Verfahrensgang

AG Chemnitz (Beschluss vom 25.02.2016; Aktenzeichen HRB.)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Registerrichters des AG Chemnitz vom 25.02.2016 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, der Anmeldung vom 12./20.01.2016 zu entsprechen.

 

Gründe

I. Die betroffene GmbH (Beteiligte zu 2; im Folgenden auch: Gesellschaft) wurde 1994 mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Sie war und ist persönlich haftende Gesellschafterin der parallel gegründeten V. am... GmbH & Co. KG (AG Chemnitz HRA xxx; nachfolgend: Kommanditgesellschaft oder GmbH & Co. KG). Vor dem jetzigen Anmeldeverfahren war dem Registergericht letztmals im Jahre 1998 eine vom erstbeteiligten Alleingeschäftsführer der Gesellschaft (im Folgenden: Geschäftsführer) am 24.02.1998 unterzeichnete "Gesellschafterliste gem. § 40 GmbHG" übermittelt worden. Diese aufgrund Anordnung des Rechtspflegers vom 26.02.1998 in den Sonderband der Registerakten eingeheftete Liste (SB Bl. 24 rot) führte als Gesellschafter auf:

Landkreis ... DM 8.000,00 Stammkapital

A. e.V.,... DM 13.000,00 Stammkapital

T. GmbH, W. DM 13.000,00 Stammkapital

B. GmbH, C. DM 5.500,00 Stammkapital

B. --- GmbH, G. DM 5.500,00 Stammkapital

V. GmbH & Co. KG,... DM 5.000,00 Stammkapital

Im Januar 2016 hat der Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet: die Umstellung des Stammkapitals auf Euro, die Erhöhung des Stammkapitals von 25.564,59 EUR um 4.435,41 EUR auf 30.000,00 EUR (im Wege effektiver Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen durch Aufstockung der bestehenden Geschäftsanteile) und die Neufassung des Gesellschaftsvertrages. Der Anmeldung lagen entsprechende Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung vom 11.11.2014 zugrunde, an der ausweislich der notariell beurkundeten Versammlungsniederschrift als Gesellschafter mitgewirkt hatten:

Landkreis...

V. GmbH (AG Chemnitz HRB.)

A. e.V. (AG Dresden VR.)

B. GmbH (AG München HRB.)

B. --- GmbH (AG München HRB.)

M. GmbH & Co. KG (AG Stuttgart HRA.)

Der einstige Landkreis Chemnitzer Land ist im Zuge der Kreisreform 2008 in dem Landkreis Zwickau aufgegangen. Der früher in L. ansässig gewesene A. e.V. heißt heute A... e.V. und sitzt in D.. Die B. GmbH mit früherem Sitz in C. ist seit einiger Zeit im Raum M. ansässig und registriert. Die V. GmbH & Co. KG hat im Jahre 2005 in M. GmbH & Co. KG umfirmiert.

Im Hinblick auf § 16 Abs. 1 GmbHG und Veränderungen in den Personen der zwei anderen Gesellschafterinnen hat der Registerrichter den Notar, der die Anmeldung beglaubigt und elektronisch übermittelt hatte, mit Schreiben vom 21.01.2016 unter Übersendung einer Kopie der letzten Gesellschafterliste auf Folgendes hingewiesen:

"Die B. GmbH ist entstanden durch Spaltungsplan vom 09.03.2001 durch Abspaltung von der B.,... GmbH, wobei wahrscheinlich auch der Geschäftsanteil übertragen wurde. Hinsichtlich des Geschäftsanteils der österreichischen GmbH ist nichts bekannt. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG gilt eine vom Erwerber vorgenommene Rechtshandlung als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Rechtshandlung ist damit ohne die Möglichkeit der Heilung unwirksam. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rücknahme der Anmeldung gegeben ... Es sollte eine neue Liste der Gesellschafter übermittelt werden."

Der Notar hat hierauf am 24.02.2016 erwidert: Die Abspaltung vom 09.03.2001 aus dem Vermögen der B... GmbH auf die dadurch neu gegründete B. GmbH habe in der Tat auch den Geschäftsanteil an der hier betroffenen Gesellschaft umfasst; die Abspaltung sei am 01.02.2002 in den Registerblättern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger eingetragen worden. Der Geschäftsanteil der T. GmbH mit Sitz in W. sei nach dem 30.06.2005 an die T. GmbH mit Sitz in A. abgetreten worden; diese habe ihrerseits im Mai 2008 die Umfirmierung in V. GmbH sowie die Sitzverlegung nach Sachsen beschlossen und sei mit ihrer neuen Firma am 15.07.2008 im Chemnitzer Handelsregister unter HRB xxx eingetragen worden. Da sämtliche Veränderungen vor dem In-Kraft-Treten des MoMiG am 01.11.2008 erfolgt und bei der Gesellschaft auch im Sinne von § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. angemeldet worden seien, andererseits § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG n.F. nur solche Änderungen erfasse, die sich ab dem 01.11.2008 einstellten, sei die Anmeldung in der beantragten Form zu vollziehen. Zugleich hat der Notar eine von ihm so bezeichnete, vom Geschäftsführer am 22.02.2016 unterschriebene "Gesellschafterliste für die heute (noch) bestehenden Gesellschaftsverhältnisse" übermittelt. Darin sind die Geschäftsanteile fortlaufend nummeriert, die Nennbeträge der Anteile mit den DM-Beträgen wie in der Liste vom 24.02.1998 aufgeführt und die sechs Gesellschafter mit Namen und Sitz in der oben dargestellten Reihenfolge der Versammlungsniederschrift vom 11.11.2014 angegeben.

Während die neue Liste am 25.02.2016 in den ...

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