er der Gebührenberechnung hingegen nicht den hierfür festgesetzten Wert von 26.313,47 EUR, sondern einen solchen von 30.264,94 EUR zugrunde. Das sei die Differenz zwischen dem Gesamtwert und dem Einzelwert des - zunächst - anderen Verfahrens. Mit dieser Vorgabe errechnet der Antragsteller, bei Ansatz einer Verfahrens-, einer Terminsgebühr, der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer ein Honorar von 2.493,05 EUR. In der Summe ermittelt er so 4.081,70 EUR, von denen, nach Abzug der Vorauszahlungen des Antragsgegners, noch 1.045,40 EUR offen seien (GA III 512 ff.).

Der Antragsgegner rechnet anders. Maßgeblich zur Berechnung der zweiten Verfahrensgebühr sei der Wert von 26.313,47 EUR. Die Terminsgebühr sei nur einmal angefallen, dies aus einem Wert von 39.188,11 EUR. Bei Einbeziehung von zwei Postpauschalen und der Umsatzsteuer ergebe sich so ein Gesamthonorar von 3.429,34 EUR (GA III 532).

Die Rechtspflegerin hat dem Festsetzungsantrag entsprochen und, unter Einrechnung von Zustellauslagen, 1.048,90 EUR festgesetzt (GA III 529 f.).

Diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit der Beschwerde angegriffen, zu deren Begründung er nichts Neues vorbringt.

Der Antragsteller will dieses Rechtsmittel zurückgewiesen wissen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, namentlich unter dem 16.2.2009 beim LG zeitgerecht eingelegt (BGH NJW 2006, 2260, 2261). Sie ist auch begründet.

Der Antragsteller und der angefochtene Beschluss gehen zunächst zu Recht davon aus, dass im Klageverfahren zu den Beerdigungskosten und der dort erhobenen Widerklage (= 3-O-693/06) die Terminsgebühr aus dem Wert von 12.874,64 EUR angefallen ist. Dies folgt aus dem Terminsprotokoll vom 6.2.2007 (GA II 257) und aus dem Streitwertbeschluss des Prozessgerichts vom 2.9.2008 (GA III 510). Letzterer bestimmt auch den zur Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswert (§ 32 Abs. 1 RVG). Aus dem Terminsprotokoll, namentlich aus den dort protokollierten Anträgen folgt, dass nur zur Klage über die Beerdigungskosten und zur Widerklage verhandelt wurde. Bestätigt wird dies durch den Verbindungsbeschluss. Er ist erst am 27.2.2007 (GA II 264), also nach der b...

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