Verfahrensgang

AG Chemnitz (Aktenzeichen 8 UR III 38/17)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 26.02.2018, Az.: 8 UR III 38/17, aufgehoben und der Antrag, das Standesamt zur Vornahme der begehrten Eintragung anzuweisen, zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten werden weder für das Antrags- noch für das Beschwerdeverfahren erhoben, Auslagen nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Gegenstandswert beträgt 5.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin (die Beteiligte zu 2) und die weitere Beteiligte zu 1. hatten bereits am 16.05.2014 eine gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander begründet. Am 12.10.2017 haben sie die Ehe miteinander geschlossen.

Die weitere Beteiligte zu 1. hat am ...2017 die Betroffene geboren. Das Kind war mit Einverständnis beider Ehegattinnen durch Insemination mithilfe einer Samenspende aus einer Samenbank gezeugt worden.

Die Geburt der Betroffenen ist am 09.11.2017 vom Standesamt im Geburtenregister der Stadt ... unter der Nr. .../2017 und in der entsprechend ausgestellten Geburtsurkunde wie folgt eingetragen worden:

Kind, Geburtsname: K...., Vorname(n): C.-F. ..., Geburtstag: ...2017

Mutter, Familienname: K. ..., Geburtsname: H. ..., Vorname(n): J.

Die Antragstellerin und Ehepartnerin der Mutter des betroffenen Kindes möchte als dessen Elternteil (Co-Mutter) eingetragen werden und argumentiert, das Kind sei innerhalb der Ehe geboren. Sie möchte damit erreichen, dass ihr das Sorgerecht gemeinsam mit ihrer Ehepartnerin zusteht - ohne die Notwendigkeit, das Kind in einem gesonderten Akt adoptieren zu müssen. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass Ehe und Familie nach dem Grundgesetz unter dem besonderen Schutz des Staates stehen, das müsse auch hier gelten. Ein Ehemann gelte als Elternteil des von seiner Frau geborenen Kindes, ohne dass es darauf ankäme, ob dieses Kind auch tatsächlich biologisch von ihm abstamme. Gleichgeschlechtliche Ehepartner seien genauso zu behandeln wie verschiedengeschlechtliche Ehepartner.

Das Standesamt habe sich aber geweigert, eine entsprechende Eintragung vorzunehmen unter Hinweis auf den Wortlaut des § 1592 BGB.

Sie hat deswegen beim Amtsgericht Chemnitz nach § 48 PStG beantragt, das Standesamt anzuweisen, den Geburtseintrag Nr. .../2017 betreffend das Kind C.-F. K., geb. ...2017 in insoweit zu ergänzen, dass sie als weitere Mutter aufgeführt wird.

Das Standesamt ist dem Antrag entgegengetreten mit der Begründung, der Gesetzgeber habe zwar ein Gesetz geschaffen, durch welches nunmehr auch gleichgeschlechtliche Personen die Ehe miteinander eingehen könnten. Eine Änderung der gesetzlichen Abstammungsregelungen in den §§ 1591 und 1592 BGB sei aber nicht erfolgt. Die Standesamtsaufsicht hingegen hält eine Analogie für geboten, nachdem der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.10.2017 die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt hat.

Das Amtsgericht hat sich der Ansicht der Standesamtsaufsicht angeschlossen und mit dem im Tenor genannten Beschluss den Standesbeamten des Standesamtes ... angewiesen, das Geburtenregister Nr. .../2017 betreffend das Kind C.-F. K. insoweit zu ergänzen, dass C. K. als weiteres Elternteil bzw. als weitere Mutter einzutragen ist.

Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden des Standesamtes (welches die Entscheidung für falsch hält) und der Standesamtsaufsicht (welche die Entscheidung für richtig hält, aber eine grundsätzliche obergerichtliche Klärung dieser Frage erreichen möchte).

Das Amtsgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 19.03.2018 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Die Beschwerden sind jeweils zulässig gemäß § 51 Abs. 2 PStG, §§ 58 ff FamFG.

Sie führen in der Sache zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Antragstellerin ist nicht als weiterer Elternteil bzw. weitere Mutter der Betroffenen im Geburtenregister einzutragen.

Dass grundsätzlich auch zwei gleichgeschlechtliche Personen rechtlich Eltern eines Kindes sein können, ist rechtlich geklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 - juris; BVerfG, Beschluss vom 10.08.2009 - 1 BvL 15/09 -, juris) und bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Die von der Antragstellerin begehrte Eintragung kann jedoch nicht erfolgen, da sie nach derzeit geltendem deutschen Recht kein Elternteil des betroffenen Kindes ist.

Träger des Elternrechts können nur Personen sein, die in einem durch Abstammung oder durch einfachgesetzliche Zuordnung begründeten Elternverhältnis zum Kind stehen (BVerfG, Urteil vom 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 -, Rn. 58, juris). Daran fehlt es hier.

1. Die Antragstellerin ist nicht Mutter des betroffenen Kindes, denn § 1591 BGB definiert ausdrücklich, dass Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat. Das war hier nicht die Antragstellerin.

2. Sie ist nicht Vater des Kindes, denn Vater kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1592 BGB nur ein Mann sein (unter bestimmten weit...

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